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Corona-Updates

Aktuelle Corona-Updates

***aktualisiert am 30.01.2023

Änderung der Corona-Verordnung zum 31. Januar 2023
Mit der ab 31.01.2023 gültigen CoronaVO hebt Baden-Württemberg nun alle Corona-Auflagen auf, die sich im Zuständigkeitsbereich des Landes befinden
1.Beschäftigte in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen müssen keine Masken mehr tragen.
2.Auch in Obdachlosenheimen muss kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden.
3.Ebenfalls wird von diesem Tag an die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr aufgehoben.

Die Corona-Regeln des Bundes sind noch bis zum 7. April gültig. Sie schreiben unter anderem vor, dass Fahrgäste in Fernzügen und -bussen eine Maske tragen müssen.
Weitere Auflagen wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen oder die Vorschrift für Patienten und Besucher von Arztpraxen werden ebenso vom Bund entschieden wie die Testpflichten in Kliniken und Pflege- sowie Altenheimen.
 
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen

***aktualisiert am 20.01.2023

Änderung der Coronavirus-Einreisevorordnung zum 07.01.2023
Die Bundesregierung hat die Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung am 6. Januar 2023 beschlossen. Die geänderte Verordnung trat am 7. Januar in Kraft.
 
Im Wesentlichen hat sich Folgendes geändert
-Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung sowie die Pflicht zum Ausfüllen einer Ersatzmitteilung sind entfallen.
-Die Verordnung wurde bis zum 7. April 2023 verlängert.
 
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/coronaeinreisev_2021-09/BJNR627200021.html

***aktualisiert am 01.12.2022

Mit Beschluss vom 22. November 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderung tritt am 30. November 2022 in Kraft.
 
Im Zuge dieser Änderung wurde lediglich die Laufzeit der Corona-Verordnung bis 31. Januar 2023 verlängert.
 
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:
 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen


Die CoronaVO Schule wurde an die CoronaVO Absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen angepasst und trat zum 24.11.2022 in Kraft.
 
Wesentliche Änderungen zum 24.11.2022 sind:
 
1.Die bisherige Testpflicht an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung (GENT) und körperlich-motorische Entwicklung (KMENT), Schulkindergärten mit entsprechenden Förderschwerpunkten und SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang GENT wird durch ein freiwilliges Testangebot ersetzt. Dieses Angebot wird allen Schülerinnen und Schülern und dem Personal unabhängig vom Immunstatuts zweimal pro Woche gemacht. Die Teilnahme ist freiwillig, d.h. die Betretungsverbote entfallen.
2.Die Leitungen der Einrichtungen können weiterhin entscheiden, ob die Testungen in der Einrichtung durchgeführt werden oder ob Schnelltests zur häuslichen Selbsttestung ausgeteilt werden.
3.Die Möglichkeit zur Präsenzpflichtbefreiung von Schülerinnen und Schülern mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 oder mit entsprechend vulnerablen Haushaltsangehörigen gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes bleibt an allen Schulen und Schulkindergärten erhalten.
4.Wie bisher werden die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen generell empfohlen.
 
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:
 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen


***aktualisiert am 23.11.2022***

Änderung der CoronaVO Absonderung zum 16. November 2022
 
Bereits vergangenen Freitag, 11. November 2022 hatten die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein eine neue Phase im Umgang mit der Pandemie eingeläutet und sich auf gemeinsame Empfehlungen zur Lockerung der Absonderungsregeln verständigt. Am 15. November 2022 hat das baden-württembergische Sozial- und Gesundheitsministerium die entsprechende Corona-Verordnung zur Absonderung veröffentlicht, sie trat am 16. November 2022 in Kraft.

Für Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, ist nach der neuen Regelung eine fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske vorgesehen. Diese gilt durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen.
Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.

Grundsätzlich gilt jedoch: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen.


 
Höhere Schutzstandards weiterhin in medizinisch-pflegerischen und weiteren Einrichtungen
 
Positiv getestete Personen dürfen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein. Dies gilt selbstverständlich nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden.
Neben medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gelten diese höheren Schutzstandards auch in Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten.

STIKO passt Impfempfehlung an
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat ihre Impf-Empfehlungen aktualisiert. Demnach wird zur Corona-Auffrischimpfung nun einer der an die Omikron-Variante angepassten COVID-19-Impfstoffe empfohlen. Die Auffrischimpfung kann sogar zeitgleich mit anderen Totimpfstoffen, wie beispielsweise gegen Influenza und Pneumokokken, verabreicht werden.

In ihrer 22. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung empfiehlt die STIKO außerdem nun auch die Verwendung des Impfstoffs Valneva zur Grundimmunisierung gegen COVID-19 von Personen zwischen 18 bis 50 Jahren. Der Impfstoff enthält ganze inaktivierte Viruspartikel und wird mit zwei Dosen in einem Abstand von mindestens vier Wochen angewendet.
 
Mit dem Corona-Impfcheck der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) kann mit Hilfe weniger Klicks individuell geprüft werden, ob nach den aktuellen Empfehlungen der STIKO weitere COVID-19-Impfungen empfohlen sind
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/schutzimpfung/der-corona-impfcheck/

Alle Informationen zum Thema Impfen gegen Corona finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts unter folgendem Link:
https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html;jsessionid=3AA49277FA9C83311BFD5DB09FC8FAF9.internet111


***aktualisiert am 25.07.2022***

Änderung der Corona-Verordnung zum 25. Juli 2022

Die Landesregierung hat am 19. Juli 2022 die Änderung der Corona-Verordnung des Landes beschlossen. Die Änderung tritt am 25. Juli 2022 in Kraft.

Wesentliche Änderung zum 25. Juli 2022: Verlängerung der Laufzeit der Corona-Verordnung bis zum 22. August 2022.
Damit gelten die bestehenden Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger bis dahin weiter.
 
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:
 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/


Änderung der Corona-Verordnung Absonderung zum 25.07.2022

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat eine Änderung der CoronaVO Absonderung beschlossen. Insbesondere wurden die Regelungen zum Tätigkeitsverbot bei asymptomatischem positiv getestetem medizinischem Personal angepasst. Dies erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Krankenhäuser. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am 25. Juli 2022 in Kraft.

Die Änderungen im Überblick:
-Für positiv auf das Coronavirus getestete Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gilt derzeit ein Tätigkeitsverbot bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Künftig kann die Einrichtungsleitung im Einzelfall das bisher bestehende Tätigkeitsverbot bei medizinischem Personal in Kliniken und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen aussetzen, sofern die Beschäftigten ab dem 6. Tag des Erstnachweises von SARS-CoV-2 keine typischen Symptome einer Erkrankung mit dem Coronavirus mehr aufweisen.
-Für die Beschäftigten besteht jedoch die Pflicht zur Selbstüberwachung auf die typischen SARS-CoV-2-Krankheitssymptome sowie die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in der jeweiligen Einrichtung bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis.
-Mit den Anpassungen wird unter anderem auf die aktuell angespannte Situation in den Klinken reagiert. Von der Ausnahmeregelung zum Tätigkeitsverbot kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn aufgrund des Personalmangels die Versorgung vor Ort nicht mehr gewährleistet werden kann. Darüber hinaus wird diese Einzelfallentscheidung Einrichtungen eingeräumt, die über eine besonders hohe Hygieneexpertise verfügen.
 
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:
 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/



***aktualisiert am 05.05.2022***

Änderung bei den Quarantäneregeln (neue Corona Verordnung Absonderung)
Gesundheitsminister Lucha informiert in einer Pressemitteilung, dass auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln ändert.

Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig.
Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am Montag, 2. Mai 2022, die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorgestellt hat, ändert auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am Dienstag, 3. Mai 2022, in Kraft.
Die Regelungen ab 03.05.2022 sind wie folgt:
1.Positiv getestete Personen: Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben. Die Absonderung endet frühestens nach fünf Tagen ab dem Abstrichdatum, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden.
Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben.
2.Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.
3.Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht - unabhängig vom Impfstatus - künftig vollständig. Hier wird lediglich für zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person eine Kontaktreduzierung empfohlen und die allgemeinen Schutzmaßnahmen (Maske, Abstand- und Hygieneregeln) sollen eingehalten werden.
Wichtig ist: Für Personen, die vor dem 3. Mai 2022 in Isolation waren oder als Kontakt oder haushaltsangehörige Personen eine Quarantänepflicht hatten, gelten ebenfalls bereits die neuen Regelungen.

Weitere Hinweise:

-Bitte beachten Sie, ein positive Schnelltestergebnis nur durch einen negativen PCR-Test widerlegt werden kann/muss.
-Ein weiteres positives Testergebnis (PCR oder Schnelltest) begründet bis zum 15. Tag nach dem Erstnachweis keine erneute Absonderungspflicht.
 
Merkblätter mit näheren Informationen in Bezug auf das Coronavirus können Sie auf unserer Homepage unter https://www.iffezheim.de/gemeinde/corona-updates abrufen.
 
Wir halten auf der Homepage folgende Merkblätter für Sie bereit:
1.Merkblatt mein PCR-Test ist positiv. Was muss ich jetzt tun?
2.Merkblatt mein Schnelltest ist positiv. Was muss ich jetzt tun?
3.Merkblatt Abfallentsorgung in Haushalten mit positiv getesteten oder unter Quarantäne gestellten Personen

Auf der Homepage des Landes (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/) finden Sie darüber hinaus auch FAQ zu häufig gestellten Fragen.

Entsprechende Hinweisschreiben erhalten Sie künftig nur, wenn wir rechtzeitig vor Ablauf der Absonderungsfrist informiert werden, d. h. wenn die Daten vom Gesundheitsamt rechtzeitig bei uns eingehen.

Corona-Verordnung Schule an neue Absonderungsregeln angepasst 

Das Kultusministerium hat die CoronaVO Schule mit Wirkung ab 04.05.2022 an die aktuelle CoronaVO Absonderung anzupassen.

Folgende Regelungen sind in der neuen CoronaVO Schule enthalten:
·Positiv auf das Corona-Virus getestete Personen müssen sich weiterhin sofort nach Kenntnis des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben. Künftig beträgt die Isolation für diese Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Nach diesem Zeitraum endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome mehr hatten. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens (wie bisher) nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden.
·Für Personen, die engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, insbesondere Haushaltsangehörige, besteht nun unabhängig von ihrem Impf- und Immunstatus keine Absonderungspflicht mehr. Dies bedeutet, dass z. B. eine Schülerin bzw. ein Schüler oder eine Lehrkraft, in deren häuslichen Umfeld eine Infektion mit dem Corona-Virus aufgetreten ist, sich nicht mehr in Absonderung begeben muss, sondern regulär am Schulbetrieb teilnehmen kann.
·Die Sonderregelung für Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen ist aufgrund der genannten Neuerungen entfallen. 
·Die Änderung der Corona-Verordnung Absonderung macht weitere redaktionelle Änderungen der Corona-Verordnung Schule notwendig, die keine weiteren inhaltlichen Änderungen darstellen.


***aktualisiert am 13.04.2022***

Auslaufen der CoronaVO Kita und Regelungen ab dem 14. April 2022
Mit Ablauf des 13. April 2022 tritt die Corona-Verordnung Kita (CoronaVO Kita) außer Kraft. Damit sind folgende Änderungen ab dem 14. April 2022 verbunden:

- Testpflicht
Die Testpflicht, wie sie aktuell noch in der CoronaVO Kita geregelt ist, entfällt. Der Zugang zur Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ist daher ab dem 14. April 2022 wieder ohne vorherige Testung  oder Testnachweis möglich. Freiwillige Testangebote werden von Seiten des Landes nicht weiter finanziert werden.
 
- Hygieneempfehlungen
Mit dem Außerkrafttreten der CoronaVO Kita entfallen formal auch die in § 1 Absatz 2 enthaltenen Empfehlungen (z.B. zum Lüften, Tragen einer Maske usw.). Nach wie vor ist es aber wichtig, dass bezogen auf die Pandemiesituation umsichtig und verantwortlich gehandelt wird. Die Empfehlungen gelten daher weiter fort und ergeben sich allgemein auch aus § 2 der Corona-Verordnung des Landes, wonach
- die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen,
- eine ausreichende Hygiene,
- das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und
- das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen
generell empfohlen werden.  
 
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen: 
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/

***aktualisiert am 07.04.2022***

Neuerlass der Corona-Verordnung des Landes zum 3. April 2022 und Aufhebung einzelner Unterverordnungen

Mit Beschluss vom 1. April 2022 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Überarbeitung orientiert sich an der Ermächtigungsgrundlage aus §§ 28a Absatz 7 IfSG, nachdem von der sogenannten Hotspot-Regelung derzeit kein Gebrauch gemacht wird.

Corona-Verordnung (309,4 KB) in der Fassung vom 01.04.2022

In der Corona-Verordnung des Landes (Gültigkeitsraum vom 03.04. bis 01.05.2022) sind folgende Maßnahmen im Einzelnen vorgesehen: 

- Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (vgl. § 2 CoronaVO)
- Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im ÖPNV und in Arzt- und Zahnarztpraxen (vgl. § 3 CoronaVO)
- Zutrittsregelung für Einsatzkräfte (vgl. § 4 CoronaVo)
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG (vgl. § 5 CoronaVO) zur Regelung von:
·Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten
·Testpflichten
ـin Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten
ـin Schulen und Kitas
ـin Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern
ـin Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten in "Hotspots" (vgl. § 6 CoronaVO)
- Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen: Die jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, Maßnahmen aus der Hotsportregel durch Verordnung anzuordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis besteht. (vgl. § 7 CoronaVO)
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen zu Absonderungspflichten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. §§ 8, 9 CoronaVO)
- Parallelzuständigkeit von Polizeivollzugsdienst und Ordnungsbehörden für Kontrollen (vgl. § 10 CoronaVO)
- Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen durch die zuständigen Infektionsschutzbehörden aus wichtigem Grund
Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 12 CoronaVO)
 
Aufhebung der Corona-VO Sport, Corona-VO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und der Corona-VO Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit zum 3. April 2022 
Auf der Grundlage von § 21 Absatz 5 der Corona-Verordnung hat das Kultusministerium verordnet
·die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen,
·die Corona-Verordnung Sport und
·die Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
aufzuheben, da die Regelungen dieser Verordnungen nicht mehr von der Rechtsgrundlage des § 28a Absatz 7 IfSG umfasst sind.

Weitere Informationen sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/

Änderung der Corona-VO Schule zum 03.04.2022
Die Corona-VO Schule (23,3 KB) wurde mit Wirkung ab 03.04.2022 und mit Gültigkeit bis zum 13.04.2022 geändert.

Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
-Auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen gibt es keine Maskenpflicht mehr. Das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen wird jedoch weiterhin generell empfohlen.
-Testpflicht gilt bis zu den Osterferien unverändert fort. Schülerinnen und Schüler sind weiterhin zweimal pro Woche und die Beschäftigten an jedem Präsenztag zu testen. Weiterhin von der Testpflicht ausgenommen sind quarantänebefreite Personen, denen zwei freiwillige Tests pro Woche angeboten werden. 
-Hygienevorgaben, Lüften und Abstand: Es wird empfohlen, die bisherigen Hygieneregeln und die Vorgaben zum regelmäßigen Lüften weiterhin konsequent zu beachten. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
-Die bisherigen besonderen Hygienevorgaben für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sind nicht mehr verpflichtend.
-Bei einem Infektionsfall in einer Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr.
-Sowohl die fünftägige "Kohortenpflicht" als auch die Kontaktbeschränkungen im Sport- und Musikunterricht entfallen. 
-Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist künftig auf Personen begrenzt, die der Testpflicht nicht nachkommen oder die absonderungspflichtig sind.
-Schülerinnen und Schüler, die durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie oder eine mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Falle einer COVID-19-Erkrankung mit einem besonders schweren Krankheitsverlauf rechnen müssen, können auch weiterhin auf Antrag von der Pflicht zum Besuch des Präsenzunterrichts befreit werden. Bereits bewilligte Befreiungen von der Präsenzpflicht bleiben gültig und müssen nicht widerrufen werden.
-Die Corona-Verordnung sieht ab dem 3. April 2022 bei Veranstaltungen keine Einschränkungen mehr vor. Dementsprechend ist bei Schulveranstaltungen nur noch zu beachten, dass in der Schule bzw. auf dem Schulgelände ein Zutrittsverbot für nicht quarantänebefreite Personen gilt, die keinen negativen Testnachweis vorlegen. 
-Voraussichtlich können die  Abschlussprüfungen nach Ostern ohne die räumliche Trennung von immunisierten bzw. getesteten und ungetesteten Schülerinnen und Schülern stattfinden.

Änderung der CoronaVO Kita zum 3. April 2022

Die CoronaVO Kita (20,5 KB) wurde mit Wirkung ab 03.04.2022 und mit Gültigkeit bis zum 13.04.2022 geändert.
Die Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
 
·Die neue Ermächtigungsgrundlage der CoronaVO lässt nur noch eine Regelung zur Testpflicht und damit korrespondierenden Zutrittsverboten zu. Die regelmäßige Testpflicht für Kinder wird unverändert bis 13. April 2022 fortgeführt und umfasst weiterhin zwei Schnelltests oder zwei PCR-Tests pro Woche.
·Die bisher in der CoronaVO Kita enthaltene Regelung zum Mindestpersonalschlüssel und Gruppengröße wird übergangsweise bis zum 31. August 2022 beibehalten und für diesen Zeitraum als Übergangsregelung in der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) geregelt.
·Ausdrücklich weisen wir auf die in § 1 CoronaVO Kita ausgeführten Empfehlungen hin
oeine ausreichende Hygiene und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen,
odie Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen und
odas Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske. Das gilt für das Fach- und Betreuungspersonal, solange es nicht ausschließlich Kontakt mit den Kindern der Einrichtung hat.
·Das Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt für Kinder, Beschäftige und weitere Personen, die der Testpflicht nicht nachkommen oder quarantänebefreit im Sinne von § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung sind.


***aktualisiert am 23.03.2022***

Aktuelle Corona-Verordnungen:

Corona-Verordnung (459,1 KB)in der Fassung vom 19.03.2022

Alle Regelungen auf einen Blick finden Sie hier (591,3 KB).

Die wesentlichen Änderungen:
Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes reduziert die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet.
 
Wesentliche Punkte der neuen Verordnung:
-   Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
-   Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
-   Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske,
    wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
-   Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
    o   unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung,
         in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
    o   2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
-    Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben - wie gehabt - bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
-    Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
 
CoronaVO Absonderung (229,6 KB) in der Fassung vom 19.03.2022

Die CoronaVO Absonderung wurde mit Wirkung zum 19. März 2022 geändert. Die Anpassungen, insbesondere bei den quarantänebefreiten Personen, wurden unter anderem aufgrund der Änderungen des IfSG und der SchAusnahmV des Bundes notwendig.
 
Wichtige Änderungen ergeben sich in den §§ 1, 5 und 7:
-  In § 1 Nr. 11 wird der Begriff der "quarantänebefreiten Person" neu definiert. Zu begrüßen ist, dass nun per "Legaldefinition" geklärt wird, welche Kombinationen aus geimpft, geboostert und genesen  für welchen konkreten Zeitraum quarantänebefreiende         Wirkung entfalten. Ergänzend zum Verordnungstext hat das Land die Regelungen in eine tabellarische Übersicht gefasst
-  In § 5 gibt es hinsichtlich Test- und Absonderungspflichten im Falle eines "Infektionsfalles" im Klassenverband bzw. der Hortgruppe eine Vereinfachung.
-  In § 7 Abs. 1 wird nun klar gestellt, dass die Bescheinigung "insbesondere zum Zwecke der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Abs. 1 IfSG" dient - also nicht als reiner Nachweis zur Plausibilisierung von Fehlzeiten gegenüber dem Arbeitgeber. Zur Beantragung von Entschädigungsleistungen durch den Arbeitgeber genügt die Vorlage des positiven Testergebnisses.
 
Übersicht zur Absonderungspflicht (480,5 KB) von Übersicht zur Absonderungspflicht von positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen
Übersicht „Quarantänebefreite Person“ (94,4 KB) im Sinne des § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung


CoronaVO (103,7 KB) Sport in der Fassung vom 19.03.2022   
Alle Regelungen für den Sport ab 23.02.2022 im Überblick (127,4 KB)

CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (202,4 KB) in der ab 19.03.2022 geltenden Fassung
Alle Regelungen für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen im Überblick (123,9 KB)

CoronaVO Schule  (60,5 KB)
in der ab 19.03.2022 geltenden Fassung
Übersicht (456,2 KB) über die aktuellen Regelungen für die Schulen

CoronaVO Kita (126,5 KB)
in der ab 19.03.2022 geltenden Fassung


Alle Corona-Verordnungen sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg unter
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/











***aktualisiert am 20.01.2023

Schutzimpfungen
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg informiert
"Gerade in der kalten Jahreszeit kommt es verstärkt zu Infektionen mit Atemwegserkrankungen. Neben Corona bergen die Grippe oder Pneumokokken insbesondere für Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen besondere Risiken. Daher ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um den Impfschutz zu überprüfen und ggf. auffrischen zu lassen."
 
Aufschlussreiche Informationen zu Schutzimpfungen finden Sie unter dem folgenden Link
https://www.dranbleiben-bw.de/downloadbereich


***aktualisiert am 02.11.2022

Maskenpflicht in Pflegeheimen (Hinweise zur Umsetzung von § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz)
Das Land Baden-Württemberg kippt auf eigene Faust die Maskenpflicht in Pflegeheimen. Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) sagte der Deutschen Presse-Agentur in Stuttgart, man habe die Einrichtungen am Freitag per Brief über diese Neuerung informiert. Die Heime sowie die Einrichtungen der Behindertenhilfe könnten ab sofort selbst entscheiden, ob sie an der Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen festhalten wollen. Der Bund habe auf Drängen des Landes einen Katalog mit Fragen und Antworten zu den umstrittenen Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt. «Danach ist es nach unserer Auffassung vertretbar, auf eine Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen zu verzichten», sagte Lucha. Es sei wichtig, soziale Kontakte zu ermöglichen.

Hinweiskatalog (130,4 KB)


Flyer (994,8 KB) des MIT zur Corona-Impfung



***aktualisiert am 19.05.2022

Änderung: Künftig keine persönlichen Hinweisschreiben zur Absonderung mehr
Wie in einem der vergangenen Gemeindeanzeiger berichtet, gilt seit 03.05.2022, dass  positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage einer Absonderungspflicht unterliegen. 
 
Aufgrund teilweise stark verzögerter Mitteilungen ist es nicht möglich, entsprechende Hinweisschreiben rechtzeitig vor Ablauf der Absonderung zu versenden. Da dies zurecht immer wieder zu Rückfragen und Irritationen geführt hat und darüber hinaus die Regelungen allseits bekannt sind, haben wir uns dazu entschieden, diesen Service eines persönlichen Hinweisschreibens einzustellen. Alle wichtigen Informationen finden Sie weiterhin auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir auch telefonisch für Rückfragen zur Verfügung.
 
Vielen Dank für Ihr Verständnis.


***aktualisiert 03.05.2022***

Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig.
Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am Montag, 2. Mai 2022, die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorgestellt hat, ändert auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am Dienstag, 3. Mai 2022, in Kraft.
Die Regelungen ab 03.05.2022 sind wie folgt:
1.       Positiv getestete Personen: Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben.
Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden.
Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben.
2.       Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.
3.       Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht - unabhängig vom Impfstatus - künftig vollständig. Hier wird lediglich für zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person eine Kontaktreduzierung empfohlen und die allgemeinen Schutzmaßnahmen (Maske, Abstand- und Hygieneregeln) sollen eingehalten werden.

Wichtig ist: Für Personen, die vor dem 3. Mai 2022 in Isolation waren oder als Kontakt oder haushaltsangehörige Personen eine Quarantänepflicht hatten, gelten die Regelungen ebenfalls bereits ab Dienstag, 3. Mai 2022.


***aktualisiert am 28.04.2022***

Erreichbarkeit Corona-Hotline
 
(lra). Die Corona-Hotline des Gesundheitsamtes ist ab sofort von Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 und 16:30 Uhr und freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr unter Telefon 07222 381-2300 erreichbar.
 
Für Anfragen kann außerdem das Kontaktformular unter www.landkreis-rastatt.de/kontaktformular-coronahotline genutzt werden.


***aktualisiert am 31.03.2022***

Corona: Baden-Württemberg wird Hotspotregeln nicht anwenden
Das neue Infektionsschutzgesetz regelt nach einer Übergangsfrist nur noch wenige allgemeine Schutzregeln etwa zu Masken und Tests in Einrichtungen wie Kliniken und Pflegeheimen. Die Länder können aber weitergehende Beschränkungen zum Beispiel mit einer umfangreicheren Maskenpflicht und Zugangsregeln für regionale Hotspots verhängen, wenn das Landesparlament eine kritische Lage feststellt.

Nun geht jedes Bundesland seinen eigenen Weg: Baden-Württemberg wird die Hotspotregelung des Infektionsschutzgesetzes nach derzeitigen Erkenntnissen allerdings nicht nutzen. Somit laufen die bundesweiten Coronaschutzmaßnahmen am 2. April 2022 nach mehr als zwei Jahren Pandemie aus. Das bedeutet, dass von Sonntag an in Innenräumen keine Masken mehr getragen werden müssen und die Zugangsregeln wegfallen.

Die Landesregierung appelliert jedoch an die Menschen im Land, freiwillig in Innenräumen weiter Maske zu tragen.

Die Koalition hat sich jedoch insofern in ihrer Sitzung am 29. März 2022 auf die weitere Corona-Strategie verständigt. Dafür sollen nach Auslaufen der Übergangsregelung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes die Maßnahmen genutzt werden, die das Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Ländern im Rahmen des Basisschutzes noch zur Verfügung stellt.
 
Das betrifft insbesondere die Anordnung von Masken- und Testpflichten in den in § 28a Absatz 7 IfSG genannten Einrichtungen.
 
Maskenpflicht
Die Maskenpflicht soll demnach in folgenden Bereichen gelten:

-In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
-Im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr
-In Arztpraxen
-In Krankenhäusern
-In Einrichtungen für ambulantes Operieren
-In Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
-In Dialyseeinrichtungen
-In Tageskliniken
-Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.
-In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen, sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe §45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
-In Obdachlosenunterkünften
-Im Rettungsdienst

Testpflicht
Die Testpflicht soll dann in folgenden Bereichen weiterhin gelten:

-In Kindertageseinrichtungen
-In Schulen
-In Krankenhäusern
-Bei ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
-In voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die dort Dienstleistungen erbringen. Davon ausgenommen sind Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe §45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
-Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
-Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

Weitergehende Informationen sowie den genauen Wortlaut der sich noch in Ausarbeitung befindlichen neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/
 



***Aktualisiert am 18.02.2022***

Pressemitteilung des Landratsamtes Rastatt:
Ab sofort Impfung mit BioNTech auch für Personen ab 30 Jahren möglich – Novavax in Kürze verfügbar
 
Ab sofort ist in den Impfambulanzen des Landkreises Rastatt der Impfstoff von BioNTech auch für Personen ab 30 Jahren verfügbar. Der neue sogenannte „Totimpfstoff“ von Novavax wird voraussichtlich ab März für Impflinge ab 18 Jahren zur Verfügung stehen.
 Im Rastatter Rossi-Haus besteht von Montag bis Freitag von 12:00 bis 18:00 Uhr die Möglichkeit zur Impfung. In Bühl wird nach wie vor am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 12:00 bis 18:00 Uhr geimpft. In Gaggenau ist dies am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeweils von 12:00 bis 18:00 Uhr möglich.
Weitere Informationen und Termine unter www.landkreis-rastatt.de/impfen.


Aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene: MPK-Beschluss vom 16.02.2022
Bund und Länder haben die aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens bewertet und sich auf weitere Öffnungsschritte verständigt.
Nachfolgend die relevanten Kernpunkte des MPK-Beschlusses:
Es wurde ein Dreischritt der Öffnungen in Bereichen überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung vereinbart.
Schritt1:
-  Private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene sind wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich.
   Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
   Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel werden aufgehoben.

Schritt 2:
Unter Berücksichtigung der Hospitalisierungsrate wird ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung). Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung). Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet. Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf.

-  Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf.
    Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.

Schritt 3:
-   Ab dem 20. März 2022 entfallen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen.
    Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmen darin überein, dass es auch über den 19. März 2022 hinaus niedrigschwelliger Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des
     Infektionsgeschehens und zum Schutz vulnerabler Gruppen bedarf.


Anpassung des Impfkonzepts im Landkreis Rastatt - In Kürze Kreisimpfzentrum im Café Pagodenburg Rastatt
Die aktuelle Landesimpfkonzeption und die sinkende Nachfrage nach Impfangeboten erfordert eine Anpassung des Impfkonzepts auch im Landkreis Rastatt.
In Kürze wird der Landkreis für seine Bürger ein zentrales Kreisimpfzentrum in Rastatt, am Standort des ehemaligen Cafés an der Pagodenburg, eröffnen. Die Suche nach geeigneten Räumlichkeiten war in den vergangenen Wochen in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Rastatt erfolgt. Wenn das neue Kreisimpfzentrum seinen Betrieb aufnimmt, wird die Impfambulanz im Rastatter Rossi-Haus geschlossen. Deren Öffnungszeiten werden fürs Kreisimpfzentrum vorerst übernommen und sind auf der Internetseite des Landkreises Rastatt abrufbar.
Weiterhin im Landkreis bestehen bleiben die beiden Impfambulanzen in Bühl und Gaggenau. Ab Donnerstag, 17. Februar, werden sie in Kooperation mit den Mobilen Impfteams (MIT) des Städtischen Klinikums Karlsruhe betrieben. Der Landkreis Rastatt bleibt dabei weiterhin für den organisatorischen Rahmen verantwortlich.
Mit den beiden Impfambulanzen in Bühl und Gaggenau sowie dem Kreisimpfzentrum in Rastatt können in allen drei Großen Kreisstädten zentrale Impfangebote für die Bevölkerung vorgehalten werden. So ist eine gewisse Flexibilität und Belastbarkeit auf sich verändernde Bedarfe oder Anpassungen der Landesimpfkonzeption gewährleistet.
Die nächste Impfaktion für Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren findet am 19. Februar in der Impfambulanz im Rossi-Haus statt und wird dann in einem regelmäßigen dreiwöchigen Turnus fortgeführt. Die Kinderimpfungen werden nur mit Termin und im Beisein einer sorgeberechtigen Person durchgeführt.
Termine sind über das Termintool des Landkreises Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de/impfen buchbar.

Information der infizierten Personen durch die Gemeindeverwaltung
Die Gesundheitsämter haben die Kontaktaufnahme von infizierten Personen zwischenzeitlich gänzlich eingestellt. Aufgrund zahlreicher telefonischer Anfragen von Infizierten bei der Gemeindeverwaltung in Bezug auf die Absonderungspflicht, haben wir uns nun dazu entschieden, die infizierten Personen künftig in Form eines Informationsschreibens über die wissenswerten Regelungen zu informieren, sofern uns der Indexstatus bekannt ist.

Für darüber hinausgehende Informationen steht Ihnen unser Ordnungsamt gerne zur Verfügung.


Anpassung der Öffnungszeiten in den Impfambulanzen im Landkreis Rastatt - 2. Auffrischimpfungen für besondere Personengruppen ab sofort möglich
Ab sofort sind in den Impfambulanzen des Landkreises Rastatt auch Viertimpfungen möglich. Bei angepassten Öffnungszeiten finden Impfungen in Bühl am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils von 12:00 bis 18:00 Uhr statt. In Gaggenau ist dies möglich am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeweils von 12:00 bis 18:00 Uhr. Im Rastatter Rossi-Haus besteht von Montag bis Freitag von 12:00 bis 18:00 Uhr die Möglichkeit zur Impfung.
 
Viertimpfungen beziehungsweise zweite Auffrischimpfungen sind laut STIKO aktuell ausschließlich für Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Immunschwäche ab fünf Jahren frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung möglich. Für Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen gilt dies frühestens sechs Monate nach der ersten Auffrischimpfung. Personen, die nach der 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird keine weitere Auffrischimpfung empfohlen.
 
Weitere Informationen dazu unter www.landkreis-rastatt.de/impfen.
 
Impfungen sind in allen Impfambulanzen während der Öffnungszeiten ohne vorherige Terminvereinbarung möglich. Es stehen aber auch weiterhin Termine zur Buchung über das Termintool zur Verfügung.
 
Impfungen bei Kindern zwischen fünf und elf Jahren werden nur im Rahmen spezieller Aktionen mit Termin und im Beisein einer sorgeberechtigen Person durchgeführt. Eine Terminvereinbarung ist hier notwendig.
 
Termine hierfür sind - sofern verfügbar - über das Termintool auf www.landkreis-rastatt/impfen.de buchbar.


Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Warum diese eingeführt wurde und alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Gesundheit unter folgendem Link:
https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ 


Verkürzung des Genesenenstatus - Gültigkeit Impfstatus
Genesenennachweis - § 2 Ziffer 5 SchAusnahmVIm Zuge der Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmeV hat das RKI durch seine fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise mit Wirkung vom 15. Januar 2022 die Dauer des Genesenenstatus auf 90 Tage reduziert. Die Verkürzung des Genesenenstatus gilt auch für bereits ausgestellte Nachweise. Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss - wie bisher - mindestens 28 Tage, nun jedoch maximal 90 Tage zurückliegen.
Arbeitgeber haben die Verkürzung des Genesenenstatus im Rahmen der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz zu beachten. Ungeimpfte Beschäftigte, deren Genesenennachweis älter als 90 Tage ist, dürfen die Arbeitsstätten nur noch betreten, wenn sie eine negative Testung vorweisen können.
 
Impfnachweis - § 2 Ziffer 3 SchAusnahmVIn § 2 Ziffer 3 SchAusnahmV wird bzgl. des Impfnachweises für einen vollständigen Impfschutz auf die erforderlichen Impfvoraussetzungen auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19  verwiesen. Neu ist nunmehr, dass sich diese Anforderungen durch die Veröffentlichung auf der vorgenannten Homepage tagesaktuell ändern können, so dass eine regelmäßige Prüfung der aktuell gültigen Vorgaben erforderlich ist.
Diese sind jeweils - wie auch bisher schon - bei der 3G-Pflicht am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG zu beachten.

Stand heute gilt als geimpft:
- wer zwei kombinierbare zugelassene Impfstoffdosen  unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen  Intervallzeiten
- wer eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung)
erhalten hat.

Corona-Regeln auf einen Blick in mehreren Sprachen
Die Übersicht zu den "Corona Regeln auf einen Blick" ist für die aktuelle Rechtslage übersetzt worden. Neu ist die Übersetzung in Kroatisch.
Die Dokumente stehen unter folgendem Link zum Abruf bereit: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-information-in-other-languages/


In Iffezheim stehen aktuell folgende Testmöglichkeiten zur Verfügung:

1. Auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes, Gebrüder-Grimm-Straße 2
Es besteht täglich von 7:00 - 20:00 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen) auf dem Parkplatz
des Edeka-Marktes die Möglichkeit, sich auf das Corona-Virus testen zu lassen. Die Tests
erfolgen mit Nasenabstrichen und können (mit Einverständnis der Eltern) bei Kindern ab 6
Jahren durchgeführt werden. Man benötigt hierfür keine vorherige Terminvereinbarung. Eine
Terminvereinbarung ist jedoch unter www.lisa-test.de oder über die App "lisa Test" möglich.
Informationen sind unter www.nea-concept.de oder www.lisa-test.de erhältlich.

2. Im Hotel de Charme "Zum Schiff", Hauptstraße 60
Die Teststelle im Hotel de Charme "Zum Schiff" steht nach Terminvereinbarung über
www.mtz-mittelbaden.de montags bis freitags von 16:00 - 19:00 Uhr sowie sonntags von 16:00 - 19:00 Uhr zur Verfügung. Die Testung erfolgt mittels
Spucktest.

3. In der neuen Apotheke, Mittelweg 5
Auch die neue Apotheke bietet weiterhin jeden Montag von 9:00 - 11:00 Uhr sowie zusätzlich
freitags von 15:00 - 18:00 Uhr Bürgertestungen per Nasenabstrich an. Eine
Terminvereinbarung unter www.neueapotheken.de ist erforderlich.

4. Fitnessstudio MC Shape, Karlstraße 34
Im Fitnessstudio MC Shape hat sich ebenfalls ein Testangebot für Bürgertestungen per
Nasenabstrich etabliert. Getestet wird montags bis freitags von 10:00 - 20:00 Uhr sowie
samstags, sonntags und an Feiertagen von 12:00 - 16:00 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist
nicht erforderlich.

5. Naturheilpraxis Elvira Schneider, Hauptstraße 47a
In der Naturheilpraxis wird ein tägliches Testangebot nach vorheriger telefonischer
Terminvereinbarung unter 07229 6239442 per Speichel- oder nasalem Test angeboten.
Bitte nutzen Sie die Testmöglichkeiten, um Ihre Mitmenschen zu schützen. Vielen Dank.

Corona-Update Zusammenfassung der Vorjahre

Jahr 2021

***Update 27.12.2021; 14:00 Uhr
Die Landesregierung hat am Donnerstag, 23.12.2021, die Corona-Verordnung angepasst (Siebte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung).

Die geänderte CoronaVO tritt am heutigen Montag, den 27.12.2021 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
o  Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:
Für geimpfte und genesene Personen gilt: 10 Personen in Innenräumen 50 Personen im Freien. Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt. Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.o   FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
o   In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.
o  Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst, d.h. es erfolgt eine Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:
Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben. Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt. Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.o   In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.
 
Die CoronaVO Sport und die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurden am 26.12.2021 notverkündet und treten am 27.12.2021 in Kraft. Hintergrund ist, dass die geänderte CoronaVO auch geringfügige Anpassungen in der Corona VO Sport und der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen erforderlich macht. Über die wichtigsten Änderungen informieren wir Sie wie folgt:
 
CoronaVO Sport:
o Maskenpflicht: In der Corona-Verordnung ist geregelt, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb geschlossener Räume eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist auch eine medizinische Maske zulässig. Diese Regelung gilt auch abseits des Sportbetriebs in Sportstätten, es gelten dabei die Ausnahmen der Corona-Verordnung des Landes.
o Zutritt bei 2G+-Regelung: Ist der Zutritt zu Sportstätten nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für
geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt, genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt, geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.Damit wird die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst.
Zulässige Zuschauerzahl: Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig. Die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucherinnen und Besucher abgesenkt. Entsprechendes gilt damit auch für Sportveranstaltungen. 
CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen:
o Maskenpflicht: Für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist im Wesentlichen die Änderung der Maskenpflicht für den Unterrichtsbetrieb von Bedeutung. Die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen regelt nunmehr, dass in geschlossenen Räumen zukünftig Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sollen. In begründeten Fällen ist eine medizinische Maske zulässig. Daher reicht beim Singen in geschlossenen Räumen weiterhin das Tragen einer medizinischen Maske aus.
o 2G+-Regelung: Ist der Zutritt zu Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen nur immunisierten Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (2G+-Regelung), gilt dies entsprechend der Corona-Verordnung nicht für
geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 3 Monate (bisher 6 Monate) zurückliegt, genesene Personen, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als 3 Monate zurückliegt, geimpfte Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.Damit wurde die Gültigkeitsdauer einer vollständigen Impfung bzw. einer zurückliegenden Corona-Infektion entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst.
o  Zulässige Zuschauerzahl: Veranstaltungen sind in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig. Die bisherige Personenobergrenze wurde von 750 auf nun zulässige 500 Besucherinnen und Besucher abgesenkt. Entsprechendes gilt damit auch für öffentliche Veranstaltungen der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen.

***Update 21.12.2021; 16:00 Uhr
Zahlen für Iffezheim und den Landkreis
Für die Gemeinde Iffezheim sind aktuell 48 infizierte Personen gemeldet (Stand 21.12.2021).Wir weisen darauf hin, dass es hier aufgrund des Meldeverzugs und die teils fehlenden Informationen zu den Geimpften, die sich vielfach nicht testen, zu Differenzen kommen kann.Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für den Landkreis Rastatt liegt bei 326,2 und für den Stadtkreis Baden-Baden bei 268,7.Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in Baden-Württemberg liegt bei 4,9 (Stand 20.12.2021).Die Anzahl der Covid-19-Fälle auf Intensivstationen beträgt aktuell 617.
Änderung der Corona Verordnung zum 20.12.2021
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen traten am 20. Dezember 2021 in Kraft.
 Zusammengefasst gelten  folgende Änderungen zum 20. Dezember 2021Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind-Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.-Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.-Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben - dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.-Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.-Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.Anpassung der Kontaktbeschränkungen-In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.-In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.-Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II-Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).-Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.-Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.-Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.-In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesenhttps://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/

Übersicht (399,1 KB) zur Absonderungspflicht von Infizierten, Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen
Merkblatt: (302,2 KB) Mein PCR-TEST ist positiv – was muss ich jetzt tun?
Merkblatt: (311,9 KB) Mein SCHNELLTEST ist positiv – Was muss ich jetzt tun?
Merkblatt: (153,3 KB) Mein SELBSTTEST ist positiv – Was muss ich jetzt tun?

Testmöglichkeiten in Iffezheim In Iffezheim stehen aktuell folgende Testmöglichkeiten zur Verfügung:

1. Auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes, Gebrüder-Grimm-Straße 2
Es besteht täglich von 7:00 - 20:00 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen) auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes die Möglichkeit, sich auf das Corona-Virus testen zu lassen. Die Tests erfolgen mit Nasenabstrichen und können (mit Einverständnis der Eltern) bei Kindern ab 6 Jahren durchgeführt werden. Man benötigt hierfür keine vorherige Terminvereinbarung. Eine Terminvereinbarung ist jedoch unter www.lisa-test.de oder über die App "lisa Test" möglich. Informationen sind unter www.nea-concept.de oder www.lisa-test.de erhältlich.

2. Im Hotel de Charme "Zum Schiff", Hauptstraße 60Die Teststelle im Hotel de Charme "Zum Schiff" steht nach Terminvereinbarung über www.mtz-mittelbaden.de montags bis freitags von 16:00 - 18:00 Uhr sowie am Wochenende (samstags und sonntags) von 11:00 - 13:00 Uhr zur Verfügung. Die Testung erfolgt mittels Spucktest.
Über die Weihnachtstage steht die Teststelle am Freitag, 24.12.2021 und Samstag, 25.12.2021 jeweils von 11:00 - 13:00 Uhr zur Verfügung.

3. In der neuen Apotheke, Mittelweg 5 Auch die neue Apotheke bietet weiterhin jeden Montag von 9:00 - 11:00 Uhr sowie zusätzlich freitags von 15:00 - 18:00 Uhr Bürgertestungen per Nasenabstrich an. Eine Terminvereinbarung unter www.neueapotheken.de ist erforderlich.
4. Fitnessstudio MC Shape, Karlstraße 34Im Fitnessstudio MC Shape hat sich ebenfalls ein Testangebot für Bürgertestungen per Nasenabstrich etabliert. Getestet wird montags bis freitags von 10:00 - 20:00 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen von 12:00 - 16:00 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

5. Naturheilpraxis Elvira Schneider, Hauptstraße 47aIn der Naturheilpraxis wird ein tägliches Testangebot nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 07229/6239442 per Speichel- oder nasalem Test angeboten.

Bitte nutzen Sie die Testmöglichkeiten, um Ihre Mitmenschen zu schützen, insbesondere natürlich zum Schutz Ihrer Familie und Freunde über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel! Vielen Dank.
***Update 20.12.2021; 14:00 Uhr
Öffentliche Bekanntmachung zum Außerkrafttreten der Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen im Landkreis Rastatt am 16. Dezember 2021
Der Landkreis Rastatt – Gesundheitsamt – macht gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 15. September 2021 in der ab dem 15. Dezember 2021 gültigen Fassung Folgendes bekannt:
Im Landkreis Rastatt hat die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen einen Wert von weniger als 500 unterschritten.Samstag, 11. Dezember 2021 492,5Sonntag, 12. Dezember 2021 464,0Montag, 13. Dezember 2021 462,7Dienstag, 14. Dezember 2021 438,6Mittwoch, 15. Dezember 2021 405,9
Maßgeblich sind die vom Landesgesundheitsamt BW veröffentlichen Zahlen: https://www.gesund-heitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19/Die Rechtswirkungen der Maßnahmen nach § 17a Abs. 2 CoronaVO (lokale Ausgangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen) treten somit gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 CoronaVO am Donnerstag, den 16. Dezember 2021 im Landkreis Rastatt wieder außer Kraft.
***Update 16.12.2021; 15:00 Uhr
Zahlen für Iffezheim und den Landkreis
Für die Gemeinde Iffezheim sind aktuell 65 infizierte Personen gemeldet (Stand 15.12.2021).Wir weisen darauf hin, dass es hier aufgrund des Meldeverzugs und die teils fehlenden Informationen zu den Geimpften, die sich vielfach nicht testen, zu Differenzen kommen kann.Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für den Landkreis Rastatt liegt bei 405,9 und für den Stadtkreis Baden-Baden bei 315,6Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in Baden-Württemberg liegt bei 4,80 (Stand 15.12.2021).Die Anzahl der Covid-19-Fälle auf Intensivstationen beträgt aktuell 635.
Änderung der Corona-Verordnung zum 15.12.2021 und voraussichtlich erneut zum 20.12.2021Mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung  erneut (geringfügig) geändert. Die Änderungen traten am 15. Dezember 2021 in Kraft. Inhaltlich wurde die Möglichkeit zum Erlass von Versammlungsverboten und die Möglichkeit zur lokalen Anordnung von Ausgangsbeschränkungen über den 15. Dezember 2021 hinaus aufrechterhalten.

Aufgrund der zeitlichen Abläufe musste diese kleinere Änderung aus der für Ende der Woche geplanten Änderung der CoronaVO ausgekoppelt werden. Die nächste Änderung der CoronaVO voraussichtlich zum 20.12.2021 soll u.a. der Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. Dezember 2021 dienen.

Änderung der CoronaVO Absonderung zum 15.12.2021Das baden-württembergische Gesundheitsministerium hat am 14. Dezember 2021, die Corona-Verordnung Absonderung aktualisiert. Damit ändern sich vom 15. Dezember 2021 an die Quarantäne-Regeln.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick
- Für positiv getestete Personen wird die Absonderungsdauer einheitlich auf 10 Tage festgelegt. Als Startdatum der Berechnung wird nun einheitlich das Datum des Erstnachweises verwendet. Der meist zeitlich davorliegende Symptombeginn entfällt als Startzeitpunkt, da in den Wintermonaten gehäuft Symptome auch aufgrund anderer Atemwegserkrankungen auftreten können.
- Kontaktpersonen müssen von nun an einheitlich 14 Tage in Absonderung.
- Freitesten können sich Personen, die sich in Absonderung befinden, künftig erst ab dem 7. Tag. Allerdings reicht dafür dann ein Schnelltest aus. Positiv getestete Personen können sich weiterhin nur freitesten, wenn sie geimpft sind.
- Die besorgniserregende Virusvariante Omikron führt dazu, dass Freitestmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, wenn jemand mit Omikron infiziert ist. Die Absonderungsdauer kann in diesen Fällen nicht verkürzt werden.
 - Keine Änderungen ergeben sich für die Schulen und Kitas. Denn schon heute ist es so, dass die Fünf-Tages-Testung an Schulen oder die Wiedereintritts-Testung bei den Kitas nicht möglich ist, wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante auszugehen ist. Tritt also Omikron in Schulen oder Kitas auf, gelten für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder die regulären Absonderungs-Regeln für Kontaktpersonen.
 
Den genauen Wortlaut aller Corona-Verordnungen sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesenhttps://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/ 
PCR-Pool-Testung in den Iffezheimer KindergärtenDie Teststrategie in den Iffezheimer Kindertageseinrichtungen soll nach den anstehenden Weihnachtsferien ausgeweitet werden. Gemeinsames Ziel des Kindergartenträgers und der Gemeinde Iffezheim ist das Offenhalten der Kindergärten, die Vermeidung kompletter Gruppenschließungen und selbstverständlich der Schutz der Kinder und des Personals.

Angedacht ist die Umstellung auf das Verfahren der PCR-Pool-Testung, mit dem wir in unserer Grundschule bereits beste Erfahrungen sammeln konnten. Die Kinder lutschen 30 Sekunden an einem Probestäbchen, wie an einem üblichen Lolli (vergleichbar mit den bisher zur Verfügung gestellten Antigen-Lolli-Tests). Die Testung würde morgens in der jeweiligen Einrichtung durchgeführt werden, ist für die Eltern kostenlos und entlastet die Morgenroutine der Eltern.

Die PCR-Methode ist im Vergleich zur Antigentestung empfindlicher (sensitiver) und genauer (spezifischer). Durch diese Methode kann eine SARS-CoV-2-Infektion bereits erkannt werden, bevor die infizierte Person für andere Personen ansteckend ist. Damit werden die Kinder und auch die jeweiligen Familien geschützt und die Aufrechterhaltung des Kindergartenbetriebs kann gewährleistet werden. Darüber hinaus führt eine geringere Anzahl falscher Testergebnisse im Vergleich zu Antigentests zu weniger Störungen des Kindergartenalltags. 

Im Übrigen möchten wir in diesem Zusammenhang darüber informieren, dass sich die Landesregierung mit dem Ministerrat bereits am 14.12.2021 auf die Einführung einer Testpflicht in Kindergärten zum 10.01.2022 verständigt hat. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung werden derzeit ausgearbeitet und in der Verordnung reglementiert werden. Sobald uns hierzu Näheres bekannt ist, werden wir wie gewohnt informieren.

Testmöglichkeiten in Iffezheim 
In Iffezheim stehen aktuell folgende Testmöglichkeiten zur Verfügung:

1. Auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes, Gebrüder-Grimm-Straße 2
Es besteht täglich von 7:00 - 20:00 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen) auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes die Möglichkeit, sich auf das Corona-Virus testen zu lassen. Die Tests erfolgen mit Nasenabstrichen und können (mit Einverständnis der Eltern) bei Kindern ab 6 Jahren durchgeführt werden. Man benötigt hierfür keine vorherige Terminvereinbarung. Eine Terminvereinbarung ist jedoch unter www.lisa-test.de oder über die App "lisa Test" möglich. Informationen sind unter www.nea-concept.de oder www.lisa-test.de erhältlich.

2. Im Hotel de Charme "Zum Schiff", Hauptstraße 60
Die Teststelle im Hotel de Charme "Zum Schiff" steht nach Terminvereinbarung über www.mtz-mittelbaden.de montags bis freitags von 16:00 - 18:00 Uhr sowie am Wochenende (samstags und sonntags) von 11:00 - 13:00 Uhr zur Verfügung. Die Testung erfolgt mittels Spucktest.
 
Über die Weihnachtstage steht die Teststelle am Freitag, 24.12.2021 und Samstag, 25.12.2021 jeweils von 11:00 - 13:00 Uhr zur Verfügung.

3. In der neuen Apotheke, Mittelweg 5 Auch die neue Apotheke bietet weiterhin jeden Montag von 9:00 - 11:00 Uhr sowie zusätzlich freitags von 15:00 - 18:00 Uhr Bürgertestungen per Nasenabstrich an. Eine Terminvereinbarung unter www.neueapotheken.de ist erforderlich.

4. Fitnessstudio MC Shape, Karlstraße 34
Im Fitnessstudio MC Shape hat sich ebenfalls ein Testangebot für Bürgertestungen per Nasenabstrich etabliert. Getestet wird montags bis freitags von 10:00 - 20:00 Uhr sowie samstags, sonntags und an Feiertagen von 12:00 - 16:00 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

Bitte nutzen Sie die Testmöglichkeiten, um Ihre Mitmenschen zu schützen, insbesondere natürlich zum Schutz Ihrer Familie und Freunde über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel! Vielen Dank.

***Update 10.12.2021; 09:00 Uhr
Testmöglichkeiten in Iffezheim In Iffezheim stehen aktuell folgende Testmöglichkeiten zur Verfügung:
1. Auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes, Gebrüder-Grimm-Straße 2
Es besteht täglich von 7:00 bis 20:00 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen) auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes die Möglichkeit, sich auf das Corona-Virus testen zu lassen. Die Tests erfolgen mit Nasenabstrichen und können (mit Einverständnis der Eltern) bei Kindern ab 6 Jahren durchgeführt werden. Man benötigt hierfür keine vorherige Terminvereinbarung. Eine Terminvereinbarung ist jedoch unter www.lisa-test.de oder über die App "lisa Test" möglich. Informationen sind unter www.nea-concept.de oder www.lisa-test.de erhältlich.

2. Im Hotel de Charme "Zum Schiff", Hauptstraße 60 Die Teststelle im Hotel de Charme "Zum Schiff" steht nach Terminvereinbarung über www.mtz-mittelbaden.de montags bis freitags von 16:00 - 18:00 Uhr sowie am Wochenende (samstags und sonntags) von 11:00 - 13:00 Uhr zur Verfügung. Die Testung erfolgt mittels Spucktest.

3. In der neuen Apotheke, Mittelweg 5 Auch die neue Apotheke bietet weiterhin jeden Montag von 9:00 - 11:00 Uhr Bürgertestungen per Nasenabstrich an. Eine Terminvereinbarung unter www.neueapotheken.de ist erforderlich.Zahlen für Iffezheim und den LandkreisFür die Gemeinde Iffezheim sind aktuell 75 infizierte Personen gemeldet (Stand 08.12.2021).Wir weisen darauf hin, dass es hier aufgrund des Meldeverzugs und die teils fehlenden Informationen zu den Geimpften, die sich vielfach nicht testen, zu Differenzen kommen kann.Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für den Landkreis Rastatt liegt bei 540,7 und für den Stadtkreis Baden-Baden bei 364,3.Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in Baden-Württemberg liegt bei 6,6 (Stand 06.12.2021).Die Anzahl der Covid-19-Fälle auf Intensivstationen beträgt aktuell 658.
Änderung der Corona-Verordnung zum 04.12.2021Die Landesregierung hat erneut die Corona-Verordnung geändert und setzt damit Maßnahmen um, die am Donnerstag, 2. Dezember 2021, zwischen Ländern und Bund als Mindeststandards beschlossen worden sind. Die Änderungen traten am 4. Dezember 2021 in Kraft. Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen-Untersagung von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.-Bei Veranstaltungen, wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen, sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucherinnen und Besucher zugelassen.-Diskotheken und Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.-Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archive, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Ski- und Sessellifte, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen gilt 2G+. In Bibliotheken und Archiven können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.-Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. - In der Gastronomie gilt 2G+. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucherinnen und Besucher von Mensen, Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.-Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.
Folgende Personen sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen-Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.-Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:-Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,-Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels PCR-Test erfolgen). Änderung der Corona Verordnung Sport zum 07.12.2021Die CoronaVO Sport wurde mit Wirkung zum 07.12.2021 wie folgt geändert Veranstaltungen -Veranstaltungen dürfen in der Alarmstufe II mit höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität und maximal 750 Besucherinnen und Besuchern durchgeführt werden. Unverändert bleiben die Zutrittsregelungen und Kapazitätsbeschränkungen in den übrigen Stufen.-In der Alarmstufe II kann der Ausschank und Konsum von alkoholischen Getränken an Sportstätten, Verkehrs- und Begegnungsflächen sowie sonstigen öffentlichen Orten von der zuständigen Ortspolizeibehörde künftig untersagt werden. Sportausübung -In den Alarmstufen gilt, dass erwachsene Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer nur dann Zutritt zu Sportstätten und Bädern haben, wenn sie geimpft oder genesen sind. In der Alarmstufe II ist für die Sportausübung in geschlossenen Räumen zusätzlich ein negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis erforderlich (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:-Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,-Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).-Nicht immunisierte Personen müssen auch für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und ärztlich verordnetem Reha-Sport einen Antigen- oder PCR-Testnachweises vorlegen (3G). Diese Ausnahme gilt nur für die Teilnehmenden, nicht aber für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter dieser Sportgruppen, für die die allgemeinen Zutrittsregelungen in den einzelnen Stufen gelten.   Sonderregelungen für Schüler 12- bis 17-Jährige haben weiterhin ohne Nachweis Zutritt zu Sportstätten und Bädern, allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich. Änderung der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen zum 07.12.2021Die Landesregierung hat mit Wirkung zum 7. Dezember 2021 folgende Änderungen in der Corona Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen beschlossen
-Für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist im Wesentlichen die Änderung der Zutrittsregelung in der Alarmstufe II von Bedeutung. Bisher galt in der Alarmstufe II 2G, künftig ist der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern mit negativem Antigen- oder PCR-Testnachweis gestattet (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
-Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
-Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).
-Unverändert bleiben die Nachweispflichten in den übrigen Stufen.
-In der Warnstufe darf in geschlossenen Räumen ohne Maske gesungen werden. In den Alarmstufen hingegen ist in geschlossenen Räumen das Singen weiterhin nur mit Maske gestattet.

Sonderregelungen für Schüler Nicht umgesetzt wird die für den Beginn der Weihnachtsferien angekündigte Aufhebung der erleichterten Zutritts- und Testnachweisregelungen für 12- bis 17-Jährige. Insofern hat diese Personengruppe wie bisher ohne Nachweis Zutritt zu den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dies gilt allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II 6- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schülerinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich. Den genauen Wortlaut der Corona-Verordnungen können Sie unter folgendem Link nachlesen:https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen ***Update 02.12.2021; 14:00 Uhr
Testmöglichkeiten in Iffezheim In Iffezheim stehen aktuell folgende Testmöglichkeiten zur Verfügung:

1. Auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes, Gebrüder-Grimm-Straße 2
Es besteht täglich von 7:00 bis 20:00 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen) auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes die Möglichkeit, sich auf das Corona-Virus testen zu lassen. Die Tests erfolgen mit Nasenabstrichen und können (mit Einverständnis der Eltern) bei Kindern ab 6 Jahren durchgeführt werden. Man benötigt hierfür keine vorherige Terminvereinbarung. Eine Terminvereinbarung ist jedoch unter www.lisa-test.de oder über die App "lisa Test" möglich. Informationen sind unter www.nea-concept.de oder www.lisa-test.de erhältlich.

2. Im Hotel de Charme "Zum Schiff", Hauptstraße 60 Die Teststelle im Hotel de Charme "Zum Schiff" steht nach Terminvereinbarung über www.mtz-mittelbaden.de zur Verfügung. Die Testung erfolgt mittels Spucktest.

3. In der neuen Apotheke, Mittelweg 5 Auch die neue Apotheke bietet weiterhin jeden Montag von 9:00 - 11:00 Uhr Bürgertestungen per Nasenabstrich an. Eine Terminvereinbarung unter www.neueapotheken.de ist erforderlich.Allgemeine Informationen zum Corona-Virus Für die Gemeinde Iffezheim sind aktuell 55 infizierte Personen gemeldet (Stand 01.12.2021).Wir weisen darauf hin, dass es hier aufgrund des Meldeverzugs und die teils fehlenden Informationen zu den Geimpften, die sich vielfach nicht testen, zu Differenzen kommen kann.Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für den Landkreis Rastatt liegt bei 618,3 und für den Stadtkreis Baden-Baden bei 470,7Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in Baden-Württemberg liegt bei 6,3 (Stand 30.11.2021).Die Anzahl der Covid-19-Fälle auf Intensivstationen beträgt aktuell 622.Wir weisen darauf, dass im Laufe der Woche mit neuen Regelungen bzw. weiteren Verschärfungen zu rechnen ist. Wir werden aktuell an dieser Stelle berichten.
Änderung der Corona-Verordnung Sport zum 27.11.2021Die CoronaVO Sport wurde mit Wirkung zum 27.11.2021 wie folgt geändert- Bei den Regelungen zur Sportausübung wird künftig nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des "Trainings- und Übungsbetriebs" oder bei "Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen" durchgeführt wird.- Bei Sportanlagen entfällt die Pflicht zur Datenverarbeitung, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung wie beispielsweise einem Vereinstraining oder einem organisierten Lauftreff (Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 7 CoronaVO) erfolgt.- Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G und in der Alarmstufe wie bisher 3G mit PCR-Test.- Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nach § 18 CoronaVO gilt dies entsprechend für Selbstständige. Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28b IfSG- Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer künftig 2G.- Die in der CoronaVO für Spitzen- und Profisportlerinnen und -sportler gestrichene Ausnahme von der Testpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass diese Gruppe in allen Stufen einen Antigen-Testnachweis zu erbringen hat. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten derzeit noch die in der CoronaVO enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (z. B. Schülerausweis).- Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen.
Den genauen Wortlaut der neuen Corona Verordnung Sport können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesenhttps://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungenÄnderung der CoronaVO Schule zum 27.11.2021Die CoronaVO Schule wurde mit Beschluss des Kultusministeriums Baden-Württemberg erneut geändert. Die folgenden Änderungen traten mit Wirkung zum 27.11.2021 in Kraft:
- Die Maskenpflicht in Unterrichts- und Betreuungsräumen gilt auch in der Alarmstufe II.
- Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind ab dem 01.12.2021 auch im Inland untersagt (bis zum 31.01.2022).
- In den Alarmstufen darf der fachpraktische Sportunterricht nur noch kontaktfrei erfolgen (Prüfungsvorbereitung und Jahrgangsstufen ausgenommen). Dies gilt im Fall einer Corona-Infektion in der Klasse oder Lerngruppe für die Dauer von fünf Schultagen auch in der Basis- und Warnstufe.
 -  In den Alarmstufen darf in geschlossenen Räumen nur noch mit Maske gesungen werden; das Spielen von Blasinstrumenten ist nur in sehr großen Räumen oder im Freien gestattet.
- Für nicht öffentliche Schulveranstaltungen, die in der Schule stattfinden, bleibt es bei den schulischen Zutrittsregelungen (bisherige 3G-Regelung, Antigentest genügt). Dies gilt auch für Gremiensitzungen wie z.B. Elternabende.
- Für Schulveranstaltungen, die öffentlich sind oder außerhalb der Schule stattfinden, gelten die Veranstaltungsregeln des § 10 CoronaVO.
 
Den genauen Wortlaut der neuen Corona Verordnung Schule können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/


Änderung der CoronaVO für Kinder- und Jugendarbeit zum 01.12.2021Das Sozialministerium hat die CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit mit Wirkung zum 01.12.2021 geändert. Wesentliche Änderungen sind:
- in § 2: in Aufnahme der Stufen nach § 1 Absatz 2 CoronaVO und weitere Begrenzungen der Personenzahl für Angebote in den Alarmstufen.
- in § 5: Änderung zur Maskenpflicht, insbesondere in der Alarmstufe II im Rahmen von Angeboten nach § 3 (Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts).
- in § 6: Anpassungen der Gültigkeit von negativen Antigen-Schnelltests an § 5 Absatz 4 Satz 3 CoronaVO, sowie eine Anpassung der Vorlage von Test-, Impf- und Genesenennachweisen bei mehrtägigen Angeboten.

Den genauen Wortlaut der neuen Corona Verordnung Kinder- und Jugendarbeit können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/

***Update 25.11.2021; 10:00 Uhr
Öffentliche Bekanntmachung zu weitergehenden lokalen Beschränkungen und Ausgangsbeschränkungen im Landkreis Rastatt ab dem 25. November 2021
Der Landkreis Rastatt – Gesundheitsamt – macht gemäß § 17a Abs. 1 i.V.m. § 24a Abs. 2 S. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 15. September 2021 in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung Folgendes bekannt:Im Landkreis Rastatt hat die Sieben-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Ta-gen einen Wert von mindestens 500 erreicht (23.11.21: 529,1; 24.11.21: 552,8).Maßgeblich sind die vom Landesgesundheitsamt BW veröffentlichen Zahlen:https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/in-fektnews/seiten/lagebericht-covid-19/
Den kompletten Text der Bekanntmachung finden Sie hier (179,2 KB).
Zahlen für Iffezheim und den Landkreis
Für die Gemeinde Iffezheim sind aktuell 51 infizierte Personen gemeldet (Stand 25.11.2021).Wir weisen darauf hin, dass es hier aufgrund des Meldeverzugs und die teils fehlenden Informationen zu den Geimpften, die sich vielfach nicht testen, zu Differenzen kommen kann.Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für den Landkreis Rastatt liegt bei 552,8 und für den Stadtkreis Baden-Baden bei 524,8Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in Baden-Württemberg liegt bei 6,1 (Stand 23.11.2021).Die Anzahl der Covid-19-Fälle auf Intensivstationen beträgt aktuell 517.
Impfstrategie des Landes Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg weitet die Impfstrategie aufgrund der aktuell sehr großen Nachfrage an Erst-/ Zweit- aber auch Boosterimpfungen erneut aus.
Hierbei sollen die Impfkapazitäten in den Landkreisen gestärkt werden und zusätzliche Impfstützpunkte geschaffen werden.
Die Gemeinde Iffezheim ist mit den anderen kreisangehörigen Städten und Gemeinden diesbezüglich in engem Austausch mit dem Landkreis Rastatt, wie die Etablierung der Impfstützpunkte sowie weiterer kommunaler Impfangebote umgesetzt werden können.

Mit Beschluss vom 23. November 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die folgenden Änderungen treten am 24. November 2021 in Kraft
Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue "Alarmstufe II" gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patientinnen und Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6.

Für die Warn- und Alarmstufe wird die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern auf 1,5, beziehungsweise 3, angepasst. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.

Alle Corona-Regeln ab 24. November 2021 im Überblick (783,8 KB).

Allgemeine RegelungenSolange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern in der Regel nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen
-In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen. Für den 5.000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenbeschränkung.
-In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In eine Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen, dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.

Schwangere und Stillende Personen sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht sowie den Teilnahme- und Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Neue Regelungen in der AlarmstufeIn folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung
- Weihnachtsmärkte
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
- Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.
- Abstandsregeln bei Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen.
- Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.

Zusätzliche Regelungen in der Alarmstufe II2G+ Regelung - also genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen - in folgenden Bereichen
- Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen
- Weihnachtsmärkte. Maximal 50 Prozent der üblichen Besucherinnen und Besucher zugelassen.
- Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
- Diskotheken und Clubs
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Regelungen für BeherbergungsbetriebeIn beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.

Überprüfung von Test-, Genesenen- und ImpfnachweisenDie neue Corona-Verordnung stellt nochmal deutlicher klar, wie Betreiber, Anbieter und Veranstalter verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren: Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen.
Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.
Ausgangsbeschränkungen in besonders betroffenen KreisenAufgrund der kritischen Lage führt die Landesregierung wieder Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen ein, in denen die 7-Tage-Inzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.

Hier gilt dann im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 2G. Abholangebote und Lieferdienste sind weiterhin uneingeschränkt möglich.

In Stadt- und Landkreisen mit einer Ausgangsbeschränkung dürfen nicht genesene und nicht geimpfte Personen zwischen 21 und 5 Uhr die Wohnung oder sonstige Unterkunft etwa eine Beherbergungsstätte oder Wohnheim nur aus driftigen Gründen verlassen.

Die lokalen Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im jeweiligen Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge unter 500 liegt.

Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung Kita sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/
 

Änderung des Infektionsschutzgesetzes ab 24.11.2021 - 3G-Regelung am Arbeitsplatz
Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurden in der vergangenen Woche beschlossen und traten am 24.11.2021 in Kraft.

Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich.  Die Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können.

Gesetzliche Regelungen
Für die Zeit bis zu einer ausreichenden Durchimpfung innerhalb der Belegschaften und um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, gelten die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz bis einschließlich 19. März 2022 unverändert fort
- Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte beziehungsweise von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
- Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
- Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.
- Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
- Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
- Arbeitgeber müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Neu hinzugekommen sind
Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes in §28b des Infektionsschutzgesetzes, die ebenfalls befristet bis einschließlich 19. März 2022 gelten. Diese umfassen:
- betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
- Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
- Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat unter folgendem Link Antworten zu den wichtigsten Fragen zum Thema betrieblicher Infektionsschutz zusammengestellt
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

***Update 18.11.2021; 13:00 UhrAlarmstufe seit Mittwoch, 17.11.2021Am Montag und Dienstag wurde der Schwellenwert von 390 belegten Intensivbetten überschritten, weshalb seit Mittwoch, 17.11.2021 die Regelungen der Alarmstufe greifen. 

In der Übersicht (408,6 KB) können Sie die daraus resultierenden Auswirkungen der einzelnen Lebensbereiche herauslesen.

Kontrolle der „3G-Regel“ im Einzelhandel
Zu den aktuellen Regelungen im Einzelhandel und dem sich daraus für die Ortspolizeibehörden ergebenden Kontrollbedarf gilt folgendes:
Anders als in den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens bleiben die Maßnahmen im Einzelhandel vergleichsweise locker, denn statt einer 2G-Regel gilt in Einzelhandelsgeschäften "nur" die 3G-Regel. Wer also ungeimpft ist, muss einen negativen Schnell-Test (max. 24 Stunden alt) oder PCR-Test (max. 48 Stunden alt) vorzeigen, um Zutritt zu bekommen. Ausgenommen hiervon sind allerdings Geschäfte der Grundversorgung: In den Geschäften, die der Grundversorgung dienen, gelten die Maskenpflicht sowie die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln, es besteht jedoch keine Testpflicht für den Zutritt!

Zum Einzelhandel, welcher der Grundversorgung angehört, zählen in Baden-Württemberg folgende Geschäfte:
Apotheken
Ausgabestellen der Tafeln
Babyfachmärkte
Bäckereien
Banken und Sparkassen
Baumärkte
Baumschulen
Blumenfachgeschäfte
Drogerien
Futtermittelmärkte
Gartenmärkte
Gärtnereien
Getränkemärkte
Großhandel
Hofläden
Hörakustiker
Konditoreien
Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich Direktvermarktung (Hofläden)
Metzgereien
Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
Optiker
Orthopädieschuhtechniker
Poststellen und Paketdienste
Reformhäuser
Raiffeisenmärkte
Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
Reinigungen
Sanitätshäuser
Stellen des Zeitschriften- und Zeitungsverkehrs
Supermärkte
Tankstellen 
Tierbedarfsmärkte
Waschsalons
Wochenmärkte
 
Die in früheren Corona-Verordnungen enthaltenen Vorgaben zu Mischbetrieben sind in der aktuellen CoronaVO nicht mehr explizit aufgeführt. In der Begründung zur 11. CoronaVO macht das Land jedoch deutlich, dass die damaligen Vorgaben nach wie vor gelten. Demnach sind Mischbetriebe wie folgt zu bewerten: „Einzelhändler mit Mischsortimenten werden von Satz 2 erfasst, sofern der Sortimentsteil, der der Grundversorgung der Bevölkerung dient, mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt. Hierbei ist der Jahresumsatz von 2020, also ohne die durch den Lockdown im Dezember 2020 hervorgerufenen Verwerfungen, anzusetzen. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden. Wird das genannte Kriterium erreicht, ist der Zutritt zu derartigen Verkaufsstellen und Einrichtungen auch in der Alarmstufe für nicht-immunisierte Personen (uneingeschränkt) gestattet. Damit soll den Einzelhandelsbetrieben zusätzlicher logistischer Aufwand durch Umräumung oder Absperrung nicht privilegierter Sortimentsanteile erspart werden.“
Das Sozialministerium teilt mit, dass die Überprüfung der Nachweise im Bereich der Kassen, bei Aufnahme eines Verkaufs- oder Beratungsgesprächs oder im Eingangsbereich durch das Verkaufspersonal erfolgen kann. Insofern ändert sich an der grundsätzlichen Kontrollpflicht der Ladenbetreiber nach § 6 CoronaVO nichts! Das Sozialministerium weist weiter daraufhin, dass eine Überwachung im individuellen Beratungsgespräch und durch vorgegebene Stichproben an den Kassen genüge. Voraussetzung ist, dass die Kunden durch Aufsteller und Hinweise an den Eingangstüren auf die geltende 3G-Regelung in der Alarmstufe sowie auf die Höhe des drohenden Bußgeldes im Falle eines Verstoßes (Regelsatz 200 Euro) hingewiesen werden.

Änderung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement in den Gesundheitsämtern
Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg konzentrieren sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen. Das bedeutet, dass ab sofort - bis auf den vorgenannten Personenkreis -  positiv auf das Coronavirus getestete Personen und enge Kontaktpersonen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden. Nichtsdestotrotz gilt die entsprechende Absonderungspflicht gemäß der Corona-Verordnung Absonderung. Die Einhaltung der geltenden Absonderungspflichten obliegt nun den Bürgerinnen und Bürgern in eigener Verantwortung.Es gelten folgende Empfehlungen und rechtlichen Regelungen: -Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollten sich mit Ihrem Arzt in Verbindung setzen und sich auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen. Da derzeit ebenso viele andere Erreger kursieren, kommen auch andere Ursachen in Betracht.-Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Wer keine Symptome hat und geimpft ist, kann sich nach fünf Tagen per PCR-Test freitesten und dann die Absonderung beenden, wenn das Ergebnis negativ ist.-Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen ebenfalls für 10 Tage in Absonderung. Diese kann vorzeitig beendet werden-durch einen negativen PCR-Test ab Tag 5 der Absonderung, für Schülerinnen und Schüler und regelmäßig getestete Kita-Kinder genügt ein Antigen-Schnelltest,-durch einen negativen Antigen-Schnelltest ab Tag 7 der Absonderung.Als Nachweis der Testberechtigung müssen Sie folgende Unterlagen zur testenden Stelle mitbringen:-positives Schnell- oder PCR-Testergebnis des Primärfalls (infizierte Person)und-Nachweis derselben Meldeanschrift (z.B. durch Personalausweis oder Meldebescheinigung-Personen, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, sollten Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einzuholen und sich testen lassen. Ob Sie als "enge Kontaktperson" eingestuft werden und demnach der Absonderungspflicht unterliegen, erfahren Sie im Zuge eines Anrufs des Gesundheitsamtes. Sofern Sie keinen Anruf erhalten, unterliegen Sie keiner Absonderungspflicht.-Einrichtungen in denen vulnerable Personen betreut werden, sollen sich beim Auftreten von Corona-Fällen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen. Die entsprechenden Merkblätter zum Verhalten bei positivem Testergebnis (sowohl PCR, als auch Schnelltest und Selbsttest) finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Iffezheim zum Nachlesen.Den genauen Wortlaut der Corona Absonderung können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/uebersicht-corona-verordnungen/coronavo-absonderung/
Hier finden Sie auch Antworten zu den wichtigsten Fragen zum Thema Absonderung. Sofern Sie eine Bescheinigung über die Absonderungspflicht benötigen, stellen Sie bitte einen Antrag oder wenden Sie sich an das Ordnungsamt. Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Iffezheim unter folgendem Link:https://www.iffezheim.de/pb/Home/Gemeinde/corona-absonderungsbestimmungen.html
 Quarantänekontrollen durch OrtspolizeibehördeIn den letzten Tagen wurden die Ortspolizeibehörden vermehrt aufgefordert wieder regelmäßig Quarantänekontrollen durchzuführen. Hierbei sollen möglichst alle Absonderungsverpflichtungen überprüft werden, wobei der Schwerpunkt auf Infizierte und enge Kontaktpersonen zu legen ist.
Uns ist bewusst, welch gravierende Einschnitte hiermit für alle Quarantänepflichtigen verbunden sind. Das Minimieren der Kontakte zu anderen Personen, eine zeitliche und räumliche Trennung von anderen Familien- oder Haushaltsmitgliedern sowie die mit der Quarantäne verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen bringen unser Leben immer noch völlig aus dem Gleichgewicht.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn unsere Mitarbeiter Sie in dieser schwierigen Situation dennoch kontrollieren müssen. Es ist eine Pflicht, die wir haben und mit der wir auch einen Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten.
Aus diesem Grund möchten wir Sie im Besonderen für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sensibilisieren und Ihnen schon jetzt für das Durchhaltevermögen und Ihren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie herzlich danken. Bleiben Sie weiter zuversichtlich! Gemeinsam werden wir den Weg aus der Corona-Krise hinein in ein "normaleres" Leben bestreiten.
Allen Infizierten wünschen wir weiterhin gute Besserung und Genesung sowie allen anderen Mitbürgerinnen und Mitbürgern eine stabile Gesundheit!

***Update 2.11.2021; 8:00 UhrCorona-WARNSTUFE gilt seit 3.11.2021 und bringt hauptsächlich Einschränkungen für nicht-immunisierte Personen!Das Landesgesundheitsamt hat gemäß der Corona-Verordnung aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Am Dienstag, 2. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für ungeimpfte oder nicht genesene Personen, traten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft.
Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (siehe die Übersicht anbei in der Anlage) einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Ein Haushalt darf sich in der Warnstufe nur noch mit fünf weiteren Personen treffen – ausgenommen sind auch hier Geimpfte oder Genesene, Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht. Paare, die in getrennten Wohnungen leben, gelten als ein Haushalt.
***Update 2.11.2021; 8:00 UhrZahlen für Iffezheim und den LandkreisFür Iffezheim sind derzeit 7 mit dem Corona-Virus infizierte Personen gemeldet.Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für den Landkreis Rastatt liegt bei 181,8 und für den Stadtkreis Baden-Baden bei 212,8.Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz in Baden-Württemberg liegt bei 3,6 (Stand 02.11.2021).Die Anzahl der Covid-19-Fälle auf Intensivstationen beträgt aktuell 284. In Baden-Württemberg gilt seit dem 03.11.2021 die Corona-Warnstufe. Damit werden die Corona-Regeln vor allem für Menschen verschärft, die nicht immun sind. Die Warnstufe liegt vor, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert 8,0 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 250 an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreicht oder überschreitet.
***Update 28.10.2021; 8:00 Uhr2G-OptionsmodellDas dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe gilt weiterhin. Angepasste Details sind fett gedruckt:
Neu ist das 2G-Optionsmodell:- Maskenpflicht entfällt für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen mit Publikumsverkehr in der Basisstufe. Wird das 2G-Optionsmodell in einer Einrichtung angewendet, muss dies mit einem Aushang für den Publikumsverkehr gekennzeichnet werden.- Maskenpflicht entfällt für Beschäftigte, wenn diese ihren Impf- oder Genesenen-Nachweis freiwillig bei den Arbeitgeber*innen vorlegen.Die Wahl der 2G-Option haben grundsätzlich alle Lebensbereiche, zum Beispiel die Gastronomie, Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen, Messen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe.
Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden- Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden- Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.Stand: 27. Oktober 2021 - weitere Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.deMedizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen.Ausnahmen:" Kinder bis einschließlich 5 Jahre" Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)" In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben" Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann" Beim 2G-Optionsmodell in der BasisstufeBitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt.Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung*" Kinder bis einschließlich 5 Jahre" Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind" Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)" Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)" Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)" Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)" Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)*gilt nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote
Alles auf einen Blick ... (431,1 KiB)

***Update 14.09.2021; 8:00 UhrDie Corona-Verordnung vom 14.08.2021 wurde aktuell in ihrer Laufzeit bis zum 20.09.2021 (statt bisher 13.09.2021) verlängert. Das geregelte Maßnahmenpaket zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 bleibt aufrechterhalten. Diese Verlängerung war erforderlich, da die Anpassung der Schutzmaßnahmen an neuen Leitindikatoren zuvor eine Änderung des § 28a Infektionsschutzgesetzes erfordert. Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnungen sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung Kita (zum 13. September 2021)Wichtigste Änderung ist, dass sich das Kita-Personal nun ebenfalls täglich testen lassen muss. Dies muss in der Einrichtung unter Aufsicht erfolgen, Eigenbescheinigungen sind ausgeschlossen. Den genauen Wortlaut dieser neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie nachlesen auf:https://km-bw.de/Kultusministerium,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-kita Aktuelle Änderungen durch die Corona-Verordnung Schule (zum 13. September 2021)Die wichtigsten Änderungen sind:Beim Essen müssen Schülerinnen und Schüler zu Personen, die nicht ihrer Klasse oder Lerngruppe angehören, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Schülerinnen und Schülern, die am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen in jeder Schulwoche zwei, sowie dem in der Präsenz tätigen Personal an jedem Präsenztag einen Corona-Schnelltest angeboten werden. Eigenbescheinigungen sind für das Schulpersonal ausgeschlossen; Testungen sind von einer weiteren volljährigen Person zu überwachen, die das ordnungsgemäße Durchführen sowie das Testergebnis bestätigt. Muss eine Schülerin oder ein Schüler nach einem positiven Test auf das Coronavirus in Quarantäne, nehmen die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe für den Zeitraum von fünf Schultagen am Unterricht, außerunterrichtlichen Angeboten sowie den Pausen grundsätzlich nur in ihrem Klassenverband oder ihrer Lerngruppe teil; die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig.Kein Gesangsunterricht oder mit Blasinstrumenten, falls in einem Klassen- oder Gruppenverband eine Schülerin oder ein Schüler positiv auf Corona getestet wird. Keine mehrtägigen, außerunterrichtlichen Veranstaltungen im Ausland bis zum 31. Januar 2022, abgesehen von deutschen Enklaven. Den genauen Wortlaut dieser neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie nachlesen auf:https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule  Neue Testmöglichkeit in Iffezheim (Parkplatz des Edeka-Marktes)Ab sofort besteht täglich von 7.00 bis 20.00 Uhr (auch an Sonn- und Feiertagen) auf dem Parkplatz des Edeka-Marktes die Möglichkeit, sich auf das Corona-Virus testen zu lassen. Die Tests erfolgen mit Nasenabstrichen und können (mit Einverständnis der Eltern) bei Kindern ab 6 Jahren durchgeführt werden. Man benötigt hierfür keine vorherige Terminvereinbarung. Informationen sind unter www.nea-concept.de oder www.lisa-test.de erhältlich. Allgemeine Informationen zum Corona-Virus (Stand 14.09.2021)Für Iffezheim sind derzeit sechs mit dem Corona-Virus infizierte Personen gemeldet. Der 7-Tage-Inzidenz-Wert für den Landkreis Rastatt liegt bei 107,7 und für den Stadtkreis Baden-Baden bei 140,7 .
***Update 30.07.2021; 11:00 UhrÄnderung der Corona Verordnung zum 26. Juli 2021Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 26. Juli 2021 in Kraft.Die bestehenden Schutzmaßnahmen müssen aufgrund des derzeit bestehenden Infektionsgeschehens und der mittlerweile auch in Baden-Württemberg dominierenden und weitaus ansteckenderen Delta-Variante grundsätzlich weiterhin aufrechterhalten werden. Die Änderung umfasst insbesondere folgende wesentliche Änderungen:
Verlängerung der 9. Corona-Verordnung bis 23. August 2021; sie tritt am 26.07.2021 in Kraft. Änderungen bei (Sport-)Veranstaltungen (§§ 8 und 15): - Einführung einer Begrenzung von 50 % der zugelassenen Kapazität, höchstens jedoch 25.000 Personen/Zuschauenden. In den Inzidenzstufen 1 und 2 ist ab Überschreitung der in den §§ 8 und 15 genannten festen Personenzahlgrenzen stets ein 3G-Nachweis erforderlich.- Die Maskenpflicht wurde konkretisiert. Die Maske darf nun im Freien abgenommen werden, wenn fest zugewiesene Sitzplätze eingenommen werden, die den Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen.
Klarstellung des Komplexes Volksfeste/Jahrmärkte/Flohmärkte: - Jahrmärkte und (auch private) Flohmärkte fallen unter die Regelung des Einzelhandels (§ 14), sofern nur der Verkauf von Waren stattfindet. - Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften erhalten eine neue Spezialregelung in § 11a, die der Regelung zu stationären Freizeitparks nach § 11 Absatz 3 nachgebildet wurde. Diese müssen auf einem abgegrenzten Areal mit Zutrittskontrollen stattfinden und ein Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept übernehmen. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche (Außen-)Gastronomieangebote.- Stadtfeste und Veranstaltungen mit reinem Festzelt- oder Freilichtbühnenbetrieb, aber mit einer unerheblichen Anzahl von Schaustellergeschäften, bleiben nach § 8 Absatz 1 zulässig. Unter den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 fallen somit solche Stadtfeste, auf denen keine oder lediglich vereinzelt Schaustellergeschäfte vorzufinden sind, die für das Fest eine völlig untergeordnete Rolle spielen ("unerhebliche Anzahl von Schaustellergeschäften"). Stadtfeste, die hingegen mit einer Vielzahl von Schaustellergeschäften veranstaltet werden, werden fortan in § 11a entsprechend den Vorgaben für Freizeiteinrichtungen nach § 11 Absatz 3 speziell geregelt. Hierbei ist ab sechs Schaustellerbetrieben nicht mehr von einem Stadtfest im Sinne des § 8 auszugehen. Auch Vereinsfeiern sind von der Vorschrift erfasst.-  Touristische Verkehre (Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) erhalten eine neue Wahlmöglichkeit in Inzidenzstufe 2. Zulässig ist eine Auslastung von 100 % der Fahrgastzahlen mit 3G-Nachweis oder 75% der Fahrgastzahlen ohne 3G-Nachweis.-  Diskotheken dürfen in Inzidenzstufe 1 nunmehr mit 30 % der zugelassenen Kapazität betrieben werden.-  Bei Prüfungen im Rahmen des Studienbetriebs und der beruflichen Ausbildung wurde eine Ausnahme von der Maskenpflicht nach Vorlage eines 3G-Nachweises eingeführt.-  Märkte im Sinne der Gewerbeordnung, damit auch Jahr- und Spezialmärkte, sind von der Quadratmeterbegrenzung und Datenverarbeitung befreit, sofern sie ausschließlich im Freien stattfinden. Dies gilt auch für private Flohmärkte.
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ Änderung der CoronaVO Sport zum 26.07.2021Am Wochenende wurde die Änderung der CoronaVO Sport notverkündet. Die Änderungen traten am 26.07.2021 in Kraft. Im Wesentlichen wurden folgende Punkte geändert:-   § 2 Abs. 1: Ergänzung, dass mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche ausschließlich für getestete, genesene oder geimpfte Personen gestattet sind. Für die Testung gelten die Regelungen des § 6 Abs. 4 CoronaVO Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.-   § 3 Abs. 1: Klarstellung, dass sich die Personenzahl für den Trainings- und Übungsbetrieb einschließlich der nicht einzurechnenden Personen nach § 15 CoronaVO bestimmt.-   § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4: Anpassung der zulässigen Zuschaueranzahl aus der CoronaVO. Bei mehr als 5.000 Zuschauenden besteht ein Alkoholverbot.-   § 7: Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot ist eine Ordnungswidrigkeit.
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnung Sport können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen: https://km-bw.de/CoronaVO+Sport

***Update 19.07.2021; 11:00 UhrÖffentliche Bekanntmachung zur Geltung der Inzidenzstufe 2 im Landkreis Rastatt ab Montag, 19. Juli 2021Der Landkreis Rastatt – Gesundheitsamt – macht gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 25. Juni 2021 Folgendes bekannt:
Im Landkreis Rastatt hat nach der maßgeblichen vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzhttps://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newslet-ter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19/an fünf aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den maßgeblichen Wert von 10 überschritten und 35 unterschritten:Mittwoch, 14. Juli 2021 10,8Donnerstag, 15. Juli 2021 11,2Freitag, 16. Juli 2021 12,5Samstag, 17. Juli 2021 11,7Sonntag, 18. Juli 2021 11,7Es gilt somit ab dem 19. Juli 2021 wieder die Inzidenzstufe 2 im Landkreis Rastatt.Den kompletten Text der Bekanntmachung finden Sie hier (165,9 KB).***Update 01.07.2021; 15:00 UhrÖffentliche Bekanntmachung zur Geltung der Inzidenzstufe 1 im Landkreis Rastatt ab dem 30. Juni 2021Der Landkreis Rastatt – Gesundheitsamt – macht gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 25. Juni 2021 Folgendes bekannt:Im Landkreis Rastatt hat nach der maßgeblichen vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz(https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste-newsletter/in-fektnews/seiten/lagebericht-covid-19/)an fünf aufeinander folgenden Tagen (25.06., 26.06., 27.06., 28.06, 29.06.2021) die Sieben-Tage-Inzidenz den maßgeblichen Wert von unter 10 erreicht. Es gilt damit die Inzidenzstufe 1.Die Voraussetzungen der Inzidenzstufe 1 gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO liegen somit im Landkreis Rastatt am heutigen Tage vor.Den kompletten Text der Bekanntmachung finden Sie hier (233,9 KB)
***Update 01.07.2021; 15:00 UhrÄnderung CoronaVO - HauptverordnungDie Landesregierung hat  die neunte Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) notverkündet. Die CoronaVO wurde grundlegend überarbeitet. Die Verordnung hat eine neue Struktur erhalten, mit dem Ziel die CoronaVO verständlicher und praxistauglicher zu machen. Der Allgemeine Teil umfasst folgende Regelungen: - § 1 Ziel, Inzidenzstufen, VerfahrenDas bisherige System der Öffnungsstufen entfällt. Neu eingeführt werden in § 1 Abs. 2 vier Inzidenzstufen:- Inzidenzstufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert von höchstens 10.- Inzidenzstufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert über 10 und höchstens 35.- Inzidenzstufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert von über 35 und höchstens 10- Inzidenzstufe 4: Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis erreicht einen Wert von über 50.
- § 2 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln- § 3 MaskenpflichtGrundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (Abs. 1), Ausnahmen hiervon, z.B. im privaten Bereich oder im Freien, werden in Abs. 2 aufgeführt.
- § 4 Geimpfte, genesene und getestete Personen, NachweisDie Regelungen zum Testnachweis für Schülerinnen und Schüler gelten nun auch entsprechend für Kindertageseinrichtungen.- § 5 Hygienekonzept- § 6 Datenverarbeitung Teil 2 - Besondere Regelungen - orientiert sich an den verschiedenen Lebensbereichen. Die Beschränkungen gelten jeweils abhängig von den Inzidenzstufen. Hiervon umfasst sind: - § 7 Allgemeine Kontaktbeschränkungen- § 8 Veranstaltungen- § 9 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes- § 10 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen- § 11 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen- § 12 Außerschulische, berufliche und akademische Bildung- § 13 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten- § 14 Handels- und Dienstleistungsbetriebe- § 15 Sport und Sportveranstaltungen- § 16 Schlachtbetriebe und der Einsatz von Saisonarbeitskräften in der LandwirtschaftIn diesem Teil wurde von umfangreichen Detailregelungen abgesehen; sofern Bedarf der Konkretisierung besteht, soll dies in der Begründung aufgegriffen oder Regelungen aus der CoronaVO in Ressort-Verordnungen überführt werden.Die inhaltlichen Regelungen je Inzidenzstufe können Sie der beigefügten Übersicht entnehmen. Teil 3 enthält die Schlussvorschriften, insbesondere- § 17 Weitergehende Maßnahmen, Einzelfallentscheidungen, Modellvorhaben- § 18, 19 und 20 Verordnungsermächtigungen- § 21 Ordnungswidrigkeiten- § 22 ÜbergangsvorschriftFür die Zählung der maßgeblichen Tage zum Wechsel der Inzidenzstufen werden die fünf vor dem 28.06.2021 liegenden Tage mitgezählt.       - § 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDie Verordnung trat am Montag, 28. Juni 2021, in Kraft und gilt bis 26. Juli 2021.  Änderung CoronaVO SchuleEbenfalls wurde die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen notverkündet. Auch diese trat am 28.06.2021 in Kraft. Die Änderungen wurden durch die Neufassung der Hauptverordnung erforderlich, lösen jedoch keinen unmittelbaren Handlungsbedarf aus.  Änderung CoronaVO SportDie Neufassung der CoronaVO Sport wurde ebenfalls  notverkündet und ist am 28.06.2021 in Kraft getreten. In der CoronaVO Sport werden die Vorgaben der Hauptverordnung umgesetzt. Für Großveranstaltungen sind gesonderte Regelungen aufgenommen. Mit einbezogen in die CoronaVO Sport sind nun die Ballettschulen. Änderung CoronaVO Musik-, Kunst- und JugendkunstschulenEbenfalls neu gefasst wurde die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Auch diese wurde an die Neufassung der Hauptverordnung angepasst. 
Den genauen Wortlaut der neuen Corona-Verordnungen sowie Antworten zu den wichtigsten Fragen können Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg nachlesen:www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/***Update 07.06.2021; 09:00 UhrVerordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)vom 13. Mai 2021 (in der ab 7. Juni 2021 geltenden Fassung)Der Text der Verordnung als PDF... (616,3 KB)
***Update 07.06.2021; 08:00 UhrCorona-Verordnung Schule - CoronaVO SchuleVerordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 4. Juni 2021Der Text der Verordnung als PDF... (61,7 KB)
***Update 07.06.2021; 08:00 UhrCorona-Verordnung Kita - Corona-VO-KitaVerordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen vom 04.06.2021Der Text der Verordnung als PDF... (210,4 KB)
***Update 26.05.2021; 08:00 UhrCoronaVO Bäder und SaunenVerordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriumsüber Bäder und Saunen (Corona-Verordnung Bäder und Saunen– CoronaVO Bäder und Saunen) vom 21. Mai 2021Der Text der Verordnung als PDF ... (29 KB)
***Update 20.05.2021; 17:00 UhrÖffentliche Bekanntmachung des Außerkrafttretens der „Bundes-Notbremse“ ab dem 22. Mai 2021 im Landkreis RastattDer Landkreis Rastatt – Gesundheitsamt – macht gemäß § 28b Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZustV) Folgendes bekannt:Im Landkreis Rastatt treten ab Samstag, den 22. Mai 2021 die Maßnahmen des § 28b Abs. 1 Nr. 1-10, Abs. 3 S. 2 IfSG („Bundes-Notbremse“) außer Kraft.Öffentliche Bekanntmachung als PDF hier ...Öffentliche Bekanntmachung zum Unterrichtsbetrieb der Schulen ab dem 22. Mai 2021 im Landkreis RastattDer Landkreis Rastatt – Gesundheitsamt – macht gemäß § 19 Abs. 5 Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 13. Mai 2021 (CoronaVO) Folgendes bekannt:Hinsichtlich des Unterrichtsbetriebes in Schulen liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 CoronaVO im Landkreis Rastatt vor. Die Rechtswirkungen der Regelung nach § 19 Abs. 2 CoronaVO treten gemäß § 19 Abs. 5 S. 1 CoronaVO am Samstag, den 22. Mai2021 ein.Öffentliche Bekanntmachung als PDF hier ...
***Update 20.05.2021; 09:00 UhrAktualisierte CoronabestimmungenAllgemeine Änderungen der Corona-Verordnung zum 14. Mai 2021 (108,1 KB)Neue bundeseinheitliche Coronavirus Einreiseverordnung (291,4 KB)Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ab 14. Mai 2021 (4,75 MB)
***Update 11.05.2021; 09:00 UhrDie Bundesregierung hat kraft Verordnung, für Personen, bei denenvon einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus auszugehenist oder die ein negatives Testergebnis vorlegen, Erleichterungen oderAusnahmen von Schutzmaßnahmen nach dem IfSG beschlossen.Ziel der Verordnung ist die Regelung von Erleichterungen und Aus-nahmen von durch Bund und Länder erlassenen Ge- und Verboten imZusammenhang mit der Virusbekämpfung insbesondere für Personen,bei denen von einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virusauszugehen ist (vollständig Geimpfte und Genesene).
Der vollständige Text kann hier als PDF heruntergeladen werden ... (279 KB)
Weitere Infos:Eckpunkte für kontrollierte und sichere Öffnungsschritte (558,1 KB)Bekanntmachung der Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz (176,3 KB)
***Update 06.05.2021; 09:00 UhrBekanntmachung der Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 165 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnerhalb von 7 Tagen nach § 28b Abs. 3 Satz 6 IfSGText der Bekanntmachung zum Downloaden ...
***Update 29.04.2021; 09:00 UhrÄnderung der Corona-VO Schule zum 28.04.2021 und Aktualisierung der Orientierungshilfen zur Notbetreuung an SchulenMit der dritten Verordnung über den Schulbetrieb unterPandemiebedingungen hat das Kultusministerium zum28.04.2021 die Corona-Verordnung Schule in folgendenPunkten ergänzt bzw. geändert:Die Änderungen als PDF ... (192,4 KB)Verordnung für den  Schulbetrieb ... (205,4 KB)Orientierungshilfen zur Notbetreuung an den Schulen ... (499,3 KB)
***Update 26.04.2021; 09:00 UhrVerordnung der Landesregierung über infektionsschützendeMaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2(Corona-Verordnung CoronaVO) vom 27. März 2021 (in der ab 24. April 2021 gültigen Fassung)-Erläuterungen der erneuten Änderung der CoronaVO... (46,5 KB)-Text der CoronaVO als PDF ... (674,7 KB)-Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ab 24.04.... (2,232 MB)
-Stufenplan in Baden-Württemberg ab 19. April 2021 Geschlossene / geöffnete Einrichtungen und Aktivitäten  (253 KB)
- Übersicht bestehender Testangebote als PDF ... (394,5 KB)
***Update 23.04.2021; 09:00 UhrÖffentliche Bekanntmachung des Landkreises Rastatt zurGeltung der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 und 3 IfSG(„Bundes-Notbremse“) ab dem 24. April 2021 im LandkreisRastattBekanntmachung als PDF hier ...
***Update 22.04.2021; 09:00 UhrÄnderung der CoronaVO – HauptverordnungDas Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung biszum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierungmit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplantenÄnderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessenInkrafttreten um. Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021folgende Änderungen:Änderungen zum herunterladen ... (278 KB)
Änderungen der Corona-Regelungen auf einen Blick ... (2,22 MB)
VO der Landesregierung über infektionsschützende (622,6 KB)Maßnahmen gegen die vom 27. März 2021 (622,6 KB)(in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung) (622,6 KB)
Stufenplan in Baden-Württemberg ab 19. April 2021 (728,3 KB)Geschlossene / geöffnete Einrichtungen und Aktivitäten (728,3 KB)Stand: 20. April 2021 (728,3 KB)
Begründung zur zweiten Änderungsverordnung vom (339 KB)17. April 2021 zur Verordnung der Landesregierung (339 KB)über infektionsschützende Maßnahmen gegen die (339 KB)Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) (339 KB)vom 27. März 2021 (339 KB)
***Update 30.03.2021; 09:00 UhrFeststellung gemäß § 20 Abs. 6 CoronaVO - Nächtliche AusgangssperreDas Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt erlässtgemäß § 20 Absatz 6 I.V.m. Abs. 5 der Verord­nung derLandesregierung über infektionsschützende Maßnahmengegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom27. März 2021 (CoronaVO), § 35 Satz 2 des Landes-verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in den jeweilsgeltenden Fassungen und § 1 Abs. 6a Satz 3 IfSGZustV für das Gebiet der Landkreises Rastatt und des Stadt-kreises Baden-Baden mit Datum vom 29.03.2021 eine Allgemeinverfügung.Der Text der Allgemeinverfügung hier als PDF ... (994,2 KB)
***Update 28.03.2021; 09:00 UhrDie 7. Corona-Verordnung wurde gestern, 27.03.2021 notver-kündet. In der nun vorliegenden Fassung wurde die bisherigeRegelungssystematik geändert indem die Übergangsvorschrif-ten aus den §§ 1a – 1i in den Hauptteil der CoronaVO integriertwurden.
Diese weiteren Änderungen wurden beschlossen:§ 3 Abs. 1 Nr. 1: Maskenpflicht im PKW für haushaltsfremdePersonen; Paare, die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.
§ 4a: Definition Anforderungen an Covid-19-Schnelltests, dieerforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebotewahrnehmen zu können.
§ 6 Abs. 4: Umsetzung der datenrechtlichen Vorgaben fürelektronische Kontaktdatennachverfolgung (mittels Apps).
§ 17 Nr. 4: Schaffung der Verordnungsermächtigung für eineTestpflicht von Haushaltsangehörigen von Kontaktpersonen unddurch Selbsttest positiv getesteter Personen.
§ 13a) Abs. 2 Nr. 8: der Buchhandel fällt nicht mehr unter dieAusnahmeregelung und ist nun mit denselben Einschränkungengeöffnet, wie der nicht zur Grundversorgung zählende Einzelhandel(VGH-Beschluss vom 24.03.2021).
§ 13 a) Abs. 3: Klarstellung bei der Mischsortimentsklausel:Verkauf des nicht erlaubten Sortiments nur erlaubt, wennerlaubter Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzesbeträgt.
§ 14c) Abs. 4: Von der Pflicht zur regelmäßigen Testung desPflegepersonals kann das Gesundheitsamt Ausnahmenzulassen. Mit dieser Regelung wurde die Entscheidung desVG Stuttgart vom 12. März 2021. (Az. 18 K 641/21) umgesetzt.
§ 20 Abs. 3: In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archiveanalog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.  
§ 20 Abs. 5: auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100gilt die „5 Personen/2 Haushalte-Regelung“ (Wegfall derbisherigen Ziff. 1). Es erfolgt also keine Verschärfung derKontaktbeschränkung bei der „Notbremse“.
§ 20 Abs. 5 Nr. 5: die Erbringung von Friseurdienstl-eistungen (solche, die in der Handwerksrolle eingetragensind) bleiben auch bei Inzidenz über 100 zulässig.
§ 21 Abs. 2: Verlängerung der VO bis 18. April 2021 Die Verordnung tritt am morgigen Montag, 29. März 2021,in Kraft. Eine Zusammenfassung über die aktuellenÄnderungen kann hier abgerufen werden. 
Die konsolidierte Reinfassung kann hier heruntergeladen werden ... (599 KB)

***Update 23.03.2021; 08:00 UhrVerordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 19. März 2021.Der Text derCorona-Verordnung ... (158,1 KB)
Aktuelle Corona-Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung inBaden-Württemberg ab 22. März 2021.Überblick zum Downloaden hier ... (2,039 MB)
Begründung zur 1. Änderungsverordnung vom 19. März 2021zur 6. Verordnung der Landesregierung über infektions-schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des VirusSARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 7. März 2021Text der Begründung ... (544,4 KB)
***Update 17.03.2021; 08:00 UhrFeststellung der Sieben-Tages-Inzidenz für den Stadtkreis Baden-Baden Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt trifft gemäߧ 20 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO vom 7. März 2021 in Ver-bindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozial-ministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions-schutzgesetz, Baden-Württemberg (IfSGZustV BW)für den Stadtkreis Baden-Baden folgende FESTSTELLUNG:
1. Für den Stadtkreis Baden-Baden ist die    Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen    mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner seit dem    12. März 2021 und damit seit drei Tagen in Folge    überschritten. Maßgeblich ist die amtliche Feststellung    des Landesgesundheitsamts zum Inzidenzwert wie sie    auf der Homepage des Landesgesundheitsamts ver-   öffentlicht wird.2. Diese Änderung tritt gemäß § 20 Abs. 7 CoronaVO    am 17. März 2021 in Kraft.Die die Feststellung des Landratsamts Rastatt vom 15.03.2021 (214,9 KB)kann hier als PDF heruntergeladen werden ... (214,9 KB)
***Update 16.03.2021; 15:00 UhrStufenplan in Baden-Württemberg ab 8. März 2021Geschlossene / geöffnete Einrichtungen und Aktivitäten –Stand: 12. März 2021Die Liste kann hier als PDF abgerufen werden ... (533,2 KB) ***Update 15.03.2021; 15:00 UhrBegründung zur 6. Corona-VerordnungBegründung zur 6. Verordnung der Landesregierung überinfektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitungdes Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung– CoronaVO) vom 7. März 2021Die Begründung kann hier als PDF heruntergeladen werden ... (1,072 MB) ***Update 13.03.2021; 15:00 UhrFeststellung gem. § 20 Abs. 5 CoronaVODas Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt trifft gemäß § 20Abs. 5 CoronaVO vom 7. März 2021 folgende Feststellung ... (234,5 KB)
***Update 09.03.2021; 08:00 UhrÄnderung der CoronaVO (Hauptverordnung) zum 8.03.2021 Mit Beschluss vom 7. März 2021 hat die Landesregierung eineneue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmengegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung)erlassen.Die neuen Regelungen gelten ab 8. März 2021.Das PDF der Änderungen kann hier heruntergeladen werden ... (89,4 KB)
CoronaVO vom 07. März 2021Verordnung der Landesregierung über infektionsschützendeMaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2(Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 7. März 2021.Die Verordnung kann hier als PDF heruntergeladen werden ... (615,8 KB)
Corona - Auf einen BlickMaßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württembergab 8. März 2021PDF zum herunterladen hier ... (2,003 MB)
Lockdown in Baden-Württemberg ab 08.03.2021Übersicht geschlossener und offener Einrichtungen bzw. Aktivitäten.Die Übersicht kann hier als PDF heruntergeladen werden ... (209,9 KB)
***Update 08.03.2021; 08:00 UhrDie Allgemeinverfügung des Gesundheitsamts zur Umsetzungregionaler Ausgangsbeschränkungen vom 4. März 2021 wirdgemäß § 49 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetzaufgehoben. Diese Verfügung tritt am 8. März 2021 in Kraft..Der Text der Verfügung kann hier als PDF heruntergeladen werden ... (157,1 KB) ***Update 05.03.2021; 08:00 UhrAllgemeinverfügung (822,6 KB) des Landratsamts Rastatt zur Umsetzungregionaler Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung derCorona-Pandemie 
***Update 04.03.2021; 08:00 UhrCoronaVO_Absonderung (neu ab 25.02.2021) (1,204 MB)Das Sozialministerium hat mit Wirkung zum 25.02.2021die Änderung der Corona Verordnung Absonderungbeschlossen.Änderung der Corona Verordnung Absonderung (219,3 KB) Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende (559,2 KB)Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2(Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020(in der ab 1. März 2021 gültigen Fassung)
Änderung der Corona Verordnung Einreise Quarantäne (219,3 KB)Das Sozialministerium hat die Änderung der Corona-Verordnungen zur Einreise-Quarantäne am 24.02.2021notverkündet. Die Verordnung ist damit am 25.02.2021in Kraft getreten.
Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantäne- (601,4 KB)maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung (601,4 KB)des Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaVerordnungEinreise-Quarantäne CoronaVO EQ) vom 17.01.2021(in der ab 25. Februar 2021 gültigen Fassung)
***Update 03.03.2021; 08:00 UhrVideoschaltkonferenz (153,2 KB) der Bundeskanzlerin mit denRegierungschefinnen und Regierungschefs der Länderam 3. März 2021
Einzelne Öffnungsschritte (305,5 KB)
***Update 01.03.2021; 08:00 UhrLockdown in Baden-Württemberg ab 1. März 2021Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten (654,5 KB)
AUF EINEN BLICKCorona-Regelungen ab März 2021 (1,433 MB)
***Update 17.02.20210; 08:00 UhrCorona-Regeln während der LandtagswahlIm Rahmen der erneuten Änderung der CoronaVO mitGültigkeit zum 22.02.2021 wurde der neue § 10 a "Wahlenund Abstimmungen" im Vorgriff auf die anstehende Landtags-wahl eingeführt. Die Regularien können hier als PDF heruntergeladen werden... (17,2 KiB)
***Update 16.02.20210; 08:00 UhrCorona-Regelungen auf einen BlickRegelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg ab 14. Februar 2021Die Regeln könne hier als PDF heruntergeladen werden ... (205,6 KiB)
***Update 10.02.2021; 08:00 UhrFahrten zu ImpfzentrenGemeinsame Presseerklärung der Krankenkassen unddes Sozialministeriums zu Regelungen bei Fahrten zu Impfzentren. Die Presseerklärung kann hier als PDF heruntergeladen werden ... (357,8 KiB)
Verlängerung der Quarantänezeit für Kontaktpersonen von Infizierten der VirusvarianteZur Begrenzung einer weiteren Verbreitung der Virusvariantenhat das Ministerium für Soziales und Integration mit Schreibenvom 27.01.2021 angewiesen, dass ab sofort bei Auftreteneiner Virusvariante der Absonderungszeitraum bei Kontaktper-sonen der Kategorie I, Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler sowie haushaltsangehörige Personen von positiv  getesteten Personen, bei denen eine Virusvariante nachge-wiesen wurde, immer auf 14 Tage zu verlängern ist. Bei diesenPersonen ist auf Grundlage von § 2 TestV grundsätzliche eineTestung auf das Corona-Virus durchzuführen. Mit ergänzendemSchreiben des Ministeriums vom 29.01.2021 wurde darüberhinaus angewiesen, dass auch die Haushaltsangehörigen derKontaktpersonen einer 14-tägigen Absonderung unterliegen.
***Update 14.01.2021; 08:00 UhrKonsolidierte Reinschrift der Corona-VO 22.2.2021Verordnung der Landesregierung über infektionsschützendeMaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2(Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020(in der ab 22. Februar 2021 gültigen Fassung)Text der Verordnung siehe hier ... (590 KiB)
Achte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 13. Februar 2021. Die Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), diezuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Februar 2021(notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzesund abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:Text der Verordnung siehe hier ... (142,4 KiB)
Konsolidierte Reinschrift der Corona-VO 15.2.2021Verordnung der Landesregierung über infektionsschützendeMaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2(Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020(in der ab 15. Februar 2021 gültigen Fassung)Verordnung siehe hier ... (585,9 KiB)
***Update 11.01.2021; 08:00 UhrPRESSEMITTEILUNG zur Eilentscheidung des VGH,die nächtliche Ausgangssperre, die seit dem 12.12.2020für ganz Baden-Württemberg gilt, aufzuheben erklärt derSprecher der Landesregierung:PDF zum downloaden hier ... (161,8 KiB)Neue Corona-Regelungen ab dem 11. Januar 2021. 
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützendeMaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2(Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 (in der ab 11. Februar 2021 gültigen Fassung). Download hier ... (543,4 KiB)

Jahr 2020

***Update 16.12.2020; 08:00 UhrVerordnung der Landesregierung über infektionsschützende (358,5 KB)Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (358,5 KB)(Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 (358,5 KB)(in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung) (358,5 KB)
Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der (158,6 KB)Corona-Verordnung  vom 15. Dezember 2020   (158,6 KB)
***Update 02.12.2020; 08:00 UhrVerordnung des Sozialministeriums zur Absonderung (358,5 KB)von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder (358,5 KB)krankheitsverdächtigen Personen und deren (358,5 KB)Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung – (358,5 KB)CoronaVO Absonderung), vom 23. November 2020 (358,5 KB)
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende (256,2 KB)Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (256,2 KB)(Corona-Verordnung – CoronaVO), vom 30. November 2020 (256,2 KB)
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den (148,4 KB)Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (148,4 KB)am 25. November 2020 (148,4 KB)
Begründung zur Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (401 KB)
Tagesbericht COVID-19 (1,078 MB)Datenstand: Freitag, 27.11.2020, 16:00 (1,078 MB)
***Update 23.11.2020; 08:00 UhrOrdnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im (278,6 KB)Zusammenhang mit der CoronaVO in der Fassung vom 03.11.2020 (278,6 KB)· Bußgeldkatalog vom 03.11.2020 (278,6 KB)

***Update 18.11.2020; 08:00 UhrKonzept Kontaktpersonennachverfolgung Baden-Württemberg (287 KB)- Sachstand und Fortschreibung - (287 KB)
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der (11,8 KB)Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17. November 2020 (11,8 KB)
Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen (82,9 KB)für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (82,9 KB)SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – (82,9 KB)CoronaVO EQ)1 vom 6. November 2020 (in der ab (82,9 KB)18. November 2020 gültigen Fassung (82,9 KB)

***Update 02.11.2020; 11:00 UhrVerordnung der Landesregierung über infektionsschützende (346,8 KB)Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (346,8 KB)vom 23. Juni 2020 (in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung) (346,8 KB)
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende (337,4 KB)Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (337,4 KB)vom 23. Juni 2020 (in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung) (337,4 KB)
Begründung zu den wesentlichen Eckpunkten der Sechsten (472,7 KB)Änderungsverordnung (472,7 KB)
Übersicht (54,3 KB)über die verschiedenen zu schließenden und offenbleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen undEinzelhandelsbereiche
***Update 27.10.2020; 11:00 UhrOrdnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz  Aufgrund der Fachaufsicht des Sozialministeriums nach §§ 64 Nummer 3, 62 Absatz 1 PolG gibt das Sozialministerium nachfolgende Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bekannt:· Ordnungswidrigkeitenkatalog (268,8 KB)***Update 27.10.2020; 10:00 UhrAllgemeinverfügung (973,9 KB)Gesundheitsamt erlässt Allgemeinverfügung für den Landkreis Rastatt ***Update 23.10.2020; 10:00 UhrAktuelle Neuerungen. Kultusministerium I: Änderungsverordnung der CoronaVO Sport notverkündetDas Kultusministerium hat in Zusammenarbeit mit dem Sozialministerium am 22.10.2020 die Änderungsverordnung der CoronaVO Sport notverkündet. Die Änderungen treten am 23.10 in Kraft; insbesondere folgende Regelungsinhalte sind betroffen: a) Trainingsbetrieb (§ 3 Abs. 1)Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 CoronaVO Sport zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4; die Personenzahl ist auf zwanzig begrenzt. Der Verweis auf den § 9 CoronaVO (von 20 Personen auf 10 Personen) wurde somit entfernt; der Regelungsinhalt ist somit identisch mit der Regelungslage, die bis zum letzten Wochenende galt. Wie auch seither gilt die genannte Personenzahl dann nicht, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 näher beschriebenen Ausnahmen greifen. In der Praxis machen diese oftmals einen Trainings- und Übungsbetrieb mit höheren Teilnehmerzahlen möglich.
b) Sportunterricht (§ 5)Für den Sportunterricht und für außerunterrichtliche Sportveranstaltungen gelten die Regelungen der CoronaVO Schule.   Kultusministerium II: Änderungsverordnung der CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen notverkündetDas Kultusministerium hat am 22.10.2020 die Änderungsverordnung zur CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen notverkündet. Die Änderungen treten am 23.10 in Kraft; insbesondere folgende Regelungsinhalte sind betroffen:· Gruppengröße (§ 2 Abs. 2 ):    Für die Durchführung von Unterricht gelten die  Maßgaben der Absätze 3 und 4; die  Gruppengröße ist auf zwanzig Personen begrenzt.
Die Änderungsverordnungen finden Sie nachstehend wie folgt:. · CoronaVO Sport vom 8. Oktober 2020 (25,3 KB)in der ab 23. Oktober gültigen Fassung (25,3 KB) · Änderung  der Corona-Verordnung Sport – (12,6 KB)CoronaVO Sport  vom 22. Oktober 2020 (12,6 KB) · CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunst- (14,8 KB)schulen) vom 3. September 2020 (14,8 KB)in der ab 23. Oktober geltenden Fassung (14,8 KB) · CoronaVO Musik-, Kunst- und (9,3 KB)Jugendkunstschulen vom 22. Oktober 2020 (9,3 KB)

 ***Update 22.10.2020; 10:00 UhrCorona-Verordnung – CoronaVO vom 23. Juni 2020 (in der ab 19.10.2020gültigen Fassung)
***Update 19.10.2020; 10:00 UhrAktuelle Entwicklungen
Sozialministerium: Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung – CoronaVO EQTDas Ministerium für Soziales und Integration hatmit Änderungsverordnung vom 16. Oktober 2020 dieCoronaVO EQT überarbeitet; die Änderungenbeinhalten im Wesentlichen:· § 4 Abs. 3:  Ausnahme für Einreisende aus zwingend notwendig  und unaufschiebbar beruflich oder   medizinischen Gründen  oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung  veranlasst in das Bundesgebiet einreisen· § 4 Abs. 5:  Ausnahme für Grenzregionen/-pendler sofern deren  Aufenthalt in Baden-Württemberg weniger als 24 Stunden  andauert. Grenzregionen werden in Satz 2 wie folgt  legaldefiniert:    · in Österreich das Land Vorarlberg,    · im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet,      in der Schweiz die Kantone Appenzell (Innerrhoden,      Ausserrhoden),      Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen,      Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich und    · in Frankreich die Départements Bas-Rhin und      Haut-Rhin.    · Konsolidierte CoronaVO EQT (107,7 KB)· ÄnderungsVO (64,9 KB)
***Update 09.09.2020; 15:00 UhrInformationen zum Corona-Virus (Stand 09.09.2020)Für Iffezheim wurden auch in dieser Woche keine Neuinfektionen mit dem Corona-Virus gemeldet (Stand 09.09.2020).
Aktualisierte Corona-Informationsflyer in mehreren Sprachen Die aktualisierten Corona-Informationsflyer vom Bundesministerium für Gesundheit, welche in Zusammenarbeit mit dem Ethno-Medizinischen Zentrum e.V. entstanden sind, stehen online unter folgendem Link in mehreren Sprachen zum Download zur Verfügung:https://www.zusammengegencorona.de/informieren/novel-coronavirus-information-and-practical-advice
Einreisen nach Deutschland - QuarantäneWer in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich nach der Einreise auf direktem Weg nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang zu isolieren. Das gilt nicht, wenn jemand nur durch ein Risikogebiet durchgereist ist und sich dort nicht aufgehalten hat.
Jeder, der sich in den 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss sich bei der zuständigen Ortspolizeibehörde melden.
Ansprechpartner innerhalb der Gemeinde Iffezheim ist Frau Gustain, Tel.: 07229/605-27,E-Mail: jasmin.gustain@iffezheim.de
Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die Quarantäneverpflichtung. Das Robert Koch-Institut aktualisiert fortlaufend eine Liste der Risikogebiete.
Weitere Fragen und Antworten zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat eine neue Verordnung zur Saisonarbeit in der Landwirtschaft sowie weitere Änderungen an bestehenden Corona-Verordnungen beschlossen.Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Corona-Verordnung Saisonarbeit LandwirtschaftVor dem Hintergrund von COVID-19-Ausbrüchen bei Erntehelfern wurde eine spezielle Verordnung für Saisonarbeit in der Landwirtschaft beschlossen. Diese orientiert sich an der bestehenden Verordnung Schlachtbetriebe und sieht unter anderem folgende Regelungen vor:-Grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Betriebsstätte (§ 3 Absatz 1). -Zusätzlich zu den Hygieneanforderungen des § 4 CoronaVO muss eine Testung der Erntehelfer vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme erfolgen (§ 4 Absatz 2 Satz 1). Eine nochmalige Testung sieben Tage nach der ersten Testung wird empfohlen. Die Sicherstellung und Finanzierung der Testungen obliegt dem Betreiber. -Daten, insbesondere der Arbeitszeiten, Einsatzorte, Arbeitsgruppen sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde zu erheben und zu speichern (§ 6 Absatz 1). -Zusätzlich zu den Arbeitsschutzanforderungen des § 8 CoronaVO hat der Betreiber eine umfassende Informationspflicht, insbesondere mit Hinweis auf die durch Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsläufe und Vorgaben sowie über typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus (§ 9 Absatz 1 Nummer 1) zu erfüllen und die Beschäftigten mit persönlicher Schutzausrüstung auszustatten (§ 9 Absatz 1 Nummer 3). -Die Verordnung tritt am 11. September 2020 in Kraft.Corona-Verordnung Bäder und SaunenDie zuletzt bis zum 13. September 2020 verlängerte Corona-Verordnung Bäder und Saunen wird zum 14. September 2020 neu erlassen. Ein wichtiger Grund für die jetzigen Änderungen war, die Regelungen für den Übungs- und Sportbetrieb und für Wettbewerbe davon unabhängig zu machen, ob sie an Land stattfinden (dann gilt die VO Sport) oder im Wasser (dann gilt die VO Bäder und Saunen). So war es zum Beispiel bislang an Land erlaubt, in bestimmten Trainings- und Spielsituationen vom Mindestabstand abzuweichen, im Wasser (zum Beispiel für Wasserballer) jedoch nicht.Weitere Änderungen-Der im Verein betriebene Schwimmsport ist in § 3 geregelt und richtet sich im Wesentlichen nach der CoronaVO Sport. Die bisherigen Regelungen (zum Beispiel Einbahnverkehr, Aufschwimmen verboten) entfallen für den Trainings- und Übungsbetrieb. -Aufgenommen wurden Regelungen zum Schwimmunterricht und außerunterrichtlichen Schulschwimmangeboten, um einen Gleichklang zur CoronaVO Sport und CoronaVO Schule zu erreichen. -Für den Bereich der Saunen ist die wesentliche Änderung, dass Aufgüsse wieder zugelassen sind. Das sogenannte "Verwedeln" bleibt aber weiterhin verboten. Auch der Betrieb von Anlagen mit Aerosolbildung, insbesondere von Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen ist weiterhin untersagt, da hierbei nur geringe Temperaturen erreicht werden. Aufgüsse in Saunaräumen sind aufgrund der hohen Umgebungstemperaturen möglich.Corona-Verordnung SportIm Entwurf der neuen Verordnung werden vor allem Lücken im Anwendungsbereich geschlossen, weitere Vorgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb getroffen sowie Regelungen zum Sportunterricht und den außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltungen neu aufgenommen: -Im Anwendungsbereich (§ 1) werden nun bisher nicht genannte fehlende Räumlichkeiten und Orte, die für die temporäre Ausübung von Sport genutzt werden, aufgenommen. Darunter fallen beispielsweise Nebenräume in Gaststätten, Gemeindehäuser, aber auch der Sportbetrieb im öffentlichen Raum. -Für Trainings- und Übungssituationen (§ 3) kann von der in § 9 Absatz 1 CoronaVO genannten Personenzahl abgewichen werden, wenn bei Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann oder für die Durchführung ist eine Personenzahl zwingend erforderlich, die größer als die in § 9 Absatz 1 genannte Personenzahl ist. Dadurch ist nun möglich, dass beispielsweise Yogakurse oder Zirkeltraining in größeren Gruppen sowie Abschlussspiele unter anderem in den Mannschaftssportarten stattfinden können. -Zusätzlich wurde ein neuer § 5 für den Sportunterricht und Schulsportveranstaltungen außerhalb des Unterrichts aufgenommen. Darin werden analog zur Corona-Verordnung Schule Aussagen über die Mund-Nasen-Bedeckung, Klassenstärke oder Gruppengröße, Nutzungsbereiche und Abstände getroffen. · Eine Doppel-/Parallelnutzung für den Sportunterricht und durch Dritte bzw. den Schwimmunterricht ist nun bei einer Zuweisung fester Bereiche oder bestimmter Wasserflächen zur alleiniger Nutzung durch die Sportgruppen möglich. · Bezüglich der Hygienehinweise zum Sportunterricht wird auf "Neue CoronaVO Schule/Schuljahr 2020/21" verwiesenCorona-Verordnung Musik-, Kunst- und JugendkunstschulenIm Entwurf der neuen Verordnung werden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen und einzelne Präzisierungen vorgenommen. -Für den Unterricht in Gruppen gelten bezüglich der Personenzahl nun die Vorgaben von § 9 Abs. 1 der Corona-VO. -Die bisherigen Vorgaben für die Reinigung von Instrumenten, Schlägeln, Mundstücken, Werkzeugen, Mediengeräten und Arbeitsmitteln gelten nun, wie das bereits in der vorletzten Fassung der VO der Fall war, wieder für alle Bereiche und nicht nur beim Unterricht an Blasinstrumenten. -Während der gesamten Unterrichtszeit in Gesang und an Blasinstrumenten gilt nun einheitlich ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen. -Die Empfehlung einer Schutzwand gilt nur zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern.Aufgrund der Fachaufsicht des Sozialministeriums nach §§ 64 Nummer 3, 62 Absatz 1 PolG gibt das Sozialministerium nachfolgende Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Infektionsschutzgesetz (lfSG):Für Bußgeldverfahren sind in der Regel die unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. § 2 OWiZuVO i.V.m. § 15 LVG zuständige Bußgeldbehörde. Um die aus Gründen des lnfektionsschutzes dringend erforderliche verhaltenslenkende Wirkung der CoronaVO zu erreichen und nachhaltig abzusichern, ist eine konsequente Vorgehensweise dringend geboten. Außerdem erscheint es zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der beigefügte Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessensleitend zu berücksichtigen ist. Um Verstöße gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Masen-Bedeckung im öffentlichen Bereichen verbindlich und bundeseinheitlich zu regeln, wurde der untere Bußgeldrahmen (mit Ausnahme des schulischen Bereichs) auf 50 € festgelegt. Dies entspricht dem gefassten Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten mit der Bundeskanzlerin vom 27.08.2020. Rechtsgrundlage für die Bußgeldfestsetzungen ist § 73 Abs. 1 a Nummer 24 lfSG i.V.m. § 19 CoronaVO.Aufgrund der Fachaufsicht des Sozialministeriums nach §§ 64 Nummer 3, 62 Absatz 1 PolG gibt das Sozialministerium nachfolgende Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Infektionsschutzgesetz (IfSG):Für Bußgeldverfahren sind in der Regel die unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. § 2 OWiZuVO i.V.m. § 15 LVG zuständige Bußgeldbehörde. Um die aus Gründen des Infektionsschutzes dringend erforderliche verhaltenslenkende Wirkung der CoronaVO zu erreichen und nachhaltig abzusichern, ist eine konsequente Vorgehensweise dringend geboten. Außerdem erscheint es zur Akzeptanz der landesweiten Regelungen erforderlich, auch die Sanktionierung von Verstößen nach landesweit möglichst einheitlichen Maßstäben vorzunehmen. Dem dient der beigefügte Bußgeldkatalog, der bei der Ausübung des Ermessens durch die zuständige Behörde ermessensleitend zu berücksichtigen ist.Im Zuge der Verlängerung unserer Ressortverordnung über die Einreise-Quarantäne und Testung sowie über Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen werden auch die korrespondierenden Bußgeldkataloge revidiert. Wesentliche Neuerung ist die Einführung eines Regelsatzes, welcher sich ca. 30 % über dem unteren Bußgeldrahmen orientiert und bei vorsätzlichem Erstverstoß greift. Wir halten dies zur leichteren Handhabbarkeit durch die Bußgeldbehörde, wie z. B. auch im Straßenverkehrsrecht, für sinnvoll und zweckmäßig. Dies fördert nicht zuletzt die landesweit einheitliche Verwaltungspraxis. Rechtsgrundlage für die Bußgeldfestsetzungen ist § 73 Abs. 1a Nummer 24 IfSG i.V.m. § 19 CoronaVO.
***Update 01.09.2020; 08:00 UhrNeuste Fassungen der einzelnen Corona-Verordnungen· Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung (54,4 KB)  von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus)  bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugend-  sozialarbeit (Corona-Verordnung Angebote Kinder- und  Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit – CoronaVO  Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit)· Verordnung des Kultusministeriums und des Sozial- (42,3 KB)  ministeriums über Bäder und Sau-nen (Corona-Verordnung  Bäder und Saunen – CoronaVO Bäder und Saunen· Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des (55,9 KB)  Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen  des Corona-Virus (SARS-CoV-2) durch Beherbergungsverbote  (Corona-Verordnung Beherbergungsverbot –  CoronaVO Beherbergungsverbot)· Verordnung des Sozialministeriums und des Innen- (60,4 KB)  ministeriums zur Verarbeitung personenbezogener Daten  zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und  Polizeivollzugsdienst aus Gründen des Infektionsschutzes  (Corona-Verordnung Datenverarbeitung – CoronaVO  Datenverarbeitung)· Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaß- (108,5 KB)  nahmen und Testungen für Ein- und Rückreisende zur  Eindämmung des   Coronavirus (SARS-CoV-2) (Corona-  Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung –  CoronaVO EQT)· Verordnung des Kultusministeriums und des Sozial- (19,9 KB)  ministeriums über den Betrieb von Musikschulen,  Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-  Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen  – CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen)· Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von (44,7 KB)  Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in  Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren  Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und  Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und  Pflegeeinrichtungen – CoronaVO Krankenhäuser und  Pflegeeinrichtungen)· Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozial- (24 KB)  ministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des  Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Messen, Ausstellungen  und Kongressen (Corona-Verordnung Messen – CoronaVO  Messen)· Verordnung des Verkehrsministeriums und des Sozial- (19,8 KB)  ministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des  Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Reisebussen (Corona-  Verordnung Reisebusse – CoronaVO Reisebusse)· Verordnung des Kultusministeriums und des Sozial- (26,4 KB)  ministeriums über die Sportaus-übung (Corona-Ver-  ordnung Sport – CoronaVO Sport)· Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung (47,6 KB)  des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen  und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen  mit SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung WfbM –  CoronaVO WfbM)
***Update 19.08.2020; 08:00 UhrEinreise-Quarantäne –  CoronaVO EQ· Verordnung des Sozialministeriums (126 KB)zu   Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreis-  ende zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2  (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne –  CoronaVO EQ) - vom 14. Juli 2020
***Update 30.06.2020; 17:00 UhrVerordnungen zur CoronaVO· CoronaVO_Angebote-Kinder-Jugendsozialarbeit (114,7 KB)· CoronaVO_Reisebusse (89,6 KB)· CoronaVO_KH-Pflegeeinrichtungen (146,6 KB)· CoronaVO_Baeder-Saunen (147,5 KB)· CoronaVO_Beherbergungsverbot (83,6 KB)· CoronaVO_Sport (111,6 KB)· CoronaVO_Musik-Kunst-Jugendkunstschulen (87,6 KB)· CoronaVO Kita (14,7 KB)· CoronaVO Schule (39,1 KB)· CoronaVO_Aenderung_CoronaVO_Einreise-Quarantaene (9,4 KB)
***Update 24.06.2020; 11:00 Uhr· Neue Corona-Verordnung ab dem 01.07.2020 (292,9 KB)
Die am 23.06.2020 beschlossene und bekannt gegebeneNeufassung der Corona-Verordnung, die ab dem 01.07.2020in Kraft tritt, beinhaltet folgende wesentliche Neuerungen: · Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun       genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen.  Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr  zwischen privaten und öffentlichen Räumen.       Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.· Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit       nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept  wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa  für Hochzeitsfeiern, Taufen und  Familienfeiern.· Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250       Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die  gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze  zugewiesen werden und die Veranstaltung       einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt.  Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder  Mitarbeiterversammlungen.· Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als       500 Personen wieder erlaubt.· Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit   Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht  und -proben.· Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500       Teilnehmenden weiter untersagt.· Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen.       Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen  sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes  im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes  bleiben ebenfalls untersagt.· Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.· Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen.       Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung  festgelegten Regelungen.  · Vergnügungsstätten  · Kosmetik und medizinische Fußpflege  · Beherbergungsbetriebe  · Freizeitparks  · Gaststätten  · Bordgastronomie  · Veranstaltungen  · Private Veranstaltungen  · Indoor-Freizeitaktivitäten  · Maskenpflicht in Praxen 
***Update 17.06.2020; 11:00 Uhr
· Vierte Verordnung der Landesregierung zur (88 KB)  Änderung der Corona-Verordnung vom  16. Juni 2020
· Pressemeldung Corona Warn-App (179,7 KB)
· Synopse des Gemeindetags Baden-Württemberg  (352,5 KB)  vom 16.06.2020 zur CoronaVO
· Nichtamtliche Übersicht über die Verordnungen (268,1 KB)  des Landes BW - Coronapandemie - dritte  ÄnderungsVO
· Pressemitteilung Soforhilfe-Sport (107,9 KB)
***Update 10.06.2020; 11:00 Uhr
· Konsolidierte_Fassung der CoronaVO (161,2 KB)  vom 9. Mai 2020 in der ab 10. Juni 2020  gültigen Fassung

***Update 09.06.2020; 11:00 Uhr
· CoronaVO private Veranstaltungen (25,2 KB)  vom 8. Juni 2020· Auslegungshinweise zur CoronaVO (481,6 KB)  Stand 08.06.2020· Pressemitteilung (630,7 KB)zur vorläufigen  Bilanz zur Soforthilfe
***Update 04.06.2020; 8:00 Uhr
· Die Badesaison kann beginnen (277,1 KB)  Ab dem 6. Juni können Schwimm- und  Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder  sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang  ihren Betrieb in Baden-Württemberg unter  Auflagen wieder aufnehmen
 ***Update 02.06.2020; 8:00 Uhr
· CoronaVO in Gaststätten (125,1 KB)  (Corona-Verordnung Gaststätten – CoronaVO  Gaststätten) vom 16. Mai 2020 (in der ab  2. Juni 2020 geltenden Fassung)· Verordnung VO bezügl. auf Veranstaltungen (29,6 KB)  (Corona-Verordnung Veranstaltun-gen –  CoronaVO Veranstaltungen) vom 29. Mai 2020· CoronaVO über die Pflicht zum Tragen (100,1 KB) von  Mund-Nasen-Bedeckungen in Praxen  (Corona-Verordnung Maskenpflicht in Praxen –  CoronaVO Maskenpflicht in Praxen)  vom 29. Mai 2020· Auslegungshinweise zur Corona-VO (85,9 KB)  (Stand 29.05.2020)

***Update 29.05.2020; 8:00 Uhr
· Verordnung Wiederaufnahme des Schulbetriebs (310,9 KB)  (Corona-Verordnung Schule vom 237.05.2020)· Verordnung über infektionsschützende (239,5 KB)  Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus (239,5 KB)  SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1  vom 9. Mai 2020 (in der ab 27. Mai 2020 gültigen  Fassung)· Verordnung über infektionsschützende (142 KB)  Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus (142 KB)  SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1  vom 9. Mai 2020 (in der ab 2. Juni 2020 gültigen  Fassung)· Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-VO (109,7 KB)  vom 26. Mai 2020· Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (101,8 KB)  (Stand 28.05.2020)
***Update 22.05.2020; 10:00 Uhr
· Corona-Verordnung allgemeine Weiterbildung (62,1 KB)  Verordnung des Kultusministeriums  über die Wiederaufnahme des Betriebs der Einrichtungen  der allgemeinen Weiterbildung und freien schulischen Bildung
· Corona Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen (67,2 KB)  Verordnung des Sozialministeriums und des Kultus-  ministeriums über die Wie-deraufnahme des Betriebs  in den Musikschulen und Jugendkunstschulen
***Update 20.05.2020; 15:00 Uhr
· Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (100,7 KB)  (Stand 19.05.2020)
***Update 16.05.2020; 08:00 Uhr
· Erste VO der Landesregierung zur Änderung der Corona-VO (95,8 KB)· VO der Landesregierung über infektionsschützende Maßn.  (250,9 KB)· VO des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für (128 KB)  Ein und Rückreisende zur Eindämmung des Virus · VO des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums (120,9 KB)  zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus   Gaststätten · Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (97,9 KB)  vom 15.05.2020 
***Update 11.05.2020; 08:00 Uhr
· Corona-Verordnung Vergnügungsstätten (117,8 KB)· CoronaVO Kosmetik und medizinische Fußpflege (125,9 KB)· Corona-Verordnung Gaststätten vom 10.05.2020 (89,4 KB)· CoronaVO vom 09.05.2020 (149 KB)· CoronaVO vom 10. April 2020 i.d.F. vom 9. Mai 2020 (99,4 KB)· Dritte VO zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (79,8 KB)
***Update 08.05.2020; 12:00 Uhr
· Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an den Grundschulen (336 KB)· Gemeinsame Pressemitteilung Ausgleich für Schülertickets (530,2 KB)· Pressemitteilung_Perspektive für den Breiten- und Leistungssport (111,5 KB)· CoronaVO_Spitzensport_konsolidierte-Fassung (89,5 KB)· Hygienehinweise für die Schulen in Baden-Württemberg (203,2 KB)· Dritte VO zur Änderung der Corona-Verordnung Spitzensport (84,9 KB)· Schrittweise Öffnung von Gastronomie und Beherbergungsbetrieben (114,4 KB)
***Update 06.05.2020; 12:00 Uhr
· Pressemitteilung: Weitere Wirtschaftshilfen (433,1 KB)· Pressemeldung: Sofortprogramm NEUSTART (101,9 KB)· Pressemitteilung: Öffnung des Schul- und Kitabetriebes (132,6 KB)
***Update 05.05.2020; 08:00 Uhr
· Pressemitteilung Kontaktstelle Lieferketten (332,2 KB)· Verordnung Inbetriebnahme der Musik- und Jugendkunstschulen (13,1 KB)· Pressemitteilung Praxen und Krankenhäuser (180,6 KB)
· Presseinformation: Bericht aus der Lenkungsgruppe „SARS-CoV-2 (162,5 KB)· Auslegungshinweise vom 3.5.2020 (544 KB)
· Notverkündung Corona-Verordnung Einzelhandel-Fußpflege-Frisörbetieb vom 03.05.2020 (262,9 KB)· Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben (Corona-Verordnung Friseurbetriebe – CoronaVO Friseurbetriebe) (117 KB)Vom 3.5.2020. (117 KB)· Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov-2) in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen (Corona-Verordnung Fußpflege – CoronaVO Fußpflege) Vom 3.5.2020 (115,9 KB)· Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-Cov2) in Einzelhandelsbetrieben (Corona-Verordnung Einzelhandel – CoronaVO Einzelhandel) (91,9 KB)Vom 3. Mai 2020 (91,9 KB)
***Update 03.05.2020; 08:00 Uhr
Änderung der Corona-Verordnung- Siebte ÄnderungsVO (131,2 KB)- CoronaVO konsolidiert (161,3 KB)- CoronaVO Einreise Quarantäne (123,2 KB)
***Update 02.05.2020; 12:00 UhrGrenzübergang Wintersdorf öffnet am Sonntag, 03. Mai um 20:00 Uhr.· Pressemeldung ***Update 29.04.2020; 09:00 Uhr
Soforthilfe des Landes für die Kommunen / Kitagebühren Erweiterte Notbetreuung / Eltern-Schreiben der Kultusministerin / Krisenberatung für Unternehmen· Pressemitteilung_Krisenberatung (338,2 KB)· Corona-Pandemie - lnformationen für EItern (273,5 KB)· Mitteilung Gemeindetag „Finanzen und Corona“  (57,4 KB)· Pressemitteilung: Finanzen Soforthilfe (115,8 KB)
***Update 28.04.2020; 10:00 Uhr
Minister Hauk kündigt Soforthilfe für Tierheime an · Pressemitteilung vom 27.04.2020 (174,2 KB)
***Update 26.04.2020; 10:00 Uhr
Änderung der CoronaVO Einreise;  1. Sie heißt nun CoronaVO Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ)   Wortlaut der Verordnung (279,8 KB)2. § 2 Tätigkeitsverbot wird aufgehoben.3. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 wird erweitert um „oder zwingend   notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst   bis zu fünf Tage“. Dies erweitert den Kreis der Personen,   die von der Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne   ausgenommen werden können.4. In § 3 Abs. 2 S. 1 wird der Klammerzusatz (Saison-   arbeitskräfte) gestrichen, sodass diese – als ein-   schränkend verstandene Formulierung – ebenfalls   mit einer gewissen Weitung gelesen werden kann.5. Die Verordnung soll mit Ablauf des 3. Mai 2020   außer Kraft treten. Insoweit wird wohl mit einer, wie   auch immer gearteten, Folgeregelung zu rechnen sein.
· CoronaVO_Einreise-Quarantäne_konsolidierte-Fassung (327,7 KB)· Hinweis zum atualisierten Bußgeldkatalog (157,3 KB)

***Update 24.04.2020; 10:00 Uhr
Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan· Pressemitteilung des Ministeriums (203 KB)
Gemeinsame Initiative von Baden-Württemberg, Niedersachen und Nordrhein-WestfalenMinisterin Hoffmeister-Kraut: „Wir wollen Gastronomie, Hotellerie und Einzelhandel schnell eine Perspektive geben. Denn Gesundheitsschutz und differenzierte Öffnungsstrategien sind aus unserer Sicht möglich"· Pressemitteilung des Ministeriums (332,4 KB)
***Update 23.04.2020; 08:00 Uhr
6. Corona-Verordnung vom 23.04.2020· Text der 6. Corona-Verordnung (125,3 KB)· Gemeindetag-Synopse zur CoronaVO (457,9 KB)· CoronaVO-konsolidiert Stand ab 27.4. (86,6 KB)
Die 6. ÄnderungsVO, die im Wege der Notverkündung bekannt gegeben worden ist, tritt hinsichtlich    · Artikel 1, am Montag 27.04.2020 in Kraft tritt· Artikel 2, am Montag, 04.05.2020 in Kraft tritt Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung· Richtlinien vom 22.04.2020  (145,4 KB)
***Update 22.04.2020; 07:00 Uhr
Erweiterung der Notbetreuung· Bedarfs-Mitteilung „Kita-Notbetreuung" - Mitteilung der Erzdiözese Freiburg (303,1 KB)
***Update 20.04.2020; 15:00 Uhr
Auslegungshinweise zur CoronaVO (Stand 19.04.2020) · Als PDF hier herunterladen  (317,5 KB)... oder siehe nachstehende Grafiken
Lockerung der infektionsschützenden Maßnahmen
In der Ministerpräsidentenkonferenz am Mittwochnachmittag wurden Maßnahmen zur Lockerung der infektionsschützenden Maßnahmen beschlossen. Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung hat das Landeskabinett gestern den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin vom 15. April 2020 umgesetzt. 

Beachten sie bitte folgende Anlagen:
· Die 5. ÄnderungsVO (91,4 KB),
  die gestern im Wege der Notverkündung bekannt
  gegeben worden ist und am Montag, 20. April 2020
  in Kraft tritt.
· Die konsolidierte CoronaVO (80,3 KB)
  vom 17.03.2020, mit Stand der 5. ÄnderungsVO.
· Die Gemeindetags-Synopse (271,3 KB)
  zu den Änderungen gegenüber dem Stand der 4. ÄnderungsVO.
  
Folgende – aus kommunaler Sicht relevanten – inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:
· Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise 
  aufgehoben. Für folgende weitere Einrichtungen ist die
  Öffnung ab 20.04.2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben
  und Abstandsregelungen wieder erlaubt:   
    · Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr
      als 800 m²
      sowie  
    · Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler,
      Fahrradhändler, Buchhandlungen, Bibliotheken,
      auch an Hochschulen, und Archive, Außer-Haus-
      Verkauf von Cafés und Eisdielen.
      Die erweiterten Sonn- und Feiertagsöffnungs-
      möglichkeiten werden aufgehoben.
· Es wird eine Ermächtigungsgrundlage für die
  Datenübermittlung zwischen den Gesundheitsämtern
  und den Ortspolizeibehörden sowie dem Polizeivoll-
  zugsdienst geschaffen
· Für stationäre und teilstationäre Einrichtungen der 
  Wohnungslosenhilfe gilt ein Betretungsverbot.
· Neu eingeführt wird die Empfehlung, nicht-medizinische 
  Alltagsmasken die Mund und Nase bedecken, dort
  zu tragen, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstand
  nicht gerechnet werden kann (z.B. beim Einkauf oder
  im öffentlichen Personennahverkehr)
· Sonstige Regelungen werden überwiegend bis zum
  03. Mai 2020 verlängert.

Weitere Hinweise
Für die Ortspolizeibehörden ist die Ergänzung in § 4 Abs. 3 Ziff. 12a Corona-VO von Bedeutung, die „sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern“ von der generellen Untersagung des § 4 Abs. 1 Corona-VO ausnimmt. Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Anwendung in der Verwaltungspraxis vor Ort haben Wirtschaftsministerium und Sozialministerium gemeinsame Richtlinien zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung erlassen (sind angefügt). Diese definieren die zu berücksichtigenden Parameter für die Berechnung der zulässigen Verkaufsfläche und erläutern die hygienischen Voraussetzungen, die für ein Offenhalten erfüllt sein müssen.

Kurz zusammengefasst gilt: 
· Räumliche Abtrennung („Teilsperrungen“) zur Erreichung 
  der maßgeblichen Flächengrenze von 800 Quadratmetern
  sind nicht möglich.
· Die Ausnahme des § 4 Abs. 3 Ziff. 12a gilt nur für
  Einzelhandelsgeschäfte, auch wenn in den Richtlinien nur
  generell von „Geschäften“ die Rede ist.
· Eine Zuziehung der Baugenehmigung zur Beurteilung der
  Größe der Verkaufsfläche ist zur Orientierung möglich.
· Die Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz sind
  für die Betreiber verbindlich. Er hat dafür zu sorgen, dass
  diese eingehalten werden.
 
CoronaVO in der Fassung vom 17.04.2020
· Text der CoronaVO (80,3 KB)

Weitere Informationen hier ...

***Update 17.04.2020; 08:00 Uhr

Aktuelles
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 15.04.2020) zwei mit dem Virus infizierte Personen. Neun weitere Personen sind zwischenzeitlich wieder aus der Quarantäne entlassen worden.
 
***Update 16.04.2020; 08:00 Uhr

Bundesländereinigung zu Corona-Maßnahmen
➡Folgende Geschäfte können zusätzlich unter Auflagen
  zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Ver-
  meidung von Warteschlangen wieder öffnen:
  • alle Geschäfte bis zu 800 qm Verkaufsfläche
  • sowie unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler,
    Fahrradhändler, Buchhandlungen
➡️Großveranstaltungen bleiben weiterhin bis zum
  31.08.2020 untersagt
➡️Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
  bleiben vorerst bis zum 03.05.2020 in Kraft
➡️Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten beraten
 am 30.04.2020 erneut
➡️Der stationäre Einzelhandel bis 800 Quadratmeter
  Verkaufsfläche darf wieder öffnen, wenn entsprechende
  Schutzkonzepte und -maßnahmen für Mitarbeiter und
  Kunden vorliegen und eingehalten werden.
  Dies darf voraussichtlich ab Montag, 20.04.2020 beginnen
➡️Schulen sollen ab dem 04. Mai schrittweise wieder öffnen.
  Hierbei sollen die Schülerinnen und Schüler der Abschluss-
  klassen und qualifikationsrelevanten Jahrgänge der
  allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen,
  die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen und
  die letzte Klasse der Grundschule beschult werden
➡️KITAs sollen länger als die Schulen geschlossen bleiben.
  Die Notbetreuung wird fortgesetzt und auf weitere Berufs-
  und Bedarfsgruppen ausgeweitet. Welche das konkret sind,
  wird das Land noch bekanntgeben
➡️Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie
  religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die
  Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sollen
  zunächst weiter nicht stattfinden.
➡️Keine allgemeine Mundschutzpflicht; Den Bürgerinnen und
  Bürgern wird die Nutzung entsprechender Alltagsmasken
  insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim
  Einkauf im Einzelhandel dringend empfohlen
➡️Frisöre sollen sich vorbereiten, ab voraussichtlich dem
  04.05.2020 wieder zu öffnen
➡️Besuche in Altenheimen sollen wieder möglich sein,
 aber mit strengen Schutz- und Hygieneauflagen
➡️Bund und Länder unterstützen die Wirtschaft, gestörte   
  internationale Lieferketten wiederherzustellen
➡️Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgefordert, generell auf
  private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu
  verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale
  tagestouristische Ausflüge. Die weltweite Reisewarnung
  wird aufrechterhalten. Übernachtungsangebote im
  Inland werden weiterhin nur für notwendige und
  ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung
  gestellt.
➡️ Rechtzeitig vor dem 4. Mai werden die Bundeskanzlerin und
  die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
  die Entwicklung erneut bewerten und weitere Maßnahmen
  beschließen
➡️Den Bund- Länderbeschluss finden Sie unter 
  rbpaq.de/fb_FahrplanCorona
➡️Detaillierte weitere Informationen folgen
➡️Bitte beachten Sie fortlaufend die aktualisierten Informationen
  und Updates auf unserer Gemeinde-Homepage

***Update 14.04.2020; 15:00 Uhr

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit der CoronaVO Einreise

· Mitteilung des Innenministeriums vom 10.04.2020 (275,9 KB)

***Update 11.04.2020; 08:00 Uhr

Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise)
· Verordnung vom 10.04.2020 (145,8 KB)
  Sie tritt am Samstag, 11.04.2020 in Kraft. 

Besondere Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1 S. 1: Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.
 
Sie haben sich selbst bei der zuständigen Behörde zu melden (§ 1 Abs. 2).
 
Soweit sie ihren Wohnsitz außerhalb Baden-Württembergs haben, unterliegen sie einem Tätigkeitsverbot (§ 2).
 
Bestimmte systemrelevante Berufsgruppen sind aus naheliegenden Erwägungen ausgenommen (§ 3). Von besonderer Relevanz ist auch die Regelung für Saisonarbeitskräfte (§ 3 Abs. 2). Hier stehen die Arbeitgeber in der Pflicht besondere Vorkehrungen zu treffen. Auf verschiedentliche Anfragen hin, hatte sich das Corona-Lagezentrum bereits in den vergangenen Wochen in diese Richtung geäußert. Es ist erfreulich, dass der Verordnungsgeber sich dieser Auffassung angeschlossen hat.
 
Verstöße sind bußgeldbewehrt, § 7 i.V.m. anliegendem Schreiben des Sozialministeriums, MD Prof. Dr. Hammann, vom heutigen Tag. Für Bußgeldverfahren sind in der Regel die unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. § 2 OWiZuVO i.V.m. § 15 LVG zuständige Bußgeldbehörde.
 
Die Zuständigkeiten zur Überwachung (Vollzug) obliegen, aufgrund der Verweisung auf die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV), im Wesentlichen zunächst den Ortspolizeibehörden:
· Meldepflichten der Einreisenden (§ 1 Abs. 2)
· Quarantänebeobachtung (§ 1 Abs. 3)
· Ausnahmegenehmigungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
· Anzeigepflichten der Arbeitgeber für Saison-
  arbeitskräfte und Überwachung der Hygiene
  (§ 3 Abs. 2)

Schreiben des Ministeriums (267,8 KB)  zu Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung Einreise (CoronaVO Einreise)

Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport – CoronaVO Spitzensport)
· Verordnung vom 10.04.2020 (260,9 KB)
  Sie tritt am Samstag, 11.04.2020 in Kraft.

***Update 10.04.2020; 10:00 Uhr

+++Corona-Verordnung+++
· Corona-Verordnung vom 17.03.2020 (i.d.F. vom 09.04.2020) (77 KB)

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert.
Die neuen Regelungen gelten ab Freitag, den 10. April 2020. Die Vierte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beinhaltet neben redaktionellen Anpassungen und Anpassungen der Bußgeldtatbestände folgende wesentliche Änderungen:
 
· ️Das Robert-Koch-Institut weist ab dem 10. April keine
  Risikogebiete mehr aus, da die Infektionszahlen mittler-
  weile weltweit hoch sind. Deshalb wurden in der Corona-
  Verordnung alle Regelungen, die einen Bezug zu Risiko-
  gebieten hatten, angepasst
· Gestrichen wurde die Regelung, wonach eine Notbetreuung
  für Kinder ausgeschlossen wurde, die aus Risikogebieten
  eingereist sind.
· ️Es wird klargestellt, dass in Schulen, Kindergärten und
  Hochschulen (das sind die in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1
  genannten Einrichtungen) ein 14-tägiges Betretungsverbot
  nicht mehr für Personen gilt, die aus einem solchen Risiko-
  gebiet eingereist sind, sondern nur noch für all die, die
  in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder standen
  oder selbst Symptome eines Atemweginfekts und/oder
  erhöhte Temperatur aufweisen. Das betrifft diejenigen,
  die in den Einrichtungen trotz geschlossenen Betriebs
  noch anwesend  sind, etwa Schulleiterinnen und Schulleiter.
· ️Außerdem wurde das bisher bestehende Verbot von Ein-
  reisen nach Baden-Württemberg aus Risikogebieten ge-
  strichen.
· ️Das Sozialministerium wird im neuen § 3a ermächtigt,
  eine Rechtsverordnung zu erlassen, die unter anderem
  Quarantäneanordnungen für Einreisende aus dem Ausland
  regelt. Auch diese Ermächtigung hängt mit dem Wegfall
  der Risikogebiete zusammen. Das Sozialministerium wird
  auf Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgestimmten
  Musterregelung eine entsprechende Verordnung erlassen.
  Sie enthält im Wesentlichen eine 14-tägige Quarantänepflicht
  für Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg
  einreisen. Bis diese Quarantäneverordnung in Kraft tritt, gilt
  der alte § 3a fort.
· ️Die Liste der geschlossenen Einrichtungen wird um Sport-
  boothäfen ergänzt. Allerdings ist die Benutzung der Sport-
  boothäfen zur Sicherung der Boote, zum Ein- und Aus-
  wassern, für Berufsfischer und für berufliche Tätigkeiten
  auf dem Gelände weiterhin erlaubt.
· ️Wie schon Wochenmärkte und Hofläden dürfen auch mobile
  Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte geöffnet sein.
· ️Die nach der Corona-Verordnung zulässige Öffnung an Sonn-
  und Feiertagen gilt nicht für Karfreitag und Ostersonntag.
· ️Das Betretungsverbot in stationären Einrichtungen wird für
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung gelockert.
  Voraussetzung ist, dass dort von keinem erhöhten Infektions-
  risiko ausgegangen werden kann.
· Zahnärztliche Behandlungen (Oralchirurgie, Zahn-, Mund-
  und Kieferheilkunde, Kieferorthopädie) sind nur bei akuten
  Erkrankungen oder im Notfall zulässig.
 
Weitere Infos sowie den genauen Wortlaut finden Sie
über nachstehenden link hier ...

 
***Update 09.04.2020; 20:00 Uhr

Corona-Soforthilfe zwischenzeitlich (seit  08.04.2020) auch explizit für die Land- und Forstwirtschaft geöffnet.
Details sind auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums unter nachfolgendem Link zu finden:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/


Minister Peter Hauk MdL: „Klares Bekenntnis zugunsten unserer Bauern im Land und für eine Versorgung der Menschen mit hochwertigen heimischen Lebensmitteln"
· Schreiben des Ministeriums vom 08.04.2020 (200,9 KB)

Öffnung von Verkaufsstellen in Cafes an Karfreitag und Ostersonntag
· Auslegungshinweise vom 09.04.2020 (69,8 KB)

Grundsätzlich gilt, dass die besonderen Öffnungsmöglichkeiten nach der Corona-Verordnung unabhängig und zusätzlich zu den Öffnungsmöglichkeiten nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) bestehen. Somit bestehen etwaige Öffnungsmöglichkeiten an Sonn- und Feiertagen gemäß LadÖG weiter, auch wenn die Corona-Verordnung keine Öffnungsmöglichkeit vorsieht. Bestehen unterschiedliche Öffnungsmöglichkeiten nach beiden Normen, können diese kumuliert werden. Voraussetzung dabei ist natürlich stets, dass es sich um nicht zu schließende Einrichtungen gemäß der Corona-Verordnung handelt.
 
Für den Verkauf von Back- und Konditorwaren an den Osterfeiertagen bedeutet dies:
An Karfreitag ist nach § 4 Absatz 3 der neuesten Fassung der Corona-Verordnung, die in den nächsten Stunden in Kraft treten wird, eine zusätzliche Verkaufsöffnung aufgrund der Corona-Verordnung nicht mehr vorgesehen. Verkaufsstellen für den Verkauf von Back- und Konditorwaren können aber gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 LadÖG für drei Stunden geöffnet sein.
Am Ostersonntag ist eine Verkaufsöffnung in der neuesten Fassung der Corona-Verordnung ebenfalls nicht vorgesehen. Die Möglichkeit einer Verkaufsöffnung aufgrund des LadÖG besteht gemäß § 9 Absatz 2 LadÖG am Ostersonntag ebenfalls nicht. Somit besteht keine Möglichkeit der Verkaufsöffnung für Back- und Konditorwaren am Ostersonntag.
Am Ostermontag besteht sowohl die Möglichkeit der Verkaufsöffnung für drei Stunden gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 LadÖG als auch die besondere Verkaufsöffnung gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung von 12 bis 18 Uhr. Diese beiden Öffnungsmöglichkeiten können kombiniert werden, so dass eine Öffnung für insgesamt maximal neun Stunden, z. B. von 9 bis 18 Uhr, zulässig ist.
 
Landrat und Bürgermeister appellieren
Auch an Ostern Verordnung beachten!
Das warme Frühlingswetter kann zur Missachtung der Corona-Verordnung verleiten. Bislang wurden in der Bußgeldstelle des Landratsamtes 70 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen bearbeitet und mit Bußgeldern zwischen 250 und 5.000 Euro geahndet. Landrat Toni Huber und die Oberbürgermeister und Bürgermeister appellieren an die Bevölkerung, an den Feiertagen das Versammlungs- und Kontaktverbot zu beachten.
Das Coronavirus macht auch an Ostern keine Pause und eine signifikante Entspannung der Lage ist noch nicht in Sicht, heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamtes. Deshalb gelte es weiterhin, die Vorschriften zur Eindämmung der Pandemie einzuhalten und das Osterfest vorzugsweise zu Hause zu verbringen. Positiv ist, dass sich der Großteil der Bevölkerung an die derzeit geltenden Regeln halte und sich dadurch die Verbreitung nicht weiter beschleunigt habe. Wichtig sei nun, dass dies aufgrund der Feiertage und des frühlingshaften Wetters nicht zu einer gefährlichen Unbekümmertheit verleite. Das Landratsamt weist darauf hin, dass die Landespolizei und die Ortspolizeibehörden deshalb verstärkt kontrollieren und insbesondere an beliebten Ausflugszielen präsent sein werden

Aktuelles
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 08.04.2020) sieben mit dem Virus infizierte Personen.
Vier weitere Personen sind zwischenzeitlich wieder aus der Quarantäne entlassen worden.

***Update 08.04.2020; 08:00 Uhr

Land erlässt Ausgangsbeschränkungen für die Bewohner von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Behinderungen
· Verordnung des Sozialministeriums vom 07.04.2020 (22,2 KB)
· Pressemitteilung STAATSMINISTERIUMS (182,3 KB)

Ab 08.04.2020 dürfen Bewohnerinnen und Bewohner nur bei dem Vorliegen eines triftigen Grundes die Einrichtung verlassen.
 
Als triftige Gründe kommen in Betracht:
- Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen. 
  Besuch bei helfenden Berufen (z.B. Physiotherapeuten),
  soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist.        
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen
  Bedarfs.        
- Bewegung an der frischen Luft (alleine oder mit einer
  weiteren Person), es sei denn die Einrichtung verfügt
  über ausreichende Möglichkeiten zur Bewegung an der
  frischen Luft auf ihrem Gelände.
 
Ausgenommen sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn nach Einschätzung der Leitung der Einrichtung mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Von keinem erhöhten Infektionsrisiko ist z.B. bei jungen körperlich gesunden Menschen mit geistiger Behinderung auszugehen.

***Update 07.04.2020; 10:00 Uhr

Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilt zu der Frage, ob Fahrten in einem Fahrzeug (Auto) als Aufenthalt im öffentlichen Raum anzusehen sind und zu der Frage, wie der Kontakt bei getrenntlebenden/geschiedenen Eheleuten mit Kindern zu beurteilen ist, nachfolgendes mit:
a) Ein Fahrzeug, also ein Auto, das sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, ist als kein in sich abgeschlossener Raum zu werten und zählt damit gemäß § 3 abs. 1 CoronaVO zum Aufenthalt im öffentlichen Raum.
Somit dürfen im Fahrzeug grundsätzlich nur 2 Personen unterwegs sein. Mehr als 2 Personen dürfen es nur dann sein, wenn dies alles Personen sind, die zu einem Haushalt gehören. Es darf also eine Person nicht mit zwei weiteren Personen unterwegs sein, auch wenn diese weiteren Personen alle zu einem Haushalt gehören. Denn die eine Person gehört nicht zum Haushalt der weiteren Personen und aus Sicht dieser Person ist sie dann mit mehr als einer Person im öffentlich Raum zusammen. Beispiel: Person A trifft sich mit dem Ehepaar M+F im öffentlichen Raum (auch Autofahrt). Dann hält sich Person A mit zwei weiteren Personen im öffentlichen Raum auf. Das ist aber nicht erlaubt. Im Umkehrschluss ist es dem Ehepaar M+F auch nicht erlaubt sich mit der Person A im öffentlichen Raum aufzuhalten, da sich sowohl M als auch F mit jeweils zwei Personen im öffentlichen Raum aufhält, also einer Person zu viel, die eben nicht Ihrem Haushalt angehört.  
 
b) Die von seinem Ehe/Lebenspartner geschiedene/getrennt lebende Person darf sich mit seinen beim Partner lebenden zwei oder mehr Kindern im öffentlichen Raum aufhalten, also abholen, hinbringen und sonst unterwegs sein, da die Kinder wie Angehörige des eigenen Hausstandes zu behandeln sind. Grundsätzlich gilt dann aber auch, dass keine weitere Person dabei sein darf. Für das Transportproblem, also das Abholen und Hinbringen der Kinder beim/vom Partner (bei dem die Kinder an sich wohnen) mit einem Auto, zusammen mit einer weiteren Person ist grundsätzlich unzulässig (siehe oben). Ausnahme, wenn die Durchführung der Fahrt durch eine Begleitperson im Falle fehlender Fahrerlaubnis oder gesundheitlicher Probleme (ist nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen) erforderlich ist. Dies ist nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 CoronaVO  als Teil der Daseinsfür- und –vorsorge ausnahmsweise erlaubt, entsprechend wie bei einem kommerziellen Fahrdienst oder Taxi.

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

***Update 04.04.2020; 16:00 Uhr

Weitere Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung sowie Hinweise des WM zur Ladenöffnung an den Osterfeiertagen
· Schreiben des Städtetag Baden-Württemberg vom 03.04.2020 (315,8 KB)

Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO
· Auslegungshinweise als PDF (64,6 KB)

Gerade wurde bekannt, dass das Wirtschaftsministerium seine Auslegungshinweise zu § 4 CoronaVO angepasst hat. 
Diese neuen Auslegungshinweise beantworten nun u.a.
· die Frage des Beurteilungsmaßstabs bei Mischsortimenten
  (Inaugenscheinnahme/Umsatz), siehe S. 1 der
  Auslegungshinweise
· die Frage nach der Öffnung an Sonn- und Feiertagen
  („Die erweiterten Öffnungszeiten gelten auch für die
  Osterfeiertage.“), siehe S. 1 der Auslegungshinweise
· die Unzulässigkeit des Außer-Haus-Verkaufs von
  gaststättenähnlichen Einrichtungen (wie Cafés, Eisdielen,
  Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen). 
  Ebenso sind nun auch Verkaufsstände außerhalb 
  geschlossener Räumlichkeiten mit persönlicher Bedienung
  ausdrücklich verboten.
· Ebenso finden sich einige weitere Neuerungen in den
  anliegenden Auslegungshinweisen.
  Insbesondere die
     - Erlaubnis für Annahmestellen für Totto-Lotto-Scheine,
     - die Erlaubnis für medizinische Zweithaarversorgung,
     - die Erlaubnis für Verkaufsstände außerhalb
       geschlossener Räumlichkeiten mit Vertrauenskassen.

Es wird nachdrücklich empfohlen bereits getroffene Entscheidungen anhand anliegender Auslegungshinweise zu überprüfen. Weiterhin der Hinweis, dass diese Auslegungshinweise nahezu täglich geändert werden können.
 
Sozial- und Gesundheitsministerium: #pflegereserve –Vermittlungsplattform für Versorgungseinrichtungen
· Schreiben des MINISTERIUMS vom 02.04.2020 (406,7 KB)

Angesichts der angespannten Situation sind helfende Hände in vielen stationären und ambulanten Einrichtungen mehr als willkommen. Einsatzbereite Pflegekräfte können sich unter Angabe verschiedener Kriterien, zum Beispiel ihrer Qualifikation, möglicher Einsatzbereiche und der gewünschten Arbeitszeit auf #pflegereserve registrieren. Einrichtungen, die weitere Unterstützung benötigen, können anschließend durch Angabe ihrer Präferenzen mit den einsatzbereiten Menschen in Kontakt treten. Mögliche Vertragsschließungen und Verhandlungen finden dann außerhalb der Plattform statt.  
Derzeit befindet sich die Plattform im Aufbau, das bedeutet: Alle einsatzbereiten Pflegekräfte können sich registrieren. In einem nächsten Schritt werden Einrichtungen aller Voraussicht ab der nächsten Woche die Möglichkeit haben, ihren Bedarf zu melden.
Gesucht werden examinierte Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Pflegehelferinnen und -helfer sowie Angehörige weiterer pflegenaher Gesundheitsberufe.
Weitere Informationen und alle Unterstützungspartner im Land Baden-Württemberg finden Sie unter https://sm.baden-wuerttemberg.de/pflegereserve/
 
Hilfe für Eltern in der Corona-Zeit:
Der Notfall-Kinderzuschlag
Die Ausbreitung des Corona-Virus stellt viele Familien vor große organisatorische und finanzielle Probleme: Eltern müssen wegen Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Verdienstausfälle. Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium deshalb einen Notfall-KiZ gestartet. Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der
Antragstellung.
Es kann sich also lohnen, nach dem 1. April einen Antrag auf Notfall-KiZ zu stellen, wenn es bereits im März zu nicht unerheblichen Verdienstausfällen gekommen ist. Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil eines Sozialschutz-Paketes und gelten für Anträge ab dem 01. April 2020. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020. Mit dem Kinderzuschlag (KiZ) unterstützt das Bundesfamilienministerium Familien, in denen der Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht.
Zuständig ist die Familienkasse, die das Kindergeld ausbezahlt. Dies ist meistens die örtlich zuständige Bundesagentur für Arbeit, die unter der kostenlosen
Tel.Nr. 0800/4555530 erreichbar ist.

***Update 03.04.2020; 10:00 Uhr

Verordnung des Kultusministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religiösen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften sowie Bestattungen vom 2. April 2020
· Mitteilung des MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT (469,7 KB)

***Update 02.04.2020; 15:00 Uhr

Aktuelles
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 01.04.2020) acht mit dem Virus infizierte Personen.
Mit Wirkung vom 28.03.2020 ist die 3. Änderung der Corona-Verordnung in Kraft getreten.

Präzisierung zu religiösen Angelegenheiten
(insbesondere Bestattungen)
Im Bezug auf „religiöse Angelegenheiten“ gibt es eine brandaktuelle Präzisierung von heute (02.04.2020).
 
Nähere Infos erhalten Sie hier ...

Wichtig und sehr hilfreich ist hier die Nr. 4 zu Bestattungen:
Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen sowie mit weiteren teilnehmenden Personen, die
a) in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise
   Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
b) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen und Partnern, stattfinden.

Der oder die Geistliche bzw. Trauerredner oder Trauerrednerin ist auf den teilnehmenden Personenkreis nicht anzurechnen. Bestatter und weitere Helfer sind ebenso nicht anzurechnen, wenn sie mit der Trauergemeinde nicht in Kontakt stehen.

Auszug von der Homepage des KM BW zur Frage:
Ist im Hinblick auf die bevorstehende Feiertage mit Erleichterungen zu rechnen?               
Nach derzeitigem Stand sind Lockerungen im Hinblick auf Karfreitag und die Osterfeiertage nicht zu erwarten.

Jegliche weitere Präzisierungen entnehmen Sie bitte unter o.g. Link.

***Update 01.04.2020; 15:00 Uhr

Gemeinsam gegen COVID19
Schutzkleidung und Schutzausrüstung für Personal im Gesundheitswesen ist gerade Mangelware, da wollen wir unterstützen.
Mit einem Gesichtsschutzschild aus dem 3D-Drucker.
Das MaskUp-Team

Mehr hier ... (560,9 KB)

***Update 29.03.2020; 17:00 Uhr

Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-VO
· Pressemeldung vom 29.03.2020 zum Bußgeldkatalog (182,2 KB)
· Bußgeldkatalog

Anmerkung
Nachdem letzte Nacht durch die 3. ÄnderungsVO die Regelung der Ordnungswidrigkeiten Einzug in die CoronaVO gehalten hat, veröffentlichte das Sozialministerium heute (29.03.2020) über die angefügte Pressemitteilung den dazugehörenden Bußgeldkatalog. Hiermit wird die bisherige Lücke in der Verfolgung von Verstößen gegen die Regelungen der CoronaVO geschlossen.
 
Verstöße gegen die CoronaVO können nun landeseinheitlich geahndet werden. Beispielsweise kann bei einem Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen ein Bußgeld von 100 Euro bis 1.000 Euro pro Person verhängt werden oder bei der Nichteinhaltung der Auflagen zum Schutz vor Infektionen gem. § 3 Abs. 6 CoronaVO ein Bußgeld zwischen 500 Euro bis 1.500 Euro.

Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt
· Schreiben des Ministeriums vom 29.03.2020 (299,6 KB)

Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO 
· Dritte Verordnung vom 28.03.2020 (99,9 KB)
· CoronaVO-konsolidiert Reinschrift (69,4 KB)

Erläuterungen
Die zweite Änderung der CoronaVO vom 17.03.2020 liegt bereits nahezu eine Woche zurück. Am 28.03.2020 hat das Landeskabinett eine 3. ÄnderungsVO beschlossen, die am 29.03.2020 in Kraft tritt.
Folgende – aus kommunaler Sicht relevanten - inhaltlichen Änderungen sind vorgenommen worden:

§ 1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
Abs. 2: Es wird ermöglicht, dass auch Abschlüsse oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll, zulässig sind. Damit wird es ausländischen Fachkräften leichter ermöglicht in den aktuell besonders relevanten Arbeitsmarkt einsteigen zu können.
Abs. 4: Es wird klargestellt, dass die Notbetreuung sich
  auch auf die Ferienzeiten erstreckt.
Abs. 6: In den Katalog der Kritischen Infrastruktur (als
  Zulassungsvoraussetzung für die Notbetreuung) 
· werden über Ziff. 2a auch Beschäftigte „der ambulanten
  Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe,
  die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs
  Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische
  und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem
  Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen
  und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,“
  inkludiert
· wird in Ziff. 3 klargestellt, dass die Bescheinigungen nicht nur
  durch „Dienstherrn“ sondern auch durch „Arbeitgeber“
  ausgestellt werden können.        
· werden in Ziff. 4 neu aufgenommen „die Einheiten und
  Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen
  der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten
  Epidemie im Einsatz sind,“
 
§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
Die Regelung wird insgesamt neu gefasst und ermöglicht nunmehr explizit auch „Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.“ Damit sind Blutspenden expressis verbis zugelassen (bisher nur durch Interpretation von Sinn und Zweck der CoronaVO).
 
§ 4 – Schließung von Einrichtungen
· Es wird klargestellt, dass nicht nur Wettannahmestellen,
  sondern auch Wettvermittungsstellen zu schließen sind
  (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
· Es wird klargestellt, dass Einzelhändler für Gase,
  insbesondere   für medizinische Gase nicht zu schließen
  haben (§ 4 Abs. 3 Nr. 6a)
· Es wird klargestellt, dass neben Raiffeisenmärkten auch
  Landhandel geöffnet sein darf (§ 4 Abs. 3 Nr. 11)
 
Hinsichtlich des Betriebs von Poststellen und Paketdiensten ergibt sich durch den neuen § 4 Abs. 3a insoweit eine bedeutsame Klarstellung, als dass diese ihren Betrieb grundsätzlich aufrecht erhalten dürfen. Wenn sie aber zusammen mit einer nach § 4 Abs. 1 untersagten Einrichtung gemeinsam betrieben werden, darf diese untersagte Einrichtung nur dann weiterbetrieben werden, wenn die mit Poststelle/Paketdiensten erwirtschafteten Umsätze (einschließlich Nebenleistungen) keine untergeordnete Rolle spielen. Neben Poststellen/Paketdienste generell untersagt ist ein zusätzlicher Betrieb von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9-14 (insbesondere Prostitutionsstätten, Messen u.dgl., Outlet-Center, Spiel- und Bolzplätze, Frisöre u.a.; …); insoweit wird möglicher Kreativität ein Riegel vorgeschoben.
 
In einem neuen § 4 Abs. 5 werden hygienische Mindeststandards für die nach § 4 Abs. 3 und 4 geöffneten Einrichtungen definiert (Zutrittssteuerung, Warteschlangen vermeiden, Abstand von 2 Metern zwischen Personen); mit Ausnahme einiger weniger abschließend bestimmter Tätigkeiten bei denen eine enge körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; einschließlich Blutspenden. Letzteres ist in erheblichem Maße praxisrelevant.
 
§ 6 – Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
Abs. 1: Über den Zugang zu bestimmten Einrichtungen (Fachkrankenhäuser) entscheidet nunmehr die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
Abs. 2: Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden (bisher: „...dürfen grundsätzlich nicht mehr…“)
 
§ 9 – Ordnungswidrigkeiten
Es wird ein umfassender Ordnungswidrigkeitenkatalog eingeführt.

Mitteilungen der Ministerien
1) Innenminister Strobl weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die Einhaltung der CoronaVO am Wochenende durch 500 zusätzliche Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Einsatz überprüft würde. Zudem seien qm 27.03.2020 landesweit bei den Schwerpunktkontrollen zur Einhaltung der neuen Corona-Verordnung mehr als 5.000 Personen kontrolliert. Dabei wurden mehr als 1.000 Verstöße gegen die Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes festgestellt, der größte Teil davon sind Verstöße durch ’Verweilen im öffentlichen Raum’ in Gruppen zwischen 3 und 14 Personen.

2) Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Hoffmeister-Kraut MdL teilt mit, dass zum Stand 28.03.2020, 11.00 Uhr, bereits 100.000 Anträge an das Soforthilfeprogramm des Landes zur Bewältigung der Corona-Krise gestellt worden seien. Die Wirtschafts- und Arbeitsministerin kündigte zudem an, dass ihr Ministerium derzeit mit Hochdruck an einer Lösung arbeite, um die bei den Antragstellern bestehenden Unsicherheiten über den Einsatz liquider Mittel im Soforthilfeprogramm zu klären. Ziel sei es, den Einsatz liquider Mittel auf den unmittelbaren betrieblichen Kontext zu beschränken, um privates Vermögen der Antragsteller so weit wie möglich zu schonen. Eine Lösung solle „noch heute“ präsentiert werden.

3) Der Minister für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Hauk MdL stellt klar, dass auch Landwirte von den Soforthilfen des Landes profitieren könnten.
 
***Update 28.03.2020; 17:00 Uhr

Merkblatt für Unternehmen in Baden-Württemberg (Stand: 25. März 2020)
· Merkblatt zum downloaden (572,9 KB)
· Info für Unternehmen und Beschäftigte

Info zum Mutterschutz - Beschäftigung von schwangeren Frauen
· Mitteilung der Regierungspräsidien vom 24.03.2020 (134,1 KB)

***Update 27.03.2020; 14:00 Uhr

Land und Kommunen schaffen Hilfsnetz für Familien
· Pressemitteilung des Ministeriums für Finanzen vom 27.03.2020 (234,1 KB)

Übersichtspapier zu Hilfsmaßnahmen von Bund & Land für Betriebe
· Mitteilung vom 26. März 2020 (167,7 KB)

Die IHK Karlsruhe informiert
Wir, die IHK Karlsruhe, möchten Ihnen ein kurzes Update zur Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg geben. Stand heute sind bei der IHK Karlsruhe knapp 6.000 Anträge eingegangen, landesweit gingen den IHKs und HWKs annähernd 78.000 Anträge zu.

Unsere extra eingerichtete Beratungshotline zur Soforthilfe (0721-174-111) ist Mo - Fr von 8.00 - 18.00 Uhr und auch am Samstag von 08.00-14.00 Uhr besetzt. Die wesentlichen Informationen sind außerdem auf unserer Website zusammengefasst. Gerne dürfen Sie über Ihre Kanäle auf diesen Service hinweisen.
 
Sie haben Fragen? Ich stehe Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Auslegungshinweise des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau vom 26.03.2020

***Update 26.03.2020; 07:00 Uhr

Abhol- oder Lieferdienste in Iffezheim
Im Zusammenhang mit der Presseerklärung „Landrat und Bürgermeister empfehlen Liefer- und Abholdienste nutzen“ haben wir für Sie die uns derzeit bekannten Abhol- oder Lieferdienste der in Iffezheim ansässigen Gastronomiebetriebe aufgeführt und bitten Sie: NUTZEN SIE DIESEN SERVICE und unterstützen Sie unsere örtliche Gastronomie!!
- Huber-Hof: Liefer- und Abholservice
- City Kebab: Liefer- und Abholservice
- Pizzeria L'Ancora:  Liefer- und Abholservice
- Leuchtner´s an der Rennbahn: Abholservice
- Pizzeria Maurizio: Abholservice. 
Andreas Burkard;
  Obst- und Gemüse Liefer- und Abholservice

Zudem sind folgende Hofläden geöffnet:
- Huber-Hof
- Spargelhof Schneider
 
Die jeweiligen Angebote und weitere Details sind den entsprechenden Websites etc. der jeweiligen Betriebe zu entnehmen.

Leider konnten wir nicht alle örtlichen Gastronomiebetriebe telefonisch erreichen und entsprechende Dienstleistungen abfragen. Falls darüber hinaus noch weitere Liefer- oder Abholdienste in Iffezheim angeboten werden, bitten wir deshalb um Mitteilung an die Gemeindeverwaltung unter der Telefonnummer 07229/605-0 oder per E-Mail an gemeinde@iffezheim.de.

„Hilfe für Unternehmen" 
Aufruf an die Gewerbetreibenden
Liebe Iffezheimer Unternehmer, Einzelhändler, Selbständige und Gewerbetreibende,
liebe Bürgerinnen und Bürger,

die Situation um den Corona-Virus bereitet uns allen großen Sorgen. Unsere gesamte Gesellschaft erfährt durch die derzeitige Pandemie teils gravierende Einschränkungen und Eingriffe in das tägliche Leben. Die Folgen und Konsequenzen sind aktuell nicht abschätzbar. Wir bedauern sehr, dass auch unsere örtlichen Betriebe von den verordneten Verboten betroffen sind und teilweise ihre Geschäfte schließen mussten.

Nachfolgend wollen wir Ihnen gerne ein paar Informationen über geplante oder bereits getroffene Maßnahmen und Hilfspakete zur Unterstützung von Gewerbetreibenden weitergeben.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat u.a. ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/.

Alle Informationen zu den Unterstützungen des Bundes erhalten Sie unter
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

Im Übrigen verweisen wir auf die Pressemitteilung der Wirtschaftsregion Mittelbaden zur Hilfestellung für Unternehmen, welche in diesem Gemeindeanzeiger ebenfalls abgedruckt ist.

Wir berichten über entsprechende Hilfsprogramme auch laufend auf unserer Homepage www.iffezheim.de.
Da uns in den vergangenen Tagen auch immer wieder Nachfragen zu gewissen Geschäftszweigen erreichen, verweisen wir auf nachstehende Tabelle "Welche Geschäfte dürfen offen bleiben, welche müssen schließen".

In Bezug auf "Mischsortimente" gilt folgende Regelung:
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sotimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellten dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn er räumlich abgetrennt werden kann und die erforderlichen Hygiene- und Gesundheitsauflagen eingehalten werden.

Bei Fragen stehen wir unter der Telefon-Nummer 07229/605-0 gerne jederzeit zur Verfügung.

Wir nehmen diese Situation sehr ernst und sind uns bewusst, welche Sorgen und Nöte in vielen Bereichen damit einhergehen. Auch deshalb bedanken wir uns auch auf diesem Wege nochmals ausdrücklich und ganz herzlich für das Verständnis unserer Bürgerinnen und Bürger und die Einhaltung der Vorschriften und Verordnungen durch die Gewerbetreibenden. Nur mit Ihrer aller Mithilfe wird es gelingen, die gesteckten Ziele einer Verlangsamung und Eindämmung der derzeitigen Epidemie zu erreichen. Ihnen allen für die bevorstehende Zeit alles erdenklich Gute, viel Kraft und vor allen Dingen die besten Wünsche für Ihre Gesundheit.

Für die Gemeindeverwaltung

Christian Schmid
Bürgermeister

Erlass der Gebühren für die Kernzeitbetreuung (Verlässliche Grundschule) sowie Aussetzung Elternbeiträge für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen für den Monat April
Gebühren Kernzeitbetreuung
Der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim hat in seiner Sitzung vom 23.03.2020 beschlossen, die Erhebung der Betreuungsgebühren für die Kernzeitbetreuung für einen Monat zu erlassen. Im April 2020 werden somit keine Gebühren erhoben. „Uns ist bewusst, dass neben der teils fehlenden Kinderbetreuung auch die finanzielle Belastung durch die Gebühren hinzukommt. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass für einen Zeitraum von rund einem Monat keine Betreuungsleistung erbracht wird, hoffen wir damit einen Beitrag leisten zu können, um die ohnehin bereits bestehenden Sorgen und Nöte der Eltern und Personensorgeberechtigten nicht noch zu vergrößern“, erklärte Bürgermeister Christian Schmid.

Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen
Entsprechend der Empfehlung der 4-Kirchen-Konferenz sowie des Gemeindetages wird der Beitragseinzug für die Kindergärten in Iffezheim für den Monat April aktuell ausgesetzt und bis auf weiteres zurückgestellt.

Iffezheimer Rathaus hat auf Notbetrieb umgestellt
Die Gemeinde Iffezheim hat seit Dienstag, 24. März 2020 auf „Notbetrieb“ umgestellt. In nächster Zeit wird die Gemeindeverwaltung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit deshalb in zwei Teams eingeteilt, wonach eines den Notbetrieb im Rathaus sicherstellt und das andere im Homeoffice arbeitet. Eine Ablösung zwischen beiden Teams erfolgt im wöchentlichen Wechsel. So kann sichergestellt werden, dass im Falle einer Corona-Infektion einer Person nur das jeweilige Team in Quarantäne geschickt werden muss. Der Notbetrieb im Rathaus könnte dann durch das andere Team gewährleistet werden. Insbesondere Rathaus, Bauhof und Kläranlage werden auf absehbare Zeit ihrer Arbeit weiterhin nachkommen müssen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Insofern tragen wir für unsere Bürgerinnen und Bürger sowie die Funktionsfähigkeit unserer Gemeinde eine ganz besondere
Verantwortung.

Stundung Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April
· Pressemitteilung der GKV-Spitzenverbände (38,6 KB)
· Antrag auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung der SV-Beiträge (WORD)  (13,3 KB) 
· Antrag auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung der SV-Beiträge (PDF) (81,8 KB) 

***Update 25.03.2020; 14:00 Uhr

IHK Karlsruhe informiert über Corona-Soforthilfe
Heute Abend (25.03.2020) startet die Antragsphase für die Corona-Soforthilfe des Landes. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat dieses Soforthilfeprogramm für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten aufgelegt. Anträge auf Soforthilfe können ab Mittwochabend hier gestellt werden:
www.bw-soforthilfe.de

Nähere Informationen finden Sie außerdem unter:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
 
Da mit einer Vielzahl von Fragen gerechnet wird, wurde ab heute 12.00 Uhr unter 0721-174-111 eine zusätzliche Soforthilfe-Hotline geschaltet. Sie ist Mo-Fr 8.00 und 18.00 Uhr und samstags zwischen 8.00 und 14.00 Uhr besetzt.
 
***Update 24.03.2020; 14:00 Uhr

Allgemeines
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 24.03.2020) vier mit dem Virus infizierte Personen.

Corona-Krise: Wirtschaftsregion Mittelbaden verweist auf Hilfestellungen für Unternehmen· Pressemitteilung der Wirtschaftsregion Mittelbaden vom 24.03.2020 (173,1 KB)
Landrat und Bürgermeister empfehlen Liefer- und Abholdienste nutzen!
Die Coronakrise und die damit einhergehenden drastischen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung lassen die Räder stillstehen und haben schwerwiegende Folgen für Industrie und Handwerk, Handel und Gewerbe und für die Gastronomie. Die kommunalen Spitzen im Landkreis appellieren an die Bevölkerung, die von vielen Gastronomen eingerichteten Liefer- und Abholdienste zu nutzen, um den Betrieben in der schweren Krise zu helfen. Auch alle diejenigen Händler und Gewerbebetriebe, die mit kreativen Angeboten gegen die Auswirkungen der verordneten Schließungen kämpfen, müssen unterstützt werden, so Landrat und Bürgermeister in einer gemeinsamen Pressemitteilung. Sie weisen darauf hin, dass die ausgezeichnete Küche in unserer Region und die herzliche Gastlichkeit zur Attraktivität und Lebensqualität in unserem Landkreis entscheidend beiträgt. Auch die Gewerbetreibenden seien Stützen der Infrastruktur. Deshalb gelte es Betriebe, die in der Krise Angebote unterbreiten, durch Aufträge zu stärken, um ihr Bestehen zu sichern. „Wir dürfen nicht zulassen, dass das Coronavirus den Charme und die Wirtschaftskraft unseres Landkreises nachhaltig beeinträchtigt". Die Verwaltungsspitzen fordern die Politik auf, die Wirtschaft in der Krise unbürokratisch und schnell zu unterstützen

Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen,
Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona")
· Infoschreiben vom 22.03.2020 (259,7 KB)

Aktualisierte Auslegungshinweise des Wirtschaftsministeriums zu § 4 CoronaVO
Die anliegende Liste berücksichtigt den neueren Rechtsstand (22.03.2020, 24.00 Uhr). So wurden beispielsweise Betriebskantinen, entsprechend der 2. ÄnderungsVO, auf die Positivliste gesetzt. Weitere Arten von Geschäften wurden auf die Positiv-/Negativlisten aufgenommen. Es wird sicherlich weiter so sein, dass diese Listen laufend fortgeschrieben werden. Dies spiegelt sich auch in den Anfragen, die uns im Lagezentrum des Gemeindetags erreichen; und die bei Unklarheiten an das Wirtschaftsministerium gemeldet werden.

Verordnung des Kultusministeriums bezüglich maximal möglichen Teilnehmer an Erd- und Urnenbestattungen
· Mitteilung des Ministeriums vom 23.03.2020 (47,9 KB)

***Update 23.03.2020; 07:30 Uhr

Info Corona-Soforthilfe für Unternehmen
· Förderprogramme

Zweite Corona-Verordnung 
· 2. Coronaverordnung vom 22. März 2020 (81,4 KB)

Eingeschränkter KVV-Betrieb
· KVV schränkt Verkehr bei Anruflinientaxis und On-Demand-Angeboten ein (124,5 KB)

***Update 21.03.2020; 20:00 Uhr

Neue Regelungen zu Gottesdiensten
· Religiöse Veranstaltungen und Zusammenkünfte (173,8 KB)
· Anlage zu den religiösen Veranstaltungen (663,3 KB)

***Update 21.03.2020; 14:30 Uhr

Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat weitere Maßgaben zu § 3 der CoronaVO erlassen.
 
1. Zur Aufzeichnung und medialen Verbreitung sind Gottesdienste im kleinsten Rahme möglich.
2. Unaufschiebbare religiöse Zeremonien (z. B. Taufen, Eheschließungen) sind im kleinsten Rahmen des Familien- und Freundeskreises (max. 10 Personen) möglich.
3. Gottesdienste von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Mitgliedern (z. B. Klosterkonvente) sind möglich. Die Teilnahme von Personen von außerhalb bleibt untersagt.
4. Gottesdienste aus Anlass eines Trauerfalls bleiben verboten. Bei Aufbahrung in Leichenhallen ist eine Besichtigung durch mehrere Personen gleichzeitig nicht möglich.
5. Erd- und Urnenbestattungen unter freiem Himmel sind für den engsten Familien- und Freundeskreis möglich. Obergrenze max. 10 Personen
6. Bei rituellen Leichenwaschungen (nur in spez. Einrichtungen u. durch ausgebildete Personen) sind Maßnahmen nach dem Infektionsschutz zwingend zu beachten. Eine Teilnahme weiterer Personen ist nicht möglich.

Nachstehend das ministerielle Schreiben zum Download
· Schreiben des Ministeriums vom 19.03.2020 (233,1 KB)


***Update 21.03.2020; 07:30 Uhr

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
· Verordnung vom 20.03.2020 (92,9 KB)

Maßnahmen verschärft; Änderungen der CoronaVO
Die Änderungen traten ab 21.03.2020, 0:00 Uhr in Kraft. 

1) Alle Restaurants und Gaststätten im Land müssen schließen. Essen zum Mitnehmen und auf Bestellung bleiben aber weiterhin möglich.
2) Alle Zusammenkünfte und Ansammlungen auf öffentlichen Plätzen sind verboten.  Gruppenbildungen von mehr als drei Personen darf es nicht mehr geben; siehe Ausnahmen.
3) Einreisen und Durchreisen von Personen aus internationalen Corona-Risikogebieten nach Baden-Württemberg ist untersagt.Ausgenommen sind Fahrten zum Arbeitsplatz, zum Wohnort, zum Transport von wichtigen Gütern und besondere Härtefälle, etwa bei einem Todesfall in der Familie.
4) Frisöre müssen schließen


***Update 20.03.2020; 18:30 Uhr

Landratsamt erleichtert notwendige Sonntagsarbeiten wegen Coronavirus
Wirtschaftsministerium weist Arbeitsschutzbehörden landesweit an, Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitrecht zuzulassen
Mit Wirkung zum 22. März 2020 hat das Landratsamt Rastatt heute durch Allgemeinverfügung Erleichterungen insbesondere bei der Sonntagsarbeit angeordnet. Auf Weisung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg darf zur Sicherung der Versorgungslage infolge der Coronovirus-Krise bis 30. Juni 2020 auch sonntags bis zu 12 Stunden gearbeitet werden. Dies teilte heute der zuständige Dezernent Dr. Jörg Peter mit.
Hintergrund der Anordnung ist die landesweite Notwendigkeit, auch an Sonn- und Feiertagen bei der Produktion von Desinfekti-onsmitteln, Mundschutz und Beatmungsgeräten länger zu arbeiten, um Versorgungsengpässe schnell abzustellen. Auch die Lieferkette bei Lebensmitteln und Hygieneartikeln soll durch die Verlängerung der Arbeitszeiten verbessert werden. Schließlich gehe es darum, Personalengpässen in den relevanten Bereichen der Behörden, Rettungsdiensten und Krankenhäusern entgegenzuwirken. Die durchschnittliche Arbeitszeit von höchstens 48 Wochenstunden in einem Zeitraum von 6 Monaten muss aber weiterhin eingehalten werden.

Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung unter
www.landkreis-rastatt.de (Rubrik Aktuelles/Bekanntmachungen

Einstellung der Ruftaxen-Verkehre in Rastatt, Steinmauern und Iffezheim
Ruftaxi-Verkehr in Rastatt, Steinmauern und Iffezheim wird vorerst eingestellt.
Die Verkehrsbetriebe Rastatt (VERA) setzen den im Stadtverkehr Rastatt mit Niederbühl/Förch, Ottersdorf, Plittersdorf, Rauental und Wintersdorf, Steinmauern und Iffezheim eingesetzten Ruftaxi-Verkehr ab Samstag, 21.03.2020 bis auf Weiteres aus. Die meisten Ruftaxen dienen im Abend- und Spätverkehr sowie an Samstagen und Sonntagen eher dem Freizeitverhalten als den Berufspendlern. Da in der aktuellen Zeit die Eindämmung der Pandemie vorrangiges Ziel ist, wird diese Maßnahme in Anlehnung entsprechend den behördlichen Vorgaben eingeführt. Über eine Aufnahme der Ruftaxen-Verkehre werden wir zeitnah informieren.Informationen erhalten Sie auch aktuell über die Internetseite www.vera-rastatt.de.
Ansprechpartner für die Presse Olaf Kaspryk, BetriebsleiterTelefon: 07222 773-200E-Mail: o.kaspryk@bvv-rastatt.de
Umgang mit Gaststätten und gaststättenähnlichen Betrieben
Mitteilung des Landratsamts Rastatt vom 20.03.2020; 12:21 Uhr
Durch die CoronaVO wurden zwischenzeitlich Maßnahmen festgelegt, die zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus erforderlich sind. Im Zuge dessen wurde auch der Betrieb zahlreicher Einrichtungen (vorläufig) bis zum 19.04.2020 untersagt. Wir möchten Ihnen mit dieser E-Mail speziell zum Umgang bzw. zur Einstufen von Gaststätten bzw. gaststättenähnlichen Betrieben eine Hilfestellung geben und fügen diesbezüglich den auslegungsleitenden Hinweis des Sozialministeriums zur CoronaVO im Zusammenhang mit Schank- & Speisewirtschaften bei. (174,7 KB)
 
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO regelt, dass Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 CoronaVO fallend, untersagt sind. Die Auslegung des § 5 CoronaVO führte bisweilen zu Verunsicherungen.

Hierzu folgende Information:
Wie der auslegungsleitende Hinweis des Sozialministeriums bereits ausführt, sollte der Begriff „Schank- & Speisewirtschaft“ restriktiv ausgelegt werden; alleinige Schankgaststätten sollten nicht unter die Ausnahmeregelung fallen. Primär muss es somit um die Versorgung mit Speisen gehen, sodass Betriebe mit untergeordnetem Speiseangebot nach derzeitigem Verordnungsstand untersagt sind. Zu den untersagten Betrieben zählen somit z.B. §  Rauchergaststätten, da hier nach Maßgabe des LNrSchG eine Speiseabgabe ohnehin untersagt ist.§  Bars / Shisha-Bars / Kneipen, da hier die Schankwirtschaft im Vordergrund steht und (wenn überhaupt) nur Snacks angeboten werden, die nicht unter die Sicherstellung der Speiseversorgung subsummiert werden.§  Clubs / Diskotheken, da hier sowohl Schankwirtschaft als auch Musikdarbietung im Vordergrund stehen und keine Sicherstellung der Speiseversorgung erfolgt.§  Eisdielen, da dieses Speiseangebot keine primär notwendige und sicherzustellende Speiseversorgung darstellt.
Von der Untersagung ausgenommen sind derzeit Abhol- und Lieferdienste (§ 4 Abs. 3 CoronaVO). Somit ist der Döner-/Pizza-Service ebenso zulässig, wie der Weiterbetrieb von Fastfoodketten.
Sofern die Abhol- und Lieferdienste gleichzeitig Sitzplätze anbieten, weisen wir jedoch auf die Abstandsvorgaben von § 5 Abs. 2 CoronaVO hin. Zudem dürfen die Sitzplätze nur zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr den Gästen zur Verfügung gestellt werden. Die zeitliche Betriebsbeschränkung gilt ansonsten nicht für Abhol- und Lieferdienste.

„BIWAPP“ für den Landkreis Rastatt eingerichtet
Mitteilung der Pressesprecherin des Landratsamts vom 20.03.2020
Jeder Vierte hält die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus für Panikmache, so das Ergebnis einer aktuellen Umfrage. Wir müssen täglich beobachten, wie sich in Parkanlagen, auf Plätzen und anderswo unbekümmert Menschengruppen
zusammenfinden. Trotz einer Flut von Informationen lässt das Bewusstsein in der Bevölkerung immer noch zu wünschen übrig. Um auch diejenigen zu erreichen, die keine Zeitungen lesen und keine Nachrichtensendungen ansehen, haben wir nun die kostenlose Smartphone-App zur Warnung und Information der Bevölkerung „BIWAPP“ für den Landkreis Rastatt eingerichtet. Sie wird ab Montag online-Informationen liefern und so hoffentlich auch die Jugendlichen erreichen.

***Update 20.03.2020; 08:00 Uhr

Information zur häuslichen Absonderung/Quarantäne
· Flyer des Gesundheitsamts Rastatt (191,1 KB)

Landesregierung kündigt Rettungsschirm für Unternehmen an
· Pressemeldung (128,8 KB)

Nachbarschaftshilfe
Wer benötigt Hilfe? - Wer kann helfen?
Aufgrund der derzeit drastischen Einschränken des täglichen Lebens durch das Coronavirus, welche sich, je nach Erfolg der derzeitigen Maßnahmen, noch verschärfen können, richtet die Gemeinde eine ehrenamtliche Hilfsaktion im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ein. Wir wollen in dieser Zeit zusammenhalten und uns gegenseitig helfen.
Hierbei sollen besonders die Risikopersonen sowie ältere, kranke oder alleinstehende Menschen unterstützt werden, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und sich nicht selbst oder durch Angehörige im erforderlichen Maße mit Lebensmittel oder sonstigen Dingen des täglichen Lebens versorgen können. Neben der Gemeinde werden sich auch die örtlichen Hilfsorganisationen beteiligen und unterstützend behilflich sein.

Um Hilfesuchende und HelferInnen entsprechend vermitteln zu können, haben wir eigens hierfür eine Hotline eingerichtet. Unter der Telefonnummer 07229/605-29  werden jeweils Montag, Mittwoch und Freitag in der Zeit zwischen 9:00 - 11:00 Uhr diesbezügliche Anliegen telefonisch entgegengenommen. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich unter der E-Mail hilfe@iffezheim.de mit einer entsprechenden Anfrage/Hilfsangebot an die Gemeindeverwaltung zu wenden.

Für Ihre Unterstützung ein herzliches Dankeschön. Im Übrigen bedanken wir uns schon jetzt recht herzlich bei all denjenigen, welche ihre ehrenamtliche Hilfe  gegenüber der Verwaltung bereits angeboten haben.

***Update 19.03.2020; 14:00 Uhr

Allgemeines
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 19.03.2020) zwei mit dem Virus infizierte Personen.

Regelung zu Eheschließungen
Bei Trauungen dürfen ausschließlich das Ehepaar und der Standesbeamte anwesend sein.

Bescheinigung für Berufspendler
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/Documents/Grenzübertrittsbescheinigung-für-Berufspendler.pdf
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Seiten/aktuellemeldung.aspx?rid=642

Die Pendlerkarte kann zur Beschleunigung der Kontrolle in die Windschutzscheibe gelegt werden. Diese Bescheinigung ist mit mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Pflicht zum Vorlegen eines gültigen Passes oder Passersatzsatzes und ggf. eines gültigen Aufenthaltstitels bleibt unberührt.

Wir weisen darauf hin, dass ein Grenzübergang nur über die Staustufe Iffezheim möglich ist. Die Möglichkeit zur Nutzung der „Wintersdorfer Brücke“ besteht ausdrücklich nur für medizinisches Personal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen und ist nur morgens zwischen 6:00 und 8:00 Uhr möglich.

Mitteilung der Kommunalen Wirtschaftsförderung Bruchsal zur Corona-Krise
Hilfestellungen für Unternehmen in Bruchsal und Region zur wirtschaftlichen Überbrückung von Engpässen (Stand: 18.03.2020) (46,5 KB)
 
Gesundheitsamt appelliert: Quarantäne muss unbedingt eingehalten werden
In einem eindringlichen Appell richtet sich das Gesundheitsamt Rastatt an die Bevölkerung, verfügte und empfohlene Quarantäneregelungen unbedingt einzuhalten. Das Landratsamt weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen geahndet werden. Wird auf diesem Wege eine Infektion verursacht, kann es sich sogar um eine Straftat handeln.
Quarantäne bedeutet, dass das Haus oder die Wohnung nicht verlassen werden darf, auch nicht für wenige Minuten. Es sind ausdrücklich keine Besuche von anderen Personen gestattet. Quarantäne setzt eine strikte räumliche Trennung der Kontaktpersonen auch von anderen Haushaltsmitgliedern voraus. Nach Möglichkeit soll sich die Person auch räumlich (Schlafen/Bad/WC) in getrennten Bereichen aufhalten. Falls Räume zusammen genutzt werden müssen, gilt es strengste Hygieneregeln einzuhalten. Das Gesundheitsamt überwacht in der Quarantänezeit den Gesundheitszustand der betroffenen Personen.
Weitere Informationen auf der Homepage des Landratsamtes Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de.

***Update 18.03.2020; 8:00 Uhr

Neue Verordnung
· Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020

***Update 17.03.2020; 10:30 Uhr

Allgemeines
Aktuell gibt es in Iffezheim (Stand 16.03.2020; 15:00 Uhr) eine mit dem Virus infizierte Person.

Standesamtliche Trauungen
Für standesamtliche Trauungen gilt bis auf weiteres folgende Regelung:
Die Gäste, die bei der Trauung anwesend sein dürfen, werden auf die Familienangehörigen reduziert (Ausnahme Trauzeugen). Das Brautpaar hat eine Gästeliste mit Namen und  Anschrift sowie Familiengrad vorzulegen.

Öffentliche Einrichtungen geschlossen
Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus in Verbindung mit den Leitlinien der Bundesregierung vom 16.03.2020 sind ab sofort sämtliche öffentliche Einrichtungen, z. B. auch die Spielplätze, Sportplätze und Sporthallen geschlossen. Entsprechende Hinweisschilder befinden sich bei den dortigen Einrichtungen.
 
Notbetreuung angelaufen
Die Bedarfsabfrage der Notbetreuung in den Schulen und Kindergärten ist angelaufen und fast nahezu abgeschlossen. Entsprechende Gruppen sind eingerichtet. Weitere Anmeldungen bei Vorliegen der Voraussetzungen können vorgenommen werden.

Geburtstagsbesuch abgesagt 
Geburtstagsbesuche/Jubiläen etc. durch den Bürgermeister werden vorsorglich bis auf weiteres abgesagt.
 
Vereinsveranstaltungen
Sämtliche Vereinsveranstaltungen etc. sind bereits größtenteils eigenverantwortlich durch die Vereine abgesagt.

Veranstaltungen der Iffothek  
Sämtliche Veranstaltungen der Iffothek sind bereits bis auf weiteres abgesagt.

Nachbarschaftshilfe
Der Aufbau einer „Nachbarschaftshilfe“ für Personen mit eingeschränkter Mobilität durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer ist derzeit in Arbeit. Auf die weiteren Infos wird verwiesen.
 
Austausch mit Behörden
Derzeit erfolgt ein ständiger Austausch mit Behörden und Beobachtung der sehr dynamischen Entwicklungen. Die letzte Tagung des Krisenstabs (Feuerwehr/DRK/Verwaltung) unter Leitung von Bürgermeister Christian Schmid fand am Montag, 16.03.2020 statt.
 
Seniorenbusbetrieb eingestellt
Der Seniorenbus der Gemeinde stellt ab 18.03.2020 bis auf weiteres den Betrieb ein.

Präsenz-Pfarrgemeinderatswahl abgesagt
Die Pfarrgemeinderatswahl am kommenden Sonntag wird zwar stattfinden, die Stimmabgabe wird jedoch ausschließlich online oder per Briefwahl möglich sein. Die Präsenzwahl wurde abgesagt. Der Freiburger Erzbischof, Stephan Burger hat dies so am Freitag (13. März) beschlossen.
 
Formular für grenzüberschreitenden Verkehr
Nachstehendes Formular kann vorläufig als Musterformular für eine Grenzübertrittsbescheinigung genutzt werden. Dieses wurde durch das Regierungspräsidium Freiburg in Abstimmung mit dem Innenministerium entwickelt. Es soll den Berufspendlern die Einreise in die Bundesrepublik zum Zwecke der Berufsausübung erleichtern. Die Bundespolizei entwickelt derzeit ein eigenes Verfahren für die Grenzgänger nach Deutschland, was jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmenwird. 
· Musterformular als als WORD-Datei (19 KB)
· dto. als PDF (279,4 KB)

Hinweis:
Das Regierungspräsidium weist darauf hin, dass das Verfahren in Absprache mit dem Innenministerium insoweit umgestellt wurde, als dass auf die Bestätigung durch die Kommune ab sofort verzichtet werden kann. Es ist nunmehr ausreichend, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass der Grenzgänger bei ihm beschäftigt ist. Die Arbeitgeber sollen jedoch diese Arbeitnehmer in Listen erfassen und an die Landratsämter übermitteln.
  
***Update 16.03.2020; 19:00 Uhr

Meldung Notfallbetreuung Kindergarten ab 17.03.2020
· Bedarfsmeldung Notfallbetreuung (42,4 KB) (WORD-Datei)
· dto. als PDF-Datei (278,5 KB)

Leitlinien der Bundesregierung / Regierungschefs der Bundesländer
· Leitlinien vom 16.03.2020 als PDF (66 KB)

Entsorgungsanlagen schließen
Notbetrieb auf Entsorgungsanlage „Hintere Dollert"
Die Entsorgungsanlagen im Landkreis Rastatt werden ab Dienstag, den 17.03. bis auf weiteres geschlossen. Auch diese Maßnahme dient dem derzeit allem untergeordneten Ziel, die Ausbreitung des Coronavierus zu verlangsamen. Damit wird sichergestellt, dass dem Virus über diesen Weg sowohl für das Deponiepersonal als auch für die Anlieferkundschaft keine Übertragungs- und Verbreitungsmöglichkeit gegeben wird.
Betroffen von der Schließung sind der Wertstoffhof Bühl-Vimbuch und die vom Landkreis betriebenen Bodenaushubdeponien Bühl-Balzhofen, Durmersheim und Gernsbach sowie das Zwischenlager für mineralische Abfälle auf der ehemaligen Deponie in Rastatt. Der Betrieb der Bauschuttrecyclingfirmen BWG und BRG ist von der Schließung nicht betroffen.
Die Entsorgungsanlage „Hintere Dollert" in Gaggenau-Oberweier wird ein „Notbetrieb" für unbedingt erforderliche Abfallanlieferungen aus dem Landkreis Rastatt anbieten. Dies betrifft beispielsweise die Anlieferung von Sperrmüll von Kunden, die wegen einem laufenden Umzug den sperrigen Abfall nicht zwischenlagern können.
Bei den Behälterleerungen sind derzeit noch keine Einschränkungen notwedig. Die Leerungen finden wie im Abfallkalender angegeben statt.
Alle Informationen zu den Entsorgungsanlagen können aktuell immer über den Internetauftritt des Abfallwirtschaftsbetriebes unter www.awb-landkreis-rastatt.de und die Abfall App abgefragt werden.
Telefonische Auskünfte erhalten Sie bei der Kundenberatung des Abfallwirtschaftsbetriebes unter der Telefonnummer 07222/381-5555.

***Update 16.03.2020; 14:30 Uhr

Kommunen und Landkreis kämpfen gegen das Coronavirus/ Landratsamt und Rathäuser schließen für den Publikumsverkehr
· Pressemitteilung des Landratsamt Rastatt vom 16.03.2020 (142,6 KB)
· Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 16. März 2020 (141 KB)

***Update 14.03.2020; 18:30 Uhr

Schließung der Iffezheimer Schulen und Kindergärten
· Information der Gemeinde vom 14.03.2020 (119,2 KB)
· Elternbrief der Maria-Gress-Schule vom 14.03.2020 (443,6 KB)
· Pressemitteilung des Ministeriums vom 13.03.2020 (112 KB) 

***Update 13.03.2020; 19:30 Uhr

Besuchsverbot für Kliniken und Heime
Aus der bisherigen Empfehlung des Sozialministeriums ist eine Weisung nach dem Infektionsschutzgesetz geworden. Das Gesundheitsamt Rastatt hat daher heute (13.03.2020) alle Gemeinden und Städte des Landkreises Rastatt und die Stadt Baden-Baden aufgefordert, Besuchsverbote in Alten- und Pflegeheimen, Kliniken, Behinderten- und Rehaeinrichtungen für Personen anzuordnen, die innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet waren. Sie dürfen die Einrichtung bis zu 14 Tage nach ihrer Rückkehr nicht betreten. Ausnahmen sind nur in bestimmten Fällen möglich. Die Maßnahme dient dem Schutz besonders empfindlicher Bevölkerungsgruppen.

Rathaus und  Iffothek bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen
Die Gemeinde Iffezheim hat sich entschieden, das Rathaus und die Iffothek bis auf weiteres für den Publikumsverkehr zu schließen. Damit soll die Bewältigung der umfangreichen Aufgaben und Herausforderungen durch das Corona-Virus sichergestellt sowie der laufende Verwaltungsbetrieb aufrechterhalten werden. Ab kommenden Montag wird die Kommunikation zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und dem Rathaus somit vorrangig über E-Mail und Telefon erfolgen. Persönliche Vorsprachen sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung und nur in dringenden Fällen möglich. Die telefonische Erreichbarkeit ist gewährleistet. Wir bitten um Verständnis und Beachtung.

Schulen, Sporthallen und Kindergarten bleiben geschlossen
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat heute bekannt gegeben, dass ab Dienstag, den 17. März kein Schul- und Kitabetrieb stattfinden soll, um die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen.Unsere Grundschule und der Kindergarten Storchennest werden aus aktuellem Anlass bereits ab kommenden Montag geschlossen bleiben. Die Maria-Gress-Schule, die Kindergärten St. Martin und St. Christophorus sowie die Tageseinrichtung "Karussell" werden ab Dienstag 17.März 2020 bis zum Ende der Osterferien geschlossen bleiben.

In Bezug auf die Einrichtung einer Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen richten wir den dringenden Appell an alle betroffenen Eltern:
Das Angebot der „Notbetreuung“ richtet sich ausschließlich an Kinder von Beschäftigten in kritischen Infrastrukturen zu Sicherstellung des öffentlichen Lebens (z.B. medizinisches- und pflegerisches Personal, Polizei, Feuerwehr, Müllabfuhr, Lebensmitteleinzelhandel sowie Energie- und Wasserversorgung). Es ist uns bewusst, dass damit viele Familien teils vor große Herausforderungen gestellt werden. Wir bitten jedoch inständig um Ihr Verständnis, das Angebot nur in o.g. Ausnahmefällen wahrzunehmen und danken Ihnen ganz herzlich für Ihre Mithilfe zur Meisterung und Bewältigung dieser Situation. In welcher Einrichtung die "Notbetreuung" ab kommenden Dienstag stattfinden wird, teilen wir nach gemeinsamer Entscheidung mit dem Träger umgehend mit.
 
Dorfputz abgesagt
Der für Samstag, 21.03.2020 vorgesehene Dorfputz wird abgesagt.

***Update-Ende

Absage Generalversammlungen
Die Generalversammlungen des DRK-Ortsvereins Iffezheim am 13.03.2020 und der Freiwilligen Feuerwehr am 21.03.2020 sind zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft in unserer Kommune auf Empfehlung des Ministeriums abgesagt.

Infos zu Schulen und Kindergärten
Die Schulen und Kindergärten sind durch die Verwaltung bereits vergangene Woche informiert worden, dass alle Personen an Schulen und Kindergärten, die aktuell oder in den vergangenen 14 Tagen aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind, unabhängig von Symptomen - unnötige Kontakte vermeiden und vorsorglich 14 Tage zu Hause bleiben sollen. Die 14 Tage sind aufgrund der lnkubationszeit jeweils ab dem Zeitpunkt der Rückkehr zu zählen. Wir bitten insbesondere die Eltern und Einrichtungen um Beachtung. 

Rathaus Iffothek
Die Veranstaltungen des Bücherweltenprogramms der Iffothek werden bis auf weiteres abgesagt.

ROTOR live
Die "ROTOR live 2020" wurde per Verfügung vom 11.03.2020 seitens der Ortspolizeibehörde (Gemeinde Iffezheim) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verboten.

Dorfputz
Der für Samstag, 21.03.2020 vorgesehene Dorfputz wird nach aktuellem Stand durchgeführt, da es sich dabei um eine reine "Outdoorveranstaltung" handelt. Auch hier gilt es jedoch die weiteren Entwicklungen abzuwarten, sodass eine kurzfristige Absage möglich ist.

Risikogebiete
Die internationalen Risikogebiete wurden zuletzt aktualisiert am 11.03.2020 um 10:00 Uhr. Die Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne) in Frankreich wurde hinzugefügt (Quelle: Homepage Robert Koch-Institut), siehe hierzu https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html.

Eingerichtete Hotlines
Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium Stuttgart eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis sonntags zwischen 9 und 18 Uhr telefonisch unter 0711/904-39555.

Patientenservice-Telefon der
Kassenärztlichen Vereinigung:
116 117 außerhalb der Öffnungszeiten der Hausärzte  

Telefon des Gesundheitsamtes Rastatt:
07222/381-2300 und 07222/381-0
während der Öffnungszeit des Landratsamtes

Außerdem sind alle aktuellen Informationen zum Coronavirus auf der Homepage des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg (www.gesundheitsamt-bw.de) veröffentlicht. Weitere Informationen, Rat und Hilfe sowie vor allem die Aktualisierung der Risikogebiete gibt es zudem auf der Homepage des Landratsamtes (www.landkreis-rastatt.de) mit Links zum Robert-Koch-Institut und zum Auswärtigen Amt.

Allgemeine Hinweise
Wir als Gemeindeverwaltung beobachten und bewerten die Lage regelmäßig und stehen in engem Austausch mit den zuständigen Behörden, sodass auf die entsprechenden Entwicklungen reagiert werden kann und wir im Rahmen unserer Möglichkeiten handeln werden.

Jede einzelne Person kann mithelfen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und damit auch sich und seine Mitmenschen zu schützen. Bitte beachten Sie deshalb die Hygiene- und Verhaltenstipps (138,2 KB), um sich vor dem Coronavirus zu schützen.

Bei Fragen stehen auch wir als Gemeindeverwaltung jederzeit gerne zur Verfügung (Tel.: 07229/605-0; E-Mail: gemeinde@iffezheim.de)

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.


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