Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Wenn Sie eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen. Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel der Wechsel des Raumes, die bauliche Veränderung des Raumes oder die Änderung des Bildempfängers sein.
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.
Sie können die Anzeige elektronisch oder schriftlich erledigen.
Mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung
Für eine Anzeige abhängig vom Einzelfall zwischen 230 EUR und 1.000 EUR
Nach Ablauf der 4 Wochen dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 StrlSchG ausgesetzt oder den Betrieb nach § 20 Absatz 3, 4 oder 5 StrlSchG untersagt.
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Anzeige.
Bitte beachten Sie die Informationen zur Leistung "Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen".
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
04.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg