Mit insgesamt sechs Tagesordnungspunkten befasste sich der Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung am Montag, 26.05.2025, deren Beschlüsse einstimmig verabschiedet werden konnten.
Bekanntgabe der Beschlüsse der nicht öffentlichen Sitzung vom 28.04.2025
Nach der Beantwortung der Fragen aus den Reihen der Einwohner, gab der Vorsitzende die in der nicht öffentlichen Sitzung vom 28.04.2025 gefassten Beschlüsse bekannt.
Es handelte sich hierbei um die Abgabe einer Stellungnahme zur Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule Iffezheim im Rahmen der Mitwirkung der Gremien nach § 40 Abs. 1 - 4 des Schulgesetzes (SchG) sowie um eine Information der Verwaltung zur Sanierung der Iffezheimer Tribüne auf der Rennbahn und die diesbezügliche finanzielle Abwicklung.
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in der Kassenverwaltung
Der Gemeinderat wurde in der nicht öffentlichen Sitzung am 28.04.2025 über die Notwendigkeit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben der Kassenverwaltung zwischen der Gemeinde Hügelsheim und der Gemeinde Iffezheim informiert. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Zusammenarbeit der Kommunen im Bereich der Kassenverwaltung. Die Gemeinde Hügelheim stellt hierbei Fachpersonal zur Vertretung der Durchführung der Kassentätigkeiten gemäß §§ 1 ff. der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) zeitlich befristet der Gemeinde Iffezheim zur Verfügung. Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde mit der Rechtsaufsicht des Landratsamts Rastatt abgestimmt.
Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde Hügelsheim abzuschließen, um den derzeitigen temporären Personalmangel fachgerecht zu überbrücken.
Mängelbeseitigung an der Belüfteranlage in der Kläranlage
Bei der im Jahre 2016 erneuerten Belüfteranlage der Kläranlage kam es bereits nach kurzer Zeit zu Problemen mit Belüfterplatten. Für Wartungen und Reinigung der Belüftungselemente müssen diese Belüfterplatten aus dem Becken gehoben werden. Diese Hebevorrichtung bzw. deren Verankerungen verursachen dahingehend Probleme, dass sie durch die im Belebungsbecken herrschende Strömung verschoben und aus der Verankerung gerissen werden. Am 05.04.2020 war dies der Fall, eine der Belüfterplatten wurde aus den Verankerungen gerissen und ist im Belebungsbecken aufgeschwommen.
Im darauffolgenden, bis 2024 andauerndem Rechtsstreit, wurde durch einen Gutachter festgestellt, dass ein Systemmangel vorliegt - die Belüfteranlage wurde nicht wie ausgeschrieben geliefert bzw. errichtet. Dieses Gutachten sieht auch vor, dass für die weitere Betreuung der Mängelbeseitigung das Ingenieurbüro Wald + Corbe zu beauftragen ist, da es die Anlage bereits durch die ursprüngliche Errichtung kennt sowie beim Prozess als Streithelferin mitgewirkt hat.
Gleichzeitig hat die Gemeinde bzw. deren anwaltliche Vertretung gerichtlich einen Kostenvorschussanspruch in Höhe von 185.520 Euro nebst Zinsen erwirken können, welcher der Gemeinde zusichert, dass alle durch die Mängelbeseitigung entstehenden Kosten durch die verursachende Firma zu tragen sind. Der o. g. Betrag bezieht sich nur auf den Vorschuss, die Gesamtkosten der Erneuerung setzen sich aus den notwendigen Ingenieursleistungen sowie den Bauleistungen zusammen und belaufen sich voraussichtlich auf über 450.000 Euro.
Nach genauer Bestimmung der durch das Ingenieurbüro zu erbringenden Leistungen wurde der Verwaltung ein Angebot des Büros Wald + Corbe über 46.631,14 Euro vorgelegt. Das Angebot wurde durch die Verwaltung sowie rechtlich geprüft. Es wurde bestätigt, dass der prozentuale Ansatz für die Leistungsphase 8 (Bauüberwachung) korrekt ist. Auch wurde bestätigt, dass sich der gegenüber dem Gutachten höhere Betrag aus gestiegenen Baukosten sowie der besonderen Schwierigkeit die Anlage im laufenden Betrieb umzubauen ergibt. Es wurde empfohlen, dass sich eben aus dieser besonderen Schwierigkeit der Mängelbeseitigung unweigerlich ergibt, dass Wald + Corbe als betreuendes Ingenieurbüro beauftragt wird.
Der Gemeinderat beschloss die Ingenieursleistungen für die Mängelbeseitigung der Belüfteranlage an die Firma Wald + Corbe mit einem Bruttoauftragswert von 46.361,14 Euro zu vergeben.
Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg; aktuelle Informationen
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 13. März 2025 den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren verabschiedet. Nach der Verkündung im Gesetzblatt wird die Reform drei Monate später in Kraft treten. Die LBO-Reform "Schnelleres Bauen" gliedert sich in zwei Bereiche: Der erste Bereich enthält Maßnahmen zur Optimierung und Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren. Der zweite Bereich zielt auf den Abbau baulicher Standards. Die Verwaltung teilte dem Gemeinderat die wichtigsten Änderungen der Landesbauordnung wie folgt mit:
a) Einführung der Genehmigungsfiktion
Die Genehmigungsfiktion wird als wählbare Option sowohl für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren als auch für die Errichtung von Mobilfunkanlagen jeglicher Höhe eingeführt. Eine Genehmigungsfiktion führt dazu, dass bei Nichtbescheidung eines vollständig vorliegenden Bauantrags innerhalb der vorgesehenen Frist (drei Monate) die beantragte Baugenehmigung als erteilt gilt.
b) Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
Künftig soll in Streitfällen direkt das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden. Die Verwaltungsgerichte wurden dafür personell gestärkt. Die Widerspruchsverfahren als vorgeschaltete Extraschleife werden abgeschafft.
c) Typengenehmigung
Für bauliche Anlagen, die in einer konkret festgelegten Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden, wird eine Typengenehmigung eingeführt.
d) Ausweitung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Bei Bauvorhaben, insbesondere auch gewerblichen, wird ein Optionsmodell eingeführt: Bauherren könnten künftig entscheiden, ob sie lieber im vereinfachten Verfahren oder lieber im Vollverfahren beantragen wollen. Ausgenommen davon sind nur Sonderbauten wie etwa Hochhäuser oder Schulen.
Wohngebäude sind ausschließlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu beantragen.
e) Ausweitung verfahrensfreier Vorhaben
Zur schnelleren Schaffung von Wohnraum werden Nutzungsänderungen hin zur Wohnnutzung nun generell verfahrensfrei gestellt. Zudem wird die Liste verfahrensfreier Vorhaben erweitert, beispielsweise um Wand- und Dachöffnungen in Gebäuden, beim Bau von Kinderspielplätzen, Garagen und Terrassen sowie bei Brennstoffzellen.
f) Nachbarbeteiligung
Um die Dauer baurechtlicher Verfahren zu verkürzen, wird die Nachbarbeteiligung von vier auf zwei Wochen reduziert.
g) Bestandsschutz
In die LBO wird eine Definition des Bestandsschutzes aufgenommen, um Inhalt und Reichweite des Bestandsschutzes klar und verständlich festzulegen. Darüber hinaus sind Nutzungsänderungen und bauliche Änderungen von Gebäuden - etwa in Form von Aufstockungen - künftig im Bestand nicht mehr den aktuellen, oftmals strengeren Vorschriften des Brandschutzes unterworfen.
Auch der Umbau und die Wiedererrichtung bestehender Gebäude(-teile) wird vereinfacht. Für den Fall, dass das Gebäude durch den Umbau nicht größer wird, ist eine Abweichung von den abstandsflächenrechtlichen Regelungen zuzulassen.
h) Abstandsflächen
Künftig wird auch die Bebauung im unbeplanten Innenbereich maßgebend sein, ob an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Zudem werden anderweitige Nutzungen von Dachflächen bestehender privilegierter Grenzbauten, wie beispielsweise Garagen, nicht mehr dazu führen, dass die Grenzbauten nachträglich ihre Privilegierung verlieren und somit die erforderliche Abstandsfläche unterschreiten.
i) Brandschutz
Es werden Ausnahmen für den zweiten Rettungsweg gemacht und das Erfordernis einer Brandwand in praxistauglicher Weise reduziert. Aber auch die Anforderungen an die Brandwand werden gesenkt und bauliche Erleichterungen bei notwendigen Treppenräumen gemacht. Durch die Einbettung brandschutzrechtlicher Vorschriften der Allgemeinen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) in die LBO wird künftig einfacher nachzuvollziehen sein, welche brandschutzrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben gestellt werden.
j) Kinderspielplatz
Künftig soll es Bauherren in jedem Fall offenstehen, ersatzweise zur Errichtung eines Kinderspielplatzes eine monetäre Ablösemöglichkeit wählen zu können. Das damit zur Verfügung stehende Geld soll kommunal für die Errichtung und den Ausbau kommunaler Spielplätze genutzt werden. Im Ausnahmefall kann das Geld auch für die Instandhaltung bestehender kommunaler Spielplätze verwendet werden.
k) Ladestation für Elektrofahrzeuge
Künftig wird die Errichtung gewerblicher Ladestationen (zum Beispiel in Tiefgaragen) verfahrensfrei gestellt.
l) PV-Anlagen
Um den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu vereinfachen und zu entbürokratisieren, wird die Errichtung und Änderung von Freiflächen-Solaranlagen generell verfahrensfrei gestellt.
Anfragen, Informationen, Verschiedenes
a)Unter dem Punkt "Verschiedenes" informierte Bürgermeister Christian Schmid über die planmäßige Verkehrsfreigabe im Bereich der neuen Brücke der L 75 zum 07.07.2025. Ferner teilte er mit, dass zum dortigen Schützenhaus und Schürzenhaus im Oberwald demnächst die Zufahrt über die B 500 eingerichtet wird.
b)Um junge Bürgerinnen und Bürger im Bereich des politischen Engagements in unserer Gemeinde ein Stück weit abzuholen und besser zu beteiligen, regte die Fraktion der Freien Wählergemeinschaft Iffezheim e. V. die Einrichtung eines Jugendforums an, bei dem auch Mitglieder aller Fraktionen des Gemeinderates sowie die Verwaltung vertreten sein können. Die Verwaltung nahm diese Anregung zur weiteren Veranlassung entgegen.