7. Corona-Verordnung notverkündet
Die 7. Corona-Verordnung wurde gestern, 27.03.2021 notverkündet. In der nun vorliegenden Fassung wurde die bisherige Regelungssystematik geändert indem die Übergangsvorschriften aus den §§ 1a – 1i in den Hauptteil der CoronaVO integriert wurden.
Diese weiteren Änderungen wurden beschlossen:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1: Maskenpflicht im PKW für haushaltsfremde Personen; Paare, die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.
§ 4a: Definition Anforderungen an Covid-19-Schnelltests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können.
§ 6 Abs. 4: Umsetzung der datenrechtlichen Vorgaben für elektronische Kontaktdatennachverfolgung (mittels Apps).
§ 17 Nr. 4: Schaffung der Verordnungsermächtigung für eine Testpflicht von Haushaltsangehörigen von Kontaktpersonen und durch Selbsttest positiv getesteter Personen.
§ 13a) Abs. 2 Nr. 8: der Buchhandel fällt nicht mehr unter die Ausnahmeregelung und ist nun mit denselben Einschränkungen geöffnet, wie der nicht zur Grundversorgung zählende Einzelhandel (VGH-Beschluss vom 24.03.2021).
§ 13 a) Abs. 3: Klarstellung bei der Mischsortimentsklausel: Verkauf des nicht erlaubten Sortiments nur erlaubt, wenn erlaubter Sortimentsteil mindestens 60 Prozent des Umsatzes beträgt.
§ 14c) Abs. 4: Von der Pflicht zur regelmäßigen Testung des Pflegepersonals kann das Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen. Mit dieser Regelung wurde die Entscheidung des VG Stuttgart vom 12. März 2021. (Az. 18 K 641/21) umgesetzt.
§ 20 Abs. 3: In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
§ 20 Abs. 5: auch bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 gilt die „5 Personen/2 Haushalte-Regelung“ (Wegfall der bisherigen Ziff. 1). Es erfolgt also keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“.
§ 20 Abs. 5 Nr. 5: die Erbringung von Friseurdienstleistungen (solche, die in der Handwerksrolle eingetragen sind) bleiben auch bei Inzidenz über 100 zulässig.
§ 21 Abs. 2: Verlängerung der VO bis 18. April 2021
Die Verordnung tritt am morgigen Montag, 29. März 2021, in Kraft. Eine Zusammenfassung über die aktuellen Änderungen kann unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ abgerufen werden.
Die konsolidierte Reinfassung kann hier heruntergeladen werden ... (599 KiB)