Bekanntgabe der endgültigen Herstellung und des Entstehens der Erschließungsbeitragsschulden für die Grünanlage im Erschließungsgebiet "Nördl. der Hauptstraße" in der Gemeinde Iffezheim gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Die Gemeinde Iffezheim gibt bekannt, dass die Grünanlage mit Kinderspielplatz im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nördl. der Hauptstraße“ (Grünanlage gem. § 33 Satz 1 Nr. 6 KAG) im Baugebiet „Nördl. der Hauptstraße“ seit Mai 2022 (Fertigstellung der Begrünungsmaßnahmen) endgültig hergestellt ist. Die Grünanlage erfüllt die Merkmale der endgültigen Herstellung gemäß § 22 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Iffezheim vom 17.06.2013 (in Kraft getreten am 06.07.2013) Mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 KAG sind die Erschließungsbeitragsschulden für diese Grünanlage mit Inkrafttreten der Satzung über die Festlegung der durch die Grünanlage im Baugebiet „Nördliche der Hauptstraße“ erschlossenen Grundstücke (Zuordnungssatzung) vom 06.10.2025 am 25.10.2025 entstanden. Iffezheim, den 20.10.2025 gez. Christian SchmidBürgermeister
Bekanntgabe der endgültigen Herstellung und des Entstehens der Erschließungsbeitragsschulden für die Verkehrsanlagen im Erschließungsgebiet „Nördl. der Hauptstraße“ in der Gemeinde Iffezheim gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
Die Gemeinde Iffezheim gibt bekannt, dass die Verkehrsanlagen Ottfried-Preußler-Straße, Wilhelm-Busch-Straße, Astrid-Lindgren-Straße, Gebrüder-Grimm-Straße, Erich-Kästner-Straße, Michael-Ende-Straße, Johanna-Spyri-Straße, Max-Kruse-Straße, Hans-Christian-Ander-sen-Straße, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nördl. der Hauptstraße“ (Anbaustraße gem. § 33 Satz 1 Nr. 1 KAG) im Baugebiet „Nördl. der Hauptstraße“ seit Mai 2022 (Fertigstellung Straßenbegleitgrün) endgültig hergestellt sind. Die Verkehrsanlagen weisen die im Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen auf und erfüllen die Merkmale der endgültigen Herstellung gemäß § 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Iffezheim vom 17.06.2013 (in Kraft getreten am 06.07.2013) Mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 KAG sind die Erschließungsbeitragsschulden für diese Verkehrsanlagen mit Eingang der letzten Rechnung (Schlussrechnung Toriello GmbH vom 30.05.2022) bei der Gemeinde Iffezheim am 31.05.2022 entstanden. Iffezheim, den 20.10.2025 gez. Christian SchmidBürgermeister
Satzung über die Festlegung der durch die Grünanlage im Baugebiet "Nördlich der Hauptstraße" erschlossenen Grundstücke (Zuordnungssatzung)
Auf Grund der § 2 und 39 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und gemäß §§ 20 bis 24 der Erschließungsbeitragssatzung vom 17.06.2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim am 06.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erschließungsanlage
Die Gemeinde stellt im Baugebiet "Nördlich der Hauptstraße" eine Grünanlage mit einem Kinderspielplatz, der Bestandteil der Grünanlage ist, auf den Grundstücken Flst.Nrn. 8582, 8478 und 8492 her. Die Grünanlage ist im Bebauungsplan "Nördlich der Hauptstraße", der am 28.März 2013 in Kraft getreten ist, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zeichnerisch als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "öffentliche Grünfläche" sowie auf einer Teilfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" festgesetzt worden. Die Grünflächen können nach ihrer endgültigen Herstellung als öffentliche Anlage im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 6 und § 41 Abs. 1 KAG genutzt werden.
Zu der öffentlich benutzbaren Grünanlage kann von den Fußwegen am Ende der Michael-Ende-Straße, der Johanna-Spyri-Straße, der Max-Kruse-Straße sowie von der Erich-Kästner-Straße Zugang genommen werden. Die Grünanlage dient der Naherholung und der Kommunikation der Bewohner des Baugebiets.
§ 2
Erschlossene Grundstücke:
Durch die Grünanlage "Nördlich der Hauptstraße" sind im Sinne des § 39 Abs. 2 KAG folgende Grundstücke erschlossen:
Das Verzeichnis der erschlossenen Grundstücke ist als Anlage 1 dieser Satzung beigefügt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Iffezheim, den 22.10.2025
gez.
Christian Schmid
Bürgermeister
Anlage 1:
Verzeichnis der erschlossenen Grundstücke.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Iffezheim, 22.10.2025
gez.
Christian Schmid
Bürgermeister
