MENÜ

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften "Erweiterung Industriegebiet" - 1. Änderung

Der Gemeinderat der Gemeinde Iffezheim hat in öffentlicher Sitzung am 28.11.2022 den Bebauungsplan "Erweiterung Industriegebiet" mit örtlichen Bauvorschriften - 1. Änderung nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und nach § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im Verfahren für Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt.

Bebauungsplan Erweiterung Industriegebiet, 1. Änderung schriftlicher Teil (7,127 MB)
 
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Erweiterung Industriegebiet" mit örtlichen Bauvorschriften - 1. Änderung ist der nachfolgende Abgrenzungsbereich in der Fassung vom 28.11.2022 maßgebend:

Bebauungsplan Erweiterung Industriegebiet, 1. Änderung zeichnerischer Teil (3,806 MB)

Der Bebauungsplan "Erweiterung Industriegebiet" mit örtlichen Bauvorschriften - 1. Änderung mit der gemeinsamen Begründung treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft und können beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Iffezheim, Zimmer DG 3, Hauptstraße 54, 76473 Iffezheim während der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 16:00 Uhr - 18:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann dabei Auskunft über ihre Inhalte verlangen. Darüber hinaus sind die Unterlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Iffezheim unter www.iffezheim.de einsehbar.
 
Hinweise
- Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sind etwaige Entschädigungsansprüche schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
 
- Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlöschen etwaige Entschädigungsansprüche, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich beantragt werden.
 
Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Iffezheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde Iffezheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
 
Dies gilt nicht, wenn
1.die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Iffezheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Iffezheim, 02.12.2022
Christian Schmid
Bürgermeister

(Erstellt am 01. Dezember 2022)
Top