Verfahrensbeschreibung
Verzeichnis Service-BW
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Datenbanksammlung von Service-BW aller möglichen Verfahren.
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind angeordneten Absonderung/Quarantäne nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall erlitten haben (§ 56 Absatz 1a IfSG).
Der Anspruch war bei Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 bis zum 23.09.2022 befristet.
Die Anträge sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Schließung der Schule/Betreuungseinrichtung beziehungsweise dem Ende der Absonderung/Quarantäne zu stellen. Eine Antragstellung wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ist daher nicht mehr möglich.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbständige stellen ihren Antrag selbst bei der zuständigen Behörde.
Höhe der Entschädigung:
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016 begrenzt.
Das Jugend- und Gesundheitsamt der Stadt Mannheim ist zentral für ganz Baden-Württemberg zuständige Behörde.
Eine Entschädigung können Sie nicht erhalten:
Eine Antragstellung war bis zum 30.04.2025 nur online möglich unter www.ifsg-online.de. Seit dem 01.05.2025 stellt das zuständige Jugend- und Gesundheitsamt der Stadt Mannheim auf seiner Homepage Antragsformulare zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen.
Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.
Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:
Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde erhalten Sie einen Bescheid. Die Auszahlung der Entschädigungsleistung erfolgt durch die Landesoberkasse BW und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung.
Anträge nach § 56 Absatz 1a IfSG (bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen) müssen innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Schließung beziehungsweise Untersagung des Betretens der Einrichtung oder dem Ende der Absonderung des Kindes gestellt werden.
Arbeitgeber
Selbstständige
Bevollmächtigte
Kosten und Gebühren können im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anfallen. Das Widerspruchsverfahren ist bis zum 31.12.2025 durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und weiterer Vorschriften vorübergehend abgeschafft.
Die Bearbeitungsdauer variiert im Einzelfall je nach Antragsaufkommen und Vollständigkeit der Unterlagen und Nachweise.
keine
Infektionsschutzgesetz (IfSG):
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG ZustV):
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO):
10.07.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg