MENÜ

Zu Beginn eines Jahres werden gemeindliche Steuern, Abgaben und Gebühren fällig. Hinsichtlich der Grundsteuer hat es am Anfang dieses Jahr vermehrt Anrufe und Hinweise gegeben.
Diese beziehen sich darauf, dass das Eigentum inzwischen veräußert wurde und daher aus Sicht der Betroffenen keine Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer mehr besteht.
 
Das Steueramt gibt hierzu folgende Hinweise:
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer. Die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist vom Schuldner zu leisten. Schuldner ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist, d. h. wer zum 01.01. des Kalenderjahres im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, hat die Grundsteuer zu zahlen. Die Grundsteuer wird bei Eigentumswechsel also nicht unterjährig abgerechnet.
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist die Feststellung des Einheitswertes. Dieser wird durch das Finanzamt Rastatt durch einen Grundsteuermessbescheid festgelegt.
Derzeit kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten bei den Finanzämtern.
Es kann durchaus einige Monate nach der Eigentumsumschreibung dauern, bis auch dem Steueramt der Gemeinde Iffezheim der Grundsteuermessbescheid und der dazugehörige Datenträger vorliegt.
Erst für das folgende Kalenderjahr ist der neue Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Bis dahin ist der Voreigentümer steuerpflichtig!
Es können möglicherweise privatrechtlich mit den neuen Eigentümern Vereinbarungen getroffen werden, sich die anteilige Grundsteuer von diesem erstatten zu lassen. Schauen Sie diesbezüglich in Ihren Notarvertrag. An der gesetzlichen Zahlungsverpflichtung des bisherigen Eigentümers ändert eine solche Vereinbarung allerdings nichts.
Bitte beachten Sie, dass aus Gründen des Steuergeheimnisses keine telefonischen Auskünfte zu einem konkreten Steuerfall erteilt werden. Bescheinigungen und Bescheidkopien können aus diesem Grund grundsätzlich nur dem Steuerpflichtigen zugesandt werden.

Top